Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027: Die drei Grenzen erklärt
Das Wichtigste in Kürze
Ab dem 1. Januar 2027 gibt es in der Krankenversicherung erstmals drei Jahresarbeitsentgeltgrenzen statt zwei. Die allgemeine JAEG steigt auf 84.150 Euro pro Jahr, weil das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz eine Sonderanhebung um 3.600 Euro vorschreibt. Wer am 31. Dezember 2026 bereits versicherungsfrei und privat krankenversichert ist, bekommt Bestandsschutz: Für ihn gilt die neue Grenze von 80.550 Euro. Wer schon am 31. Dezember 2002 privat versichert war, behält die besondere JAEG von 72.900 Euro. Die Euro-Werte stammen aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027, die das Bundeskabinett am 7. Oktober 2026 beschlossen hat. Der Bundesrat muss noch zustimmen (Stand: 3. November 2026).
Was ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), umgangssprachlich auch Versicherungspflichtgrenze oder „PKV-Grenze“ genannt, ist die Einkommensschwelle, ab der Angestellte nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind. Wer darüber liegt, ist versicherungsfrei. Er kann freiwillig in der GKV bleiben oder in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Rechtsgrundlage ist § 6 SGB V.
Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Dazu zählen das Bruttogehalt und Einmalzahlungen, die mit hinreichender Sicherheit jedes Jahr gezahlt werden, etwa ein vertraglich zugesagtes Weihnachtsgeld. Unregelmäßige oder unsichere Zahlungen bleiben außen vor.
Nicht zu verwechseln ist die JAEG mit der Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Die BBG legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge berechnet werden. In der Krankenversicherung steigt sie 2027 auf voraussichtlich 76.500 Euro jährlich (2026: 69.750 Euro). Auch sie wird zusätzlich um 3.600 Euro angehoben.
Die drei Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2027 im Überblick
| Grenze | Rechtsgrundlage | Gilt für | 2026 | 2027 (jährlich) | 2027 (monatlich) |
|---|---|---|---|---|---|
| Allgemeine JAEG | § 6 Abs. 6 SGB V | die meisten Angestellten | 77.400 € | 84.150 € | 7.012,50 € |
| Neue Bestandsschutz-JAEG | § 6 Abs. 8 SGB V | am 31.12.2026 versicherungsfrei und privat vollversichert | – | 80.550 € | 6.712,50 € |
| Besondere JAEG | § 6 Abs. 7 SGB V | am 31.12.2002 versicherungsfrei und privat versichert | 69.750 € | 72.900 € | 6.075 € |
Werte für 2027 nach dem Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026, Zustimmung des Bundesrats steht noch aus.
Die neue Grenze von 80.550 Euro ist kein Zufall: Sie entspricht der allgemeinen JAEG ohne die Sonderanhebung. Sie zeigt also, wo die Versicherungspflichtgrenze 2027 ohne das neue Gesetz gelegen hätte.
Warum steigt die Versicherungspflichtgrenze 2027 so stark?
Normalerweise wird die JAEG jedes Jahr an die Lohnentwicklung angepasst. Für 2027 ist die Entwicklung der Löhne im Jahr 2025 maßgeblich, laut Bundesarbeitsministerium 4,38 Prozent. Daraus allein hätte sich eine Grenze von 80.550 Euro ergeben.
Zusätzlich kommt die Sonderanhebung um 3.600 Euro (300 Euro im Monat). Sie stammt aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Das Gesetz ist bereits beschlossen und verkündet: Bundestag und Bundesrat haben es am 10. Juli 2026 verabschiedet, im Bundesgesetzblatt steht es seit dem 29. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228). Die Änderungen an § 6 SGB V gelten ab dem 1. Januar 2027.
Die Erhöhung ist dauerhaft. Ab 2028 wird die angehobene Grenze wieder nur nach der Lohnentwicklung fortgeschrieben. Der Abstand zwischen allgemeiner JAEG und Bestandsschutz-Grenze bleibt also bestehen. Der PKV-Verband kritisiert die Anhebung als Einschränkung der Wahlfreiheit. Das ist eine Interessensposition, ändert aber nichts an der geltenden Rechtslage.
Grenze 1: Die allgemeine JAEG von 84.150 Euro
Die allgemeine JAEG gilt für alle Angestellten ohne Bestandsschutz. Dazu gehören gesetzlich Pflichtversicherte, die in die PKV wechseln wollen, Berufseinsteiger, freiwillig gesetzlich Versicherte und alle, die am 31. Dezember 2026 nicht privat vollversichert waren.
Wann endet die Versicherungspflicht? Steigt das Gehalt über die Grenze, endet die Pflichtversicherung zum Ende des Kalenderjahres. Voraussetzung ist, dass das Gehalt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V). Wer 2026 über 77.400 Euro liegt, wird zum 1. Januar 2027 also nur versicherungsfrei, wenn er 2027 mehr als 84.150 Euro verdient. Bei einer neuen Stelle zählt das Gehalt ab Arbeitsbeginn: Liegt es über der JAEG, besteht sofort Versicherungsfreiheit.
Wichtig: Wer allein durch die Sonderanhebung um 3.600 Euro versicherungspflichtig wird, hat kein Befreiungsrecht. Der Gesetzgeber hat § 8 SGB V bewusst so gefasst, dass die Befreiung nur bei der regulären Anpassung greift, nicht bei der Sondererhöhung.
Praxisbeispiel 1: Gehaltserhöhung reicht nicht mehr
Anna, 34, ist Projektleiterin und gesetzlich pflichtversichert. Seit April 2026 verdient sie 81.000 Euro im Jahr, für 2027 ist keine weitere Erhöhung vereinbart. Damit liegt sie 2026 über der alten Grenze von 77.400 Euro, 2027 aber unter 84.150 Euro. Anna bleibt 2027 pflichtversichert. Ohne die Sonderanhebung wäre sie mit 81.000 Euro über den regulären 80.550 Euro gelegen und hätte zum 1. Januar 2027 in die PKV wechseln können.
Praxisbeispiel 2: Neuer Job im Jahr 2027
Jonas, 29, ist Softwareentwickler und wechselt am 1. März 2027 den Arbeitgeber. Das neue Grundgehalt beträgt 7.200 Euro im Monat, also 86.400 Euro im Jahr. Weil er über 84.150 Euro liegt, ist er ab dem ersten Arbeitstag versicherungsfrei und kann sofort zwischen freiwilliger GKV und PKV wählen. Mit 6.900 Euro im Monat (82.800 Euro im Jahr) wäre er dagegen pflichtversichert geblieben.
Ob das eigene Gehalt 2027 über der Grenze liegt, hängt oft an Details wie Bonusregelungen oder Einmalzahlungen. Verticus prüft unverbindlich, welche Grenze in Ihrem Fall gilt und welche Optionen Sie haben.
Grenze 2: Die neue Bestandsschutz-JAEG von 80.550 Euro
Die neue Grenze in § 6 Abs. 8 SGB V schützt Angestellte, die schon vor der Reform in die PKV gewechselt sind. Sie gilt für alle, die am 31. Dezember 2026 zwei Bedingungen erfüllen:
- Versicherungsfrei: Sie waren an diesem Tag wegen Überschreitens der damals geltenden JAEG versicherungsfrei.
- Privat vollversichert: Sie hatten eine substitutive Krankenversicherung bei einem privaten Versicherer, also eine PKV-Vollversicherung. Eine Zusatzversicherung reicht nicht.
Für diese Gruppe gilt die Sonderanhebung nicht. Ihre Grenze liegt 2027 bei 80.550 Euro und wird danach mit den Löhnen fortgeschrieben. Freiwillig gesetzlich Versicherte fallen nicht darunter, auch wenn sie schon versicherungsfrei sind.
Fällt ein Bestandsschutz-Versicherter unter die neue Grenze, wird er versicherungspflichtig. Anders als bei der allgemeinen JAEG hat er aber ein Befreiungsrecht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse gestellt werden und ist unwiderruflich.
Praxisbeispiel 3: Privatversichert und knapp über der Grenze
Markus, 41, ist Ingenieur und seit 2021 privat vollversichert. 2027 verdient er 82.000 Euro. Das liegt unter der allgemeinen JAEG von 84.150 Euro, aber über der Bestandsschutz-Grenze. Markus bleibt versicherungsfrei und kann in der PKV bleiben. Ohne Bestandsschutz müsste er zurück in die GKV.
Praxisbeispiel 4: Gehalt stagniert, Grenze steigt
Sabine, 47, ist Controllerin und seit 2018 privat versichert. Ihr Gehalt bleibt 2027 unverändert bei 79.000 Euro. Damit liegt sie unter der Bestandsschutz-Grenze von 80.550 Euro und wird zum 1. Januar 2027 versicherungspflichtig. Weil die Pflicht durch die reguläre Anpassung entsteht, kann sie sich befreien lassen und in der PKV bleiben. Dafür hat sie bis Ende März 2027 Zeit. Die Befreiung ist unwiderruflich und gilt für die gesamte Dauer dieser Beschäftigung.
Ob sich eine Befreiung lohnt oder die Rückkehr in die GKV die bessere Wahl ist, hängt von Alter, Familie und PKV-Tarif ab. Eine unverbindliche Prüfung bei Verticus zeigt, welcher Weg langfristig günstiger ist, bevor die Drei-Monats-Frist abläuft.
Grenze 3: Die besondere JAEG von 72.900 Euro
Die besondere JAEG gibt es schon seit 2003. Sie gilt für Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damaligen Grenze versicherungsfrei und privat krankenversichert waren (§ 6 Abs. 7 SGB V). Damals wurde die Versicherungspflichtgrenze stark angehoben. Bis Ende 2002 waren Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze identisch.
2027 steigt die besondere JAEG regulär auf 72.900 Euro. Die Sonderanhebung gilt für diese Gruppe nicht. Fällt jemand darunter, wird er pflichtversichert, kann sich aber ebenfalls nach § 8 SGB V befreien lassen.
Übrigens: Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung für 2027 hängt rechnerisch an dieser Grenze. Laut § 223 Abs. 4 SGB V entspricht sie der besonderen JAEG plus 3.600 Euro, also 76.500 Euro.
Praxisbeispiel 5: Langjährig privatversichert
Thomas, 58, ist Vertriebsleiter und seit 1998 privat versichert. 2027 verdient er 75.000 Euro. Das liegt deutlich unter den beiden anderen Grenzen, aber über der besonderen JAEG von 72.900 Euro. Thomas bleibt versicherungsfrei. Selbst wenn sein Gehalt darunter fiele, käme in seinem Alter zusätzlich die 55-Jahre-Regel in Betracht (siehe unten).
Sonderfall: Angestellte ab 55 Jahren
Wer nach dem 55. Geburtstag versicherungspflichtig würde, bleibt unter Umständen trotzdem versicherungsfrei (§ 6 Abs. 3a SGB V). Voraussetzung ist, dass er in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war und in mindestens der Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder nicht versicherungspflichtig war. Die Regel soll verhindern, dass Privatversicherte erst im Alter in die GKV zurückkehren. Für ältere Privatversicherte ist ein Rückweg in die GKV über die JAEG damit meist versperrt.
Welche Grenze gilt für mich? Die Schnellprüfung
- Am 31.12.2002 versicherungsfrei und privat versichert? Dann gilt die besondere JAEG von 72.900 Euro.
- Am 31.12.2026 versicherungsfrei und privat vollversichert? Dann gilt die Bestandsschutz-JAEG von 80.550 Euro.
- Alle anderen, also auch freiwillig gesetzlich Versicherte: Es gilt die allgemeine JAEG von 84.150 Euro.
Ihr Arbeitgeber muss zum Jahreswechsel prüfen, welche Grenze für Sie gilt, und das in den Entgeltunterlagen dokumentieren. Werden Sie versicherungspflichtig, entfällt der Arbeitgeberzuschuss zur PKV. Dann zahlen Sie und Ihr Arbeitgeber regulär Beiträge an die Krankenkasse.
Was bedeutet das für gesetzlich Versicherte, die wechseln wollen?
Für Pflichtversicherte mit Wechselwunsch ist der Stichtag 31. Dezember 2026 entscheidend. Wer zu diesem Datum bereits versicherungsfrei und privat vollversichert ist, profitiert dauerhaft von der niedrigeren Bestandsschutz-Grenze. Wer erst 2027 wechselt, braucht ein Gehalt über 84.150 Euro.
Praxisbeispiel 6: Freiwillig gesetzlich versichert
Lena, 38, ist Ärztin in einer Klinik und seit drei Jahren freiwillig gesetzlich versichert. 2027 verdient sie 83.000 Euro. Da sie am 31. Dezember 2026 nicht privat versichert ist, gilt für sie die allgemeine JAEG. Mit 83.000 Euro liegt sie darunter und wird zum 1. Januar 2027 pflichtversichert. Für sie ändert sich beim Versicherungsschutz wenig, denn sie bleibt bei ihrer Krankenkasse. Die Möglichkeit, in die PKV zu wechseln, ist aber vorerst weg. Ein Befreiungsrecht hat sie nicht.
Wer 2026 noch wechseln will, muss die Kündigungsfrist der Krankenkasse, die Gesundheitsprüfung der PKV und den Versicherungsbeginn aufeinander abstimmen. Die Zeit bis zum Jahresende ist dafür knapp. Verticus prüft unverbindlich, ob ein Wechsel vor dem Stichtag in Ihrem Fall noch realistisch ist und sich lohnt.
FAQ: Häufige Fragen zur Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027
Wie hoch ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027?
Die allgemeine JAEG beträgt 84.150 Euro jährlich bzw. 7.012,50 Euro monatlich. Für Privatversicherte mit Bestandsschutz zum 31.12.2026 gelten 80.550 Euro, für Privatversicherte mit Bestandsschutz zum 31.12.2002 gelten 72.900 Euro. Die Werte stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrats.
Stehen die Werte für 2027 schon endgültig fest?
Noch nicht ganz. Die Sonderanhebung um 3.600 Euro ist gesetzlich beschlossen und verkündet. Die Euro-Beträge stammen aus der Rechengrößen-Verordnung 2027, die das Kabinett am 7. Oktober 2026 beschlossen hat. Die Zustimmung des Bundesrats gilt als Formsache.
Muss ich als Privatversicherter 2027 zurück in die GKV?
Nur wenn Ihr Gehalt unter Ihre persönliche Grenze fällt. Waren Sie am 31.12.2026 versicherungsfrei und privat vollversichert, liegt diese bei 80.550 Euro. Fallen Sie darunter, können Sie sich innerhalb von drei Monaten von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Kann ich mich von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn ich wegen der 3.600 Euro pflichtig werde?
Nein. Die Befreiung nach § 8 SGB V greift nur bei der regulären Anpassung der Grenzen, nicht bei der Sondererhöhung der allgemeinen JAEG. Betroffen sind vor allem freiwillig gesetzlich Versicherte, die 2027 zwischen 80.550 und 84.150 Euro verdienen.
Gilt der Bestandsschutz auch für freiwillig gesetzlich Versicherte?
Nein. § 6 Abs. 8 SGB V setzt voraus, dass Sie am 31. Dezember 2026 in einer privaten Krankenvollversicherung versichert waren. Freiwillig GKV-Versicherte fallen unter die allgemeine JAEG von 84.150 Euro.
Was ist der Unterschied zwischen JAEG und Beitragsbemessungsgrenze?
Die JAEG entscheidet über Pflicht oder Freiheit, die BBG über die Beitragshöhe. Die JAEG legt fest, ab welchem Gehalt Sie die GKV verlassen dürfen. Die BBG begrenzt das Einkommen, auf das Beiträge erhoben werden. Sie liegt 2027 voraussichtlich bei 76.500 Euro.
Bleibt der Abstand zwischen den Grenzen in Zukunft bestehen?
Ja. Die Sonderanhebung ist dauerhaft. Ab 2028 werden alle drei Grenzen nur noch nach der Lohnentwicklung fortgeschrieben. Die allgemeine JAEG bleibt damit dauerhaft höher als die Bestandsschutz-Grenzen.
Fazit: Der Stichtag 31. Dezember 2026 entscheidet
Mit drei Jahresarbeitsentgeltgrenzen wird die Frage „GKV oder PKV?“ 2027 komplizierter. Wer am Jahresende 2026 privat vollversichert ist, behält mit 80.550 Euro die niedrigere Grenze. Wer später wechseln will, muss mehr als 84.150 Euro verdienen. Für Gutverdiener zwischen diesen beiden Werten entscheidet damit der Versicherungsstatus am Stichtag, ob ein Wechsel in die PKV überhaupt möglich bleibt. Privatversicherte, deren Gehalt unter die eigene Grenze fällt, sollten die Drei-Monats-Frist für die Befreiung kennen.
Ob Sie zu den Betroffenen gehören, welche Grenze für Sie gilt und ob sich ein Wechsel oder eine Befreiung rechnet, klärt Verticus in einem unverbindlichen Check. Gerade so kurz vor dem Stichtag lohnt es sich, die eigene Situation jetzt durchzurechnen.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Versicherungs- oder Finanzberatung. Stand: 3. November 2026. Die Werte für 2027 stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrats zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027.
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Quellen
- Techniker Krankenkasse: Die Sozialversicherungs-Rechengrößen 2027
- Techniker Krankenkasse: Newsletter für Arbeitgeber Oktober 2026 (PDF)
- Techniker Krankenkasse: SV-Update kurz & kompakt, 3. Quartal 2026 (PDF)
- AOK: Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2027: Neue Regeln berücksichtigen
- Bundesrat: Drucksache 576/26, Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 (PDF)
- Bundesgesetzblatt: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228 (PDF, via Der Paritätische)
- Haufe: Gesetzesradar: GKV-Reform zur Beitragssatzstabilisierung
- Haufe: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: § 6 SGB V Versicherungsfreiheit
- Deutsche Rentenversicherung: Rechengrößen der Sozialversicherung 2027
- Personalwirtschaft: Kabinettbeschluss: Diese SV-Rechengrößen sollen 2027 gelten
- PKV-Verband: Stellungnahme zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027
- PKV-Verband: Versicherungspflichtgrenze: Wechsel in die PKV wird weiter erschwert
- rewis.io: § 6 SGB V Versicherungsfreiheit
- Rechtslupe: Krankenversicherungspflicht für über 55-Jährige
- sozialversicherung-kompetent.de: Befreiung von der Krankenversicherungspflicht