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Wartezeiten Kassenpatienten 2027: Folgen des Spargesetzes

Wartezeiten Kassenpatienten 2027: Folgen des Spargesetzes

Das Wichtigste in Kürze

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist seit dem 30. Juli 2026 in Kraft, die meisten Kürzungen greifen ab dem 1. Januar 2027. Allein in Arzt- und Psychotherapiepraxen sollen im kommenden Jahr rund drei Milliarden Euro eingespart werden. Nach Berechnung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) sind dadurch rund 46 Millionen Behandlungsfälle nicht mehr finanziert. Für gesetzlich Versicherte heißt das: voraussichtlich längere Wartezeiten, weniger Sprechstunden, höhere Zuzahlungen und ein geringerer Zuschuss beim Zahnersatz. Gleichzeitig wächst für Praxen die wirtschaftliche Bedeutung von Privatpatienten, deren Behandlung nicht unter die neuen Budgetgrenzen fällt.

Was ist das GKV-Spargesetz – und wo steht es?

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) ist das große Finanzpaket der Bundesregierung, mit dem steigende Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung gebremst werden sollen. Es entlastet die Krankenkassen 2027 nach Medienberichten um rund 18,8 Milliarden Euro.

Der Gesetzgebungsprozess ist abgeschlossen:

  • 29. April 2026: Beschluss im Bundeskabinett
  • 10. Juli 2026: Verabschiedung im Bundestag; der Bundesrat rief den Vermittlungsausschuss nicht an
  • 28. Juli 2026: Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 228)
  • 30. Juli 2026: Inkrafttreten in weiten Teilen
  • 1. Januar 2027: Start der meisten Kürzungen in der ambulanten Versorgung

Einige Details sind noch offen. Wie stark etwa bestimmte Leistungen in der Radiologie oder die Katarakt-Operation abgewertet werden, muss der Bewertungsausschuss bis 31. März 2027 festlegen. Andere Punkte, etwa die Überprüfung des Hautkrebsscreenings, liegen beim Gemeinsamen Bundesausschuss.

Warum Praxen ab 2027 weniger Termine anbieten werden

Der Kern des Gesetzes ist eine einnahmenorientierte Ausgabenpolitik: Die Vergütung der Ärzte darf nicht stärker steigen als die Grundlohnrate, also die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen der Krankenkassen. Für 2027 bis 2029 wird diese Obergrenze sogar zusätzlich um einen Prozentpunkt abgesenkt. Weil Personal, Miete, Geräte und Digitalisierung weiter teurer werden, wächst die Lücke zwischen Kosten und Honorar.

Das Ende der „freien“ Leistungen

Bisher wurden viele Leistungen extrabudgetär bezahlt. Das bedeutet: Jede erbrachte Leistung wurde zum festen Preis vergütet, egal wie viele Patienten kamen. Dazu gehörten ambulante Operationen, Früherkennungsuntersuchungen und Psychotherapie. Ab 2027 wandern diese Leistungen bis auf wenige Ausnahmen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV), das gedeckelte Budget der Praxen. Ausgenommen bleiben laut KBV unter anderem Dialyse-Sachleistungen, kinder- und jugendpsychiatrische Leistungen und die Substitutionsbehandlung.

Die Folge: Ist das Budget eines Quartals ausgeschöpft, wird jede weitere Behandlung nur noch anteilig oder gar nicht mehr bezahlt. Mehrarbeit geht zulasten der Praxis.

Wegfall der Terminservice-Vergütung

Besonders spürbar für Patienten ist das Aus der sogenannten TSVG-Vergütung. Das Terminservice- und Versorgungsgesetz hatte ab 2019 Anreize geschaffen, damit Praxen zusätzliche Termine anbieten. Ab 2027 entfallen:

  • Extrabudgetäre Bezahlung und Zuschläge für Patienten, die über die Terminservicestelle 116117 vermittelt wurden
  • Vergütung für den Hausarztvermittlungsfall, wenn der Hausarzt einen dringenden Facharzttermin organisiert
  • Extrabudgetäre Bezahlung der offenen Sprechstunde, also Behandlungen ohne vorherige Terminvereinbarung

Allein dieser Posten bedeutet für die Praxen laut KBV einen Honorarverlust von 1,64 Milliarden Euro pro Jahr. Für Fachärzte rechnet die KBV im Schnitt mit 29.937 Euro weniger je Arzt und Jahr, für Haus- und Kinderärzte mit 2.403 Euro.

Weitere gestrichene Zuschläge

Hinzu kommen weitere Kürzungen, die alle ab 2027 gelten:

Maßnahme Betroffene Erwarteter Verlust je Arzt/Jahr (KBV)
Streichung ePA-Vergütung (Befüllung und Aktualisierung) alle 7.465 Euro
Wegfall extrabudgetärer Vergütung (OPs, Vorsorge, Psychotherapie) alle 3.629 Euro
Streichung Kurzzeittherapie-Zuschläge Psychotherapeuten 3.656 Euro
Keine volle Vergütung Haus- und Kinderärzte Haus- und Kinderärzte 3.084 Euro
Streichung Beratung Organ- und Gewebespende Ärzte 1.949 Euro
Streichung Hygienezuschläge alle 716 Euro

Quelle: KBV PraxisInfo „Auswirkungen des Spargesetzes“, Oktober 2026. Durchschnittswerte, je nach Fachgruppe und Praxis stark unterschiedlich.

KBV-Chef Andreas Gassen hat angekündigt, dass sich das Terminangebot dem Geld anpassen werde. Im Oktober 2026 sprach er davon, dass durch die Kürzungen mehr als 50 Millionen Termine weggefallen seien. Die KBV unterstützt Praxen inzwischen mit Informationsmaterial dabei, ihr Leistungsangebot an die Einnahmen anzupassen.

Welche Nachteile auf Kassenpatienten zukommen

Das Gesetz trifft Versicherte auf zwei Wegen: mittelbar über das schrumpfende Terminangebot in den Praxen und unmittelbar über höhere Eigenbeteiligungen und gestrichene Leistungen.

1. Längere Wartezeiten auf Arzttermine

Die Wartezeiten waren schon vor dem Spargesetz ein Problem. Nach einer Versichertenbefragung, die das Bundesgesundheitsministerium auf eine Anfrage im Bundestag nannte, warteten gesetzlich Versicherte 2024 im Schnitt 42 Tage auf einen Facharzttermin, sofern sie nicht am selben Tag drankamen. 2019 waren es noch 33 Tage.

Ab 2027 dürfte sich diese Entwicklung verschärfen. Die KBV nennt längere Wartezeiten ausdrücklich als Folge für Patienten. Praxen müssen die Mindestsprechstundenzeit von 25 Stunden pro Woche bei vollem Versorgungsauftrag einhalten. Darüber hinaus besteht laut KBV aber keine unbegrenzte Leistungspflicht gegenüber GKV-Patienten. Viele Praxen dürften sich deshalb künftig stärker an dieser Untergrenze orientieren.

Besonders betroffen sind voraussichtlich:

  • Patienten ohne Hausarzt-Vermittlung oder 116117-Termin, weil die Anreize für zusätzliche Termine wegfallen
  • Neupatienten, denn es wird nach KBV-Einschätzung noch schwieriger, einen neuen Arzt oder Psychotherapeuten zu finden
  • Menschen, die eine Psychotherapie suchen, weil die bisherige extrabudgetäre Vergütung und die Kurzzeittherapie-Zuschläge entfallen
  • Patienten für ambulante Operationen, etwa bei Augen- oder Orthopädieeingriffen, die künftig dem Budget unterliegen

2. Weniger Zeit im Sprechzimmer

Wenn Praxen pro Fall weniger Geld erhalten, wird auch die Zeit pro Patient knapper. Patienteninformationen von Ärzteverbänden kündigen neben längeren Wartezeiten ausdrücklich weniger Zeit für persönliche Gespräche und Beratung an.

3. Höhere Zuzahlungen ab 1. Januar 2027

Die gesetzlichen Zuzahlungen waren seit 2004 praktisch unverändert. Ab 2027 steigen sie um rund 50 Prozent:

Leistung Bis 2026 Ab 1. Januar 2027
Arzneimittel je Packung 5 bis 10 Euro 7,50 bis 15 Euro
Krankenhaus und Reha je Tag 10 Euro 15 Euro
Heilmittel (z. B. Physiotherapie) 10 % + 10 Euro je Verordnung 10 % + 15 Euro je Verordnung
Hilfsmittel und Fahrkosten 5 bis 10 Euro 7,50 bis 15 Euro

Die Belastungsgrenze bleibt unverändert: Niemand muss mehr als 2 Prozent seiner jährlichen Bruttoeinnahmen zuzahlen, chronisch Kranke höchstens 1 Prozent. Kinder unter 18 Jahren bleiben befreit. Weil die Grenze nun schneller erreicht ist, lohnt es sich, ab Januar alle Quittungen zu sammeln.

4. Weniger Zuschuss beim Zahnersatz

Der Festzuschuss der Krankenkasse für Kronen, Brücken und Prothesen sinkt ab Januar 2027 von 60 auf 50 Prozent der Regelversorgung. Mit lückenlosem Bonusheft gibt es nach fünf Jahren 60 statt 70 Prozent, nach zehn Jahren 65 statt 75 Prozent. Wer ohnehin Zahnersatz braucht, sollte jetzt mit Praxis und Kasse klären, ob die Behandlung noch zu den alten Konditionen genehmigt werden kann.

Gerade beim Zahnersatz wird die Lücke zwischen Kassenleistung und tatsächlicher Rechnung damit größer. Ob eine Zahnzusatzversicherung diese Lücke in Ihrem Fall wirtschaftlich schließt, klärt ein unverbindlicher Tarifvergleich von Verticus in wenigen Minuten.

5. Gestrichene Leistungen und neue Hürden

Einige Einschnitte gelten bereits seit dem 30. Juli 2026:

  • Homöopathie und Anthroposophika: Sie sind aus dem Leistungskatalog gestrichen und ab 2027 auch keine freiwillige Satzungsleistung der Kassen mehr. Ärzte können sie nur noch privat verordnen.
  • Cannabisblüten: Sie werden nicht mehr zulasten der GKV verordnet. Betroffene Patienten müssen auf andere Präparate umgestellt werden.
  • Rabattverträge für patentgeschützte Arzneimittel: Krankenkassen können für bestimmte Wirkstoffgruppen Rabattverträge schließen. Das kann bedeuten, dass laufende Therapien auf ein anderes Präparat umgestellt werden.

Weitere Änderungen folgen später. Ab 1. April 2027 wird für bestimmte Eingriffe ein verpflichtendes Zweitmeinungsverfahren eingeführt. Die KBV befürchtet, dass Operationen sich verzögern, weil Zweitgutachter fehlen. Ab 2028 kommt die Teilarbeitsunfähigkeit, und ebenfalls ab 2028 wird die beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern ohne Kinder unter zwölf Jahren eingeschränkt.

6. Beitragserhöhungen ohne Vorwarnung

Bis zum Sommer musste jede Krankenkasse ihre Mitglieder vor einer Erhöhung des Zusatzbeitrags anschreiben. Diese Informationspflicht hat das Spargesetz gestrichen. Versicherte sollten deshalb im Dezember selbst prüfen, ob ihre Kasse teurer wird. Bei einer Erhöhung zum 1. Januar besteht ein Sonderkündigungsrecht bis zum 31. Januar 2027.

Privat versichert: Warum Praxen stärker auf Privatpatienten angewiesen sein werden

Die Budgetgrenzen des Spargesetzes gelten nur für die gesetzliche Krankenversicherung. Privatpatienten werden weiterhin nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Für sie gibt es keine Mengenbegrenzung und keine Deckelung nach Grundlohnrate. Damit verschiebt sich das wirtschaftliche Gewicht in den Praxen weiter.

Was Privatpatienten heute schon zur Praxisfinanzierung beitragen

Das Wissenschaftliche Institut der PKV (WIP) berechnet jährlich den sogenannten Mehrumsatz. Gemeint ist das Geld, das Praxen fehlen würde, wenn Privatversicherte zu GKV-Bedingungen behandelt würden. Nach dem Jahresbericht 2026 mit Daten für 2024 gilt:

  • 8,76 Milliarden Euro Mehrumsatz entfallen auf die ambulant-ärztliche Versorgung
  • 21,8 Prozent der Einnahmen in diesem Bereich stammen von Privatversicherten, obwohl sie nur 10,5 Prozent der Bevölkerung ausmachen
  • 82.171 Euro beträgt der Mehrumsatz je Arztpraxis im Durchschnitt, nach 73.839 Euro im Vorjahr

In einer früheren WIP-Befragung gaben 70 Prozent der Ärzte an, dass Honorare von Privatpatienten wichtig für den Betrieb ihrer Praxis sind. Zur Einordnung: Das WIP ist das Forschungsinstitut des PKV-Verbands. Die Zahlen sind eine Interessenposition, beruhen aber auf nachvollziehbaren Berechnungen.

Warum sich die Abhängigkeit 2027 verstärkt

Rechnet man die KBV-Zahlen gegen, wird die Dimension deutlich. Ein Facharzt verliert durch den Wegfall der TSVG-Vergütung im Schnitt rund 30.000 Euro im Jahr, ein Dermatologe könnte beim kompletten Wegfall des Hautkrebsscreenings weitere 43.324 Euro verlieren. Der PKV-Mehrumsatz von durchschnittlich über 80.000 Euro je Praxis wird damit zu einem noch wichtigeren Stabilitätsfaktor.

Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns hat das offen ausgesprochen: Unter den neuen Rahmenbedingungen bleibe Praxen nur die Rationierung von Leistungen und der Ausbau von Privatleistungen. Darunter fallen auch Selbstzahlerleistungen für Kassenpatienten, etwa individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) oder Homöopathie, die nur noch privat verordnet werden kann.

Was das für die Terminvergabe bedeutet

Schon heute gibt es Hinweise, dass Privatpatienten schneller an Termine kommen:

Studie Gesetzlich versichert Privat versichert
Fachzentrum Finanzen, Online-Termine (Okt./Nov. 2025, 25.971 Ärzte) 49,1 Tage 29,7 Tage
RWI / Cornell University, Testanrufe (Daten vor TSVG) 25 Tage 12 Tage

In der Untersuchung des Fachzentrums Finanzen boten nur 43,5 Prozent der Fachärzte überhaupt einen online buchbaren Termin für gesetzlich Versicherte an. Die Unterschiede waren in der Neurologie und Urologie am größten. Einschränkend gilt: Die Studie stammt von einem Versicherungsmakler, betrachtet nur Online-Termine und leitet ausdrücklich keinen ursächlichen Zusammenhang ab. Die RWI-Studie zeigte aber bereits früher, dass die Unterschiede dort am größten sind, wo auch die Vergütungsunterschiede am größten sind.

Die Schlussfolgerung liegt nahe: Wenn die Kassenvergütung ab 2027 gedeckelt wird und die GOÄ-Vergütung unverändert bleibt, steigt der wirtschaftliche Anreiz, freie Kapazitäten bevorzugt Privatpatienten anzubieten. Das ist eine Prognose, kein amtlich belegter Effekt. Sie folgt aber unmittelbar aus der Logik des Gesetzes, die die KBV selbst als „Versorgung nach Kassenlage“ beschreibt.

Privat versichert: Vorteile – und neue Hürden beim Wechsel

Für viele gesetzlich Versicherte stellt sich damit die Frage, ob ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) sinnvoll ist. Zu den typischen Privatpatienten-Vorteilen zählen schnellere Termine, freie Arztwahl ohne Budgetgrenzen, vertraglich garantierte Leistungen, die der Gesetzgeber nicht kürzen kann, und je nach Tarif höhere Erstattungen bei Zahnersatz.

Doch das Spargesetz erschwert genau diesen Wechsel. Angestellte können nur in die PKV, wenn ihr Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze, JAEG) liegt. Diese steigt 2027 außerordentlich stark:

Wert 2026 2027
Versicherungspflichtgrenze (JAEG) pro Jahr rund 77.400 Euro 84.150 Euro
Beitragsbemessungsgrenze pro Monat 5.812,50 Euro 6.375 Euro

Neben der regulären Lohnanpassung enthält der Wert eine zusätzliche Sonderanhebung um 3.600 Euro. Die endgültigen Beträge legt die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 fest, der der Bundesrat noch zustimmen muss; das gilt als Formsache. Wer bereits privat versichert ist, behält nach den Regelungen zum Bestandsschutz seinen Status.

Konkret bedeutet das: Wer 2026 knapp über der Grenze verdient, kann 2027 wieder darunter fallen und damit die Wechselmöglichkeit verlieren. Ob Ihr Einkommen 2027 noch für einen Wechsel reicht und welcher Zeitpunkt für Sie sinnvoll ist, prüft Verticus unverbindlich anhand Ihrer Gehaltsdaten.

Wichtig ist auch: Die PKV ist nicht für jeden die bessere Wahl. Beiträge richten sich nach Alter und Gesundheitszustand, Familienangehörige werden nicht beitragsfrei mitversichert, und eine Rückkehr in die GKV ist später oft schwierig. Für gesetzlich Versicherte, die nicht wechseln können oder wollen, sind private Zusatzversicherungen eine Alternative, etwa für Zahnersatz oder ambulante Leistungen.

Was Kassenpatienten jetzt tun können

  • Zahnersatz klären: Laufende oder geplante Versorgungen möglichst noch 2026 genehmigen lassen und das Bonusheft prüfen.
  • Zuzahlungen dokumentieren: Ab Januar alle Belege sammeln und bei Erreichen der Belastungsgrenze die Befreiung beantragen.
  • Zusatzbeitrag prüfen: Im Dezember den neuen Satz der eigenen Kasse nachsehen und gegebenenfalls bis 31. Januar 2027 wechseln.
  • Termine früh planen: Vorsorge, Kontrollen und Facharzttermine mit Vorlauf vereinbaren und bei Dringlichkeit die 116117 nutzen.
  • Eigene Absicherung prüfen: Einkommen mit der JAEG 2027 abgleichen und Zusatzversicherungen vergleichen.

Fazit: Weniger Versorgung nach Kassenlage, mehr Gewicht für Privatpatienten

Das Spargesetz stabilisiert die Kassenfinanzen auf Kosten der ambulanten Versorgung. Für gesetzlich Versicherte bedeutet 2027 voraussichtlich längere Wartezeiten, weniger Sprechstundenangebot, höhere Zuzahlungen und weniger Zuschuss beim Zahnersatz. Praxen werden ihr Angebot an das gedeckelte Budget anpassen und gleichzeitig stärker auf die Einnahmen aus der Behandlung von Privatpatienten setzen, die schon heute mehr als ein Fünftel der ambulanten Einnahmen ausmachen.

Wer seine Versorgung nicht allein vom Budget der Krankenkasse abhängig machen will, sollte jetzt handeln, solange die Bedingungen von 2026 noch gelten. Verticus prüft kostenlos und unverbindlich, ob für Sie ein Wechsel in die PKV vor der Anhebung der Versicherungspflichtgrenze möglich ist oder welche Zusatzversicherung Ihre persönlichen Lücken ab 2027 am besten schließt.

Häufige Fragen zum Spargesetz und zu Wartezeiten

Müssen Kassenpatienten ab 2027 länger auf Arzttermine warten?

Voraussichtlich ja. Die KBV rechnet damit, dass rund 46 Millionen Behandlungsfälle nicht mehr finanziert werden und Praxen ihr Terminangebot reduzieren. Besonders die Anreize für zusätzliche Termine über die 116117 und die offene Sprechstunde fallen ab 1. Januar 2027 weg.

Ab wann gelten die Kürzungen in den Arztpraxen?

Die meisten ab 1. Januar 2027. Das Gesetz ist seit 30. Juli 2026 in Kraft, einige Regeln wie der Wegfall von Homöopathie und Cannabisblüten aus dem Leistungskatalog galten sofort. Die Absenkung bestimmter EBM-Bewertungen folgt ab Juli 2027, die Teilarbeitsunfähigkeit ab 2028.

Wie hoch sind die Zuzahlungen für Medikamente ab 2027?

7,50 bis 15 Euro je Packung statt bisher 5 bis 10 Euro. Grundsätzlich gilt weiter: 10 Prozent des Abgabepreises, aber innerhalb dieser Spanne. Die Belastungsgrenze von 2 Prozent des Bruttoeinkommens, für chronisch Kranke 1 Prozent, bleibt bestehen.

Werden Privatpatienten durch das Spargesetz bevorzugt?

Das Gesetz regelt das nicht direkt, schafft aber stärkere Anreize. Die Budgetdeckelung betrifft nur die GKV, Privatpatienten werden weiter nach GOÄ ohne Mengenbegrenzung abgerechnet. Studien zeigen schon heute kürzere Wartezeiten für Privatversicherte, der Abstand dürfte mit der Budgetierung eher wachsen.

Kann ich 2027 noch in die private Krankenversicherung wechseln?

Nur wenn Ihr Jahresgehalt über 84.150 Euro liegt (Wert laut Rechengrößen-Verordnung 2027, Zustimmung des Bundesrats ausstehend). Selbstständige und Beamte sind von der Versicherungspflichtgrenze nicht betroffen. Wer bereits privat versichert ist, bleibt es.

Was ändert sich beim Zahnersatz?

Der Kassenzuschuss sinkt von 60 auf 50 Prozent der Regelversorgung. Mit Bonusheft sind es künftig 60 Prozent nach fünf und 65 Prozent nach zehn Jahren. Wer Zahnersatz plant, sollte Heil- und Kostenplan möglichst noch 2026 genehmigen lassen.

Muss meine Krankenkasse mich über eine Beitragserhöhung informieren?

Nein, nicht mehr. Das Spargesetz hat die Pflicht gestrichen, Mitglieder vor einer Erhöhung des Zusatzbeitrags anzuschreiben. Das Sonderkündigungsrecht bleibt aber bestehen, bei einer Erhöhung zum 1. Januar bis zum 31. Januar 2027.


Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Versicherungs- oder Finanzberatung. Stand: 29. Oktober 2026.

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