Beitragsbemessungsgrenze 2027: Was sich für Kranken- und Pflegeversicherung ändert
2025 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf 66.150 Euro im Jahr. Der Artikel erklärt, wen das trifft, wie sich Beiträge verändern und warum die Grenze nicht mit der Versicherungspflichtgrenze verwechselt werden darf.
Das Wichtigste in Kürze: Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung soll zum 1. Januar 2027 auf 76.500 Euro im Jahr beziehungsweise 6.375 Euro im Monat steigen. 2026 liegt sie bei 69.750 Euro, das Plus beträgt rund 9,7 Prozent. Neben der üblichen Anpassung an die Löhne enthält der Wert eine einmalige Sonderanhebung um 300 Euro im Monat. Parallel steigt die Versicherungspflichtgrenze 2027 auf 84.150 Euro, was den Wechsel in die private Krankenversicherung erschwert. Das Bundeskabinett hat die Werte beschlossen, die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus.
Mehr zahlen werden vor allem Beschäftigte mit einem Bruttogehalt über 5.812,50 Euro im Monat, ihre Arbeitgeber sowie freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige. Wer darunter verdient, ist von der höheren Grenze nicht betroffen. Dieser Artikel zeigt die neuen Werte, rechnet die Mehrbelastung in Euro vor und erklärt, was die Anhebung für einen möglichen Wechsel in die PKV bedeutet.
Die Rechengrößen 2027 auf einen Blick
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist das Einkommen, bis zu dem Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berechnet werden. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt, ist dagegen die Einkommensschwelle, ab der Angestellte nicht mehr pflichtversichert sind und in die private Krankenversicherung wechseln können.
| Rechengröße | 2026 | 2027 (Kabinettsbeschluss) |
|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze KV/PV (Jahr) | 69.750 € | 76.500 € |
| Beitragsbemessungsgrenze KV/PV (Monat) | 5.812,50 € | 6.375 € |
| Versicherungspflichtgrenze (Jahr) | 77.400 € | 84.150 € |
| Versicherungspflichtgrenze (Monat) | 6.450 € | 7.012,50 € |
| Grenze für Bestandsfälle (§ 6 Abs. 8 SGB V) | – | 80.550 € |
| Grenze für Altfälle 2002 (§ 6 Abs. 7 SGB V) | – | 72.900 € |
Die BBG steigt damit um 9,68 Prozent, die Versicherungspflichtgrenze um 8,72 Prozent. Beide Grenzwerte gelten bundesweit einheitlich.
Verfahrensstand: beschlossen, aber noch nicht endgültig
Die Werte stammen aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027. Das Bundeskabinett hat sie am 7. Oktober 2026 beschlossen und dem Bundesrat als Drucksache 576/26 zugeleitet. Die Verordnung braucht dessen Zustimmung. Die Abstimmung im Bundesrat ist für den 20. November 2026 geplant, die Verkündung im Bundesgesetzblatt wird für Ende November erwartet. Gelten sollen die neuen Werte ab dem 1. Januar 2027.
Bis zur Zustimmung des Bundesrats sind die Zahlen also politisch beschlossen, rechtlich aber noch nicht in Kraft.
Warum die Grenze 2027 so stark steigt
Normalerweise folgen die Rechengrößen der Lohnentwicklung des vorletzten Jahres. Für 2027 ist das die Lohnentwicklung 2025 mit einem Plus von 4,38 Prozent. Diese Fortschreibung allein hätte die BBG deutlich weniger stark erhöht.
Hinzu kommt 2027 eine Sonderanhebung um 300 Euro im Monat, also 3.600 Euro im Jahr. Sie gilt sowohl für die Beitragsbemessungsgrenze als auch für die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung. Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das der Bundestag am 10. Juli 2026 beschlossen hat und das anschließend auch den Bundesrat passiert hat. Nach Angaben der Bundesregierung sollen höhere Einkommen so stärker zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung beitragen und die Beiträge ab 2027 stabil bleiben.
Für den durchschnittlichen Zusatzbeitrag hat der GKV-Schätzerkreis am 14. Oktober 2026 rechnerisch unveränderte 2,9 Prozent für 2027 ermittelt. Das Bundesgesundheitsministerium legt den Wert bis zum 1. November fest. Er ist nur ein Orientierungswert: Jede Krankenkasse bestimmt ihren tatsächlichen Zusatzbeitrag selbst und kann darüber liegen.
Wie viel mehr zahlen Versicherte 2027?
Die BBG steigt um 562,50 Euro im Monat. Mehr Beiträge fallen nur auf das Einkommen in diesem Korridor zwischen alter und neuer Grenze an. Die folgenden Beispiele rechnen mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent plus dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent, zusammen 17,5 Prozent. Bei Ihrer Kasse kann der Zusatzbeitrag abweichen.
| Monatliches Bruttogehalt | Mehrbelastung KV gesamt | davon Arbeitnehmer |
|---|---|---|
| 5.000 € | 0 € | 0 € |
| 6.000 € | 32,81 € | 16,41 € |
| ab 6.375 € | 98,44 € | 49,22 € |
Wer 5.000 Euro verdient, liegt in beiden Jahren unter der Grenze und zahlt durch die neue BBG nichts mehr. Bei 6.000 Euro werden 2027 erstmals 187,50 Euro zusätzlich beitragspflichtig. Ab einem Gehalt von 6.375 Euro wirkt die volle Anhebung: Arbeitnehmer zahlen dann 590,63 Euro mehr im Jahr, Arbeitgeber ebenso viel.
Der Höchstbeitrag zur Krankenversicherung steigt damit bei 17,5 Prozent von 1.017,19 Euro auf 1.115,63 Euro im Monat. Auf den Arbeitnehmer entfallen davon 557,81 Euro statt bisher 508,59 Euro.
Pflegeversicherung: Die BBG gilt in gleicher Höhe auch hier. Für Eltern mit einem Kind außerhalb Sachsens beträgt der Arbeitnehmeranteil 1,8 Prozent. Bei einem Gehalt ab der neuen Grenze kommen so rund 10,13 Euro im Monat hinzu. Für Kinderlose sieht der Regierungsentwurf zur Pflegereform 2027 zusätzlich einen höheren Zuschlag vor. Dieses Gesetz ist aber noch nicht verabschiedet.
Ob sich bei Ihrem Einkommen die Mehrbelastung durch eine andere Absicherung ausgleichen lässt, lässt sich mit Ihrer Gehaltsabrechnung in wenigen Minuten unverbindlich mit Verticus durchrechnen.
Wer von der höheren Grenze betroffen ist
Angestellte mit hohem Einkommen: Betroffen ist, wer regelmäßig mehr als 5.812,50 Euro brutto im Monat verdient. Wer 2027 zwar über der BBG, aber unter der Versicherungspflichtgrenze von 84.150 Euro liegt, zahlt den Höchstbeitrag und hat als Erstwechsler keine Wahl zur PKV.
Arbeitgeber: Sie tragen den Beitrag einschließlich Zusatzbeitrag zur Hälfte. Bei Gehältern ab 6.375 Euro steigen ihre Lohnnebenkosten pro Beschäftigtem um bis zu 49,22 Euro im Monat in der Krankenversicherung.
Freiwillig gesetzlich Versicherte: Selbstständige mit Anspruch auf Krankengeld tragen ihren Beitrag allein. Liegen ihre beitragspflichtigen Einnahmen über der neuen Grenze, zahlen sie die volle Mehrbelastung von bis zu 98,44 Euro im Monat in der Krankenversicherung, zuzüglich Pflegeversicherung.
Privat Versicherte Angestellte: Für sie steigt der höchstmögliche Arbeitgeberzuschuss, weil er sich am halben GKV-Höchstbeitrag orientiert. Bei 2,9 Prozent Zusatzbeitrag sind das voraussichtlich rund 558 Euro im Monat für die Krankenversicherung, etwa 49 Euro mehr als 2026.
Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze: der Unterschied
Beide Werte werden oft verwechselt, haben aber verschiedene Funktionen. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, wie hoch der Beitrag höchstens ausfällt. Die Versicherungspflichtgrenze entscheidet, ob ein Angestellter überhaupt in der GKV pflichtversichert ist.
Ein Beispiel: Mit 80.000 Euro Jahresgehalt liegt ein Angestellter 2027 über der BBG von 76.500 Euro und zahlt den Höchstbeitrag. Er liegt aber unter der neuen Versicherungspflichtgrenze von 84.150 Euro. Für einen Erstwechsler in die PKV reicht dieses Einkommen 2027 deshalb nicht mehr, obwohl es 2026 mit der Grenze von 77.400 Euro gereicht hätte.
Was die Anhebung für den Wechsel in die PKV bedeutet
Die Versicherungspflichtgrenze steigt 2027 um 6.750 Euro. Für Angestellte, die erstmals in die PKV wechseln wollen, liegt die Hürde damit bei 84.150 Euro im Jahr. Das betrifft auch Teilzeitkräfte, die in Vollzeit wechseln, sowie Selbstständige oder Beamte, die in ein Angestelltenverhältnis gehen.
Für Angestellte, die bereits privat versichert sind, gibt es einen Bestandsschutz. Wer am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und in der PKV vollversichert war, für den gilt 2027 eine Grenze von 80.550 Euro. Die Sonderanhebung um 300 Euro wirkt für diese Gruppe also nicht. Für Angestellte, die schon am 31. Dezember 2002 versicherungsfrei und privat versichert waren, gilt weiter eine niedrigere Grenze von 72.900 Euro.
Wer knapp über der bisherigen Grenze von 77.400 Euro verdient, kann 2027 wieder darunter rutschen und damit die Wechseloption verlieren. Ob und bis wann ein Wechsel in Ihrem Fall noch möglich ist, hängt vom genauen Einkommensverlauf ab. Verticus prüft das unverbindlich mit Ihnen, bevor Fristen verstreichen.
Checkliste: Das sollten Sie jetzt prüfen
- Gehalt einordnen: Vergleichen Sie Ihr regelmäßiges Bruttogehalt mit 5.812,50 Euro (BBG 2026) und 6.375 Euro (BBG 2027).
- Lohnabrechnung Januar 2027: Prüfen Sie, ob Kranken- und Pflegeversicherung mit der neuen Grenze berechnet wurden.
- Zusatzbeitrag Ihrer Kasse: Die Kassen geben ihre Sätze für 2027 zum Jahreswechsel bekannt. Bei einer Erhöhung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.
- Pflegeversicherung: Achten Sie auf den Elternstatus und die Kinderzahl in der Lohnabrechnung, weil davon der Beitragssatz abhängt.
- PKV-Option: Prüfen Sie, ob Ihr Einkommen 2027 über 84.150 Euro liegt oder ob für Sie der Bestandsschutz von 80.550 Euro gilt.
- Selbstständige: Kontrollieren Sie, welche Einnahmen Ihre Kasse dem Beitrag zugrunde legt.
Fazit: Spürbar mehr für Gutverdiener, höhere Hürde für die PKV
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung steigt 2027 so stark wie lange nicht: auf 76.500 Euro im Jahr, vor allem durch die Sonderanhebung um 300 Euro im Monat. Wer über der Grenze verdient, zahlt bei durchschnittlichem Zusatzbeitrag bis zu 590,63 Euro mehr im Jahr, der Arbeitgeber ebenso viel. Gleichzeitig steigt die Versicherungspflichtgrenze auf 84.150 Euro, was den Erstwechsel in die PKV erschwert. Endgültig sind die Werte erst mit der Zustimmung des Bundesrats, die für den 20. November 2026 geplant ist.
Gerade wer zwischen BBG und Versicherungspflichtgrenze liegt oder knapp darüber, sollte seine Situation jetzt durchrechnen. Verticus vergleicht für Sie unverbindlich, was Sie 2027 in der GKV zahlen und ob eine private Absicherung für Sie infrage kommt, und zwar bevor die neuen Grenzen gelten.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Versicherungs- oder Finanzberatung. Stand: 28. Oktober 2026.
FAQ
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung 2027?
76.500 Euro im Jahr beziehungsweise 6.375 Euro im Monat. So hat es das Bundeskabinett am 7. Oktober 2026 beschlossen. 2026 liegt die Grenze bei 69.750 Euro. Der Bundesrat muss noch zustimmen.
Warum steigt die Beitragsbemessungsgrenze 2027 so stark?
Wegen einer Sonderanhebung um 300 Euro im Monat. Sie kommt zur regulären Anpassung an die Lohnentwicklung von 4,38 Prozent hinzu. Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz.
Wie hoch ist die Versicherungspflichtgrenze 2027?
84.150 Euro im Jahr beziehungsweise 7.012,50 Euro im Monat. Für Angestellte, die am 31. Dezember 2026 bereits versicherungsfrei und privat vollversichert waren, gilt eine Grenze von 80.550 Euro.
Wie viel zahle ich 2027 mehr?
Bis zu 49,22 Euro im Monat in der Krankenversicherung, wenn Ihr Gehalt bei mindestens 6.375 Euro liegt und Ihre Kasse 2,9 Prozent Zusatzbeitrag erhebt. Hinzu kommt ein kleinerer Betrag in der Pflegeversicherung. Wer unter 5.812,50 Euro verdient, zahlt durch die neue Grenze nicht mehr.
Gilt die Beitragsbemessungsgrenze auch für die Pflegeversicherung?
Ja. Die Grenze gilt in gleicher Höhe für die gesetzliche Kranken- und die soziale Pflegeversicherung. Die Beitragssätze unterscheiden sich jedoch, unter anderem nach Kinderzahl.
Kann ich 2027 noch in die private Krankenversicherung wechseln?
Nur mit einem Einkommen über 84.150 Euro, wenn Sie erstmals wechseln. Bereits privat versicherte Angestellte profitieren vom Bestandsschutz mit einer Grenze von 80.550 Euro. Die Details hängen vom Einkommensverlauf ab.
Quellen
- Kabinett: Beitragsbemessungsgrenzen für 2027 steigen, Bundesregierung, 12.10.2026
- Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2027, Drucksache 576/26, Bundesrat, 07.10.2026
- FAQ zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Bundesministerium für Gesundheit
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