Welche Gehaltsbestandteile zählen beim Wechsel in die PKV zur Jahresarbeitsentgeltgrenze

Das Wichtigste in Kürze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze genannt, liegt 2026 bei 77.400 Euro brutto im Jahr (allgemeine JAEG) beziehungsweise bei 69.750 Euro für die besondere JAEG. Zur JAEG zählt nur das regelmäßige Arbeitsentgelt: das laufende Grundgehalt sowie einmalige Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, wenn darauf ein vertraglicher Anspruch besteht oder sie als betriebliche Übung regelmäßig gezahlt werden. Nicht mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare Zahlungen wie unregelmäßige Überstundenvergütungen, erfolgsabhängige Boni ohne garantierten Mindestbetrag oder steuerfreie Zuschüsse zählen dagegen nicht mit. Wer die JAEG überschreitet, kann sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien lassen und in die private Krankenversicherung wechseln oder freiwillig gesetzlich versichert bleiben.

Was ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze?

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) legt fest, ab welchem regelmäßigen Jahresgehalt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) herausfallen. Rechtsgrundlage ist § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V. Liegt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt über der JAEG, sind Beschäftigte versicherungsfrei in der GKV – sie können dann freiwillig gesetzlich versichert bleiben oder in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. In der Alltagssprache wird die JAEG deshalb auch Versicherungspflichtgrenze genannt.

Die JAEG wird jährlich neu berechnet und orientiert sich an der bundesweiten Lohn- und Gehaltsentwicklung des vorvergangenen Kalenderjahres (§ 6 Absatz 6 Satz 2 SGB V). Für 2026 wurde dabei eine Lohnsteigerung von 5,16 Prozent aus dem Jahr 2024 zugrunde gelegt, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mitteilte.

JAEG und Beitragsbemessungsgrenze 2026

Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 wurde am 26. November 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist damit seit dem 1. Januar 2026 geltendes Recht – keine Prognose, sondern amtlich festgesetzt. Zwei Grenzwerte sind für die JAEG relevant:

Wert 2026 jährlich 2026 monatlich 2025 jährlich
Allgemeine JAEG 77.400 € 6.450 € 73.800 €
Besondere JAEG 69.750 € 5.812,50 € 66.150 €
Beitragsbemessungsgrenze KV/PV 69.750 € 5.812,50 € 66.150 €

Die besondere JAEG gilt nur für einen kleinen, festen Personenkreis: Beschäftigte, die bereits am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damaligen JAEG versicherungsfrei und zugleich privat vollversichert waren (§ 6 Absatz 7 SGB V). Für alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt die allgemeine JAEG von 77.400 Euro. Auffällig: Die besondere JAEG entspricht seit einer gesetzlichen Verknüpfung in § 223 Absatz 3 SGB V exakt der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung – beide Werte bewegen sich also automatisch im Gleichschritt.

Welche Gehaltsbestandteile zählen zur JAEG?

Berechnungsgrundlage ist das regelmäßige Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Absatz 1 SGB IV in Verbindung mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Entscheidend ist dabei immer die Prognose für das laufende beziehungsweise kommende Kalenderjahr, nicht die rückwirkende Betrachtung. Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zählen:

  • Grundgehalt beziehungsweise laufender Lohn, wie vertraglich vereinbart.
  • Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, wenn ein Rechtsanspruch besteht oder sie als wiederkehrende freiwillige Leistung (betriebliche Übung) gezahlt werden.
  • Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers.
  • Geldwerter Vorteil eines Dienstwagens zur privaten Nutzung, ermittelt nach der 1-%-, 0,5-%- oder 0,25-%-Regelung.
  • Regelmäßige Gewinnbeteiligungen, sofern sie mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
  • Variable Vergütungsbestandteile – aber nur in Höhe des vertraglich garantierten Mindestbetrags.
  • Zuschläge für vertraglich vorgesehene Bereitschaftsdienste sowie Schicht- oder Erschwerniszuschläge.
  • Pauschal abgegoltene Überstundenvergütungen – also ein fester Betrag, der auch dann gezahlt wird, wenn im jeweiligen Monat keine Überstunden anfallen.

Die Faustregel der Praxis: Ein Gehaltsbestandteil zählt zur JAEG, wenn er unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsanfall, vom Unternehmenserfolg oder vom Erreichen individueller Ziele mit Sicherheit gezahlt wird.

Diese Gehaltsbestandteile zählen nicht zur JAEG

Nicht angerechnet werden Zahlungen, die als unregelmäßig gelten oder nach § 1 SvEV ausdrücklich nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zählen:

  • Unregelmäßige Überstundenvergütungen, die nicht pauschal, sondern nach tatsächlich geleisteten Stunden schwankend gezahlt werden.
  • Variable, erfolgs- oder leistungsabhängige Vergütungsbestandteile ohne garantierten Mindestbetrag, etwa reine Bonuszahlungen abhängig vom Geschäftsergebnis.
  • Familienstandsbezogene Zuschläge (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V).
  • Einmalige, lohnsteuerfreie Zuschüsse und Zuschläge zusätzlich zum Gehalt – mit Ausnahme genereller Sonn- und Feiertagszuschläge.
  • Lohnfortzahlungen nach § 10 Entgeltfortzahlungsgesetz sowie Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld.
  • Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld, soweit sie unterhalb der 80-Prozent-Grenze liegen.
  • Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge – Direktversicherung, Pensionsfonds oder Unterstützungskasse.
  • Sachprämien und vom Arbeitgeber übernommene Studiengebühren.
  • Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nummer 26 und 26a Einkommensteuergesetz.
  • Einkünfte außerhalb der zu beurteilenden Beschäftigung: Renten, Versorgungsbezüge, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Einkünfte aus einer nebenberuflichen Selbstständigkeit oder aus einem Minijob bis 538 Euro.

Wichtig für die Praxis: Wird laufendes Gehalt per Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge umgewandelt, sinkt dadurch das sozialversicherungspflichtige Bruttogehalt – das kann im Einzelfall dazu führen, dass die JAEG nicht mehr überschritten wird und wieder Versicherungspflicht in der GKV eintritt.

Rechenbeispiel

Eine Angestellte erhält 2026 ein Monatsgehalt von 6.100 Euro brutto, dazu vertraglich zugesichertes Urlaubsgeld von 3.000 Euro und Weihnachtsgeld von 3.000 Euro jährlich. Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt beträgt damit 6.100 € × 12 + 3.000 € + 3.000 € = 79.200 Euro. Das liegt über der allgemeinen JAEG von 77.400 Euro für 2026 – sie ist versicherungsfrei in der GKV, sofern das Gehalt auch die JAEG des Folgejahres voraussichtlich übersteigt. Enthielte ihr Gehalt stattdessen einen unregelmäßigen, erfolgsabhängigen Bonus ohne Mindestbetrag, würde dieser bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.

Wann tritt Versicherungsfreiheit ein?

Liegt das Gehalt bereits bei Beschäftigungsbeginn über der JAEG, etwa bei einer Neueinstellung, gilt die Versicherungsfreiheit sofort. Steigt das Gehalt erst im Laufe eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses über die Grenze, endet die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die JAEG überschritten wird – und auch nur, wenn das Gehalt voraussichtlich auch die JAEG des Folgejahres übersteigt. Sinkt das Gehalt unter die JAEG, tritt die Versicherungspflicht in der GKV dagegen sofort wieder ein.

Fazit

Für die Frage, ob ein Gehaltsbestandteil zur Jahresarbeitsentgeltgrenze zählt, kommt es nicht auf die Bezeichnung an, sondern darauf, ob die Zahlung regelmäßig und mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich erfolgt. Grundgehalt, vertraglich zugesicherte Sonderzahlungen und garantierte Mindestbeträge zählen mit; schwankende, erfolgsabhängige oder steuerfreie Zahlungen bleiben außen vor. Wer die JAEG 2026 von 77.400 Euro überschreitet, sollte die eigene Gehaltszusammensetzung genau prüfen, bevor er über einen Wechsel in die private Krankenversicherung entscheidet.
Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechts-, Versicherungs- oder Finanzberatung. Für eine verbindliche Einschätzung der eigenen Situation empfiehlt sich die Rücksprache mit der zuständigen Krankenkasse, der Lohnbuchhaltung oder einem unabhängigen Versicherungsberater.

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Häufige Fragen zur JAEG und den Gehaltsbestandteilen

Wie hoch ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026?
Die allgemeine JAEG beträgt 2026 bundeseinheitlich 77.400 Euro im Jahr beziehungsweise 6.450 Euro im Monat. Für den kleinen Personenkreis mit besonderer JAEG gilt ein Wert von 69.750 Euro jährlich.

Zählt Weihnachtsgeld zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Ja, wenn ein Rechtsanspruch darauf besteht oder es als wiederkehrende freiwillige Leistung (betriebliche Übung) regelmäßig gezahlt wird. Ist die Zahlung dagegen unregelmäßig oder rein freiwillig ohne erkennbares Muster, zählt sie nicht mit.

Zählen Überstunden zur JAEG?
Nur, wenn sie pauschal abgegolten werden, also auch dann gezahlt werden, wenn keine Überstunden anfallen. Nach tatsächlich geleisteten Stunden schwankend vergütete Überstunden zählen nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt.

Zählt ein Dienstwagen zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Ja. Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens wird nach der 1-%-, 0,5-%- oder 0,25-%-Regelung berechnet und dem regelmäßigen Arbeitsentgelt zugerechnet.

Was passiert, wenn ich die JAEG überschreite?
Steigt das Gehalt während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses über die JAEG, endet die Versicherungspflicht in der GKV erst mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres – vorausgesetzt, das Gehalt übersteigt voraussichtlich auch die JAEG des Folgejahres. Erst dann besteht die Möglichkeit, in die PKV zu wechseln oder freiwillig gesetzlich versichert zu bleiben.

Zählen erfolgsabhängige Boni zur JAEG?
Nur in Höhe eines vertraglich garantierten Mindestbetrags. Der darüberhinausgehende, vom Unternehmenserfolg oder von individuellen Zielen abhängige Teil bleibt unberücksichtigt.

Ist die JAEG dasselbe wie die Beitragsbemessungsgrenze?
Nein, mit einer Ausnahme: Die besondere JAEG (69.750 Euro in 2026) entspricht der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die allgemeine JAEG (77.400 Euro) liegt dagegen deutlich höher als die Beitragsbemessungsgrenze und bestimmt nur, ob Versicherungspflicht besteht – nicht, bis zu welcher Höhe Beiträge berechnet werden.

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