GKV-Reform 2027: Diese Änderungen kommen auf Sie zu

GKV-Reform 2027: Diese Änderungen kommen auf Sie zu

Das Wichtigste in Kürze

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat die Bundesregierung die größte Reform der gesetzlichen Krankenversicherung seit Jahren auf den Weg gebracht. Das Gesetz wurde am 10. Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet, am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seit dem 30. Juli 2026 in Kraft. Für Sie als GKV-Versicherten bedeutet das: höhere Zuzahlungen bei Medikamenten, Physiotherapie und häuslicher Krankenpflege, ein niedrigerer Festzuschuss beim Zahnersatz, der Wegfall der Kassenerstattung für Homöopathie, Anthroposophie und Cannabisblüten sowie eine außerordentliche Anhebung von Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze. Die meisten Regelungen greifen zum 1. Januar 2027, einige – etwa der Wegfall der kostenlosen Mitversicherung für Ehepartner – erst 2028. Ziel der Reform ist es, ein drohendes Milliardendefizit der Krankenkassen zu schließen und die Beitragssätze mittelfristig zu stabilisieren.

Warum überhaupt eine Reform? Die Zahlen hinter der Krise

Wenn Sie sich fragen, warum ausgerechnet jetzt so tief in das Leistungsrecht der GKV eingegriffen wird, lohnt sich ein Blick auf die nackten Zahlen. Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen sind in den vergangenen Jahren deutlich schneller gewachsen als ihre Einnahmen. Für 2026 taxierte der GKV-Schätzerkreis die Ausgaben auf rund 369 Milliarden Euro, während die Einnahmen des Gesundheitsfonds bei etwa 312 Milliarden Euro lagen. Ohne Gegensteuern drohte den Kassen laut Bundesregierung bereits 2027 eine Deckungslücke von bis zu 19 Milliarden Euro – bis 2030 hätte sie auf rund 40 Milliarden Euro anwachsen können.

Spürbar wurde das für Sie schon vorher: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist von 2,5 Prozent im Jahr 2025 auf 2,9 Prozent im Jahr 2026 gestiegen. Zusammen mit dem festen allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zahlen GKV-Mitglieder damit im Schnitt 17,5 Prozent ihres beitragspflichtigen Einkommens – Tendenz ohne Reform weiter steigend. Genau hier setzt das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz an: Es soll laut Regierungsentwurf allein durch die Begrenzung von Vergütungssteigerungen in den einzelnen Leistungsbereichen Einsparungen erzielen, die von rund 4,4 Milliarden Euro im Jahr 2027 auf knapp 19 Milliarden Euro im Jahr 2030 anwachsen. Der direkte Beitrag der Patientinnen und Patienten durch höhere Zuzahlungen und angepasste Leistungen liegt laut Gesetzesbegründung bei rund 3,8 Milliarden Euro im Jahr 2027.

Wichtig für die Einordnung: Bei einer Reform dieser Größenordnung lohnt sich immer der Blick darauf, wer welchen Anteil der Last trägt. Neben den Versicherten werden auch die Krankenkassen selbst (Deckelung der Verwaltungs- und Werbekosten), Leistungserbringer (begrenzte Vergütungssteigerungen) und der Bund (höhere Zuschüsse, verschobene Darlehensrückzahlungen) in die Pflicht genommen.

Der Fahrplan der Reform: Was ist schon fest, was folgt noch?

Gerade bei Gesetzesreformen ist die Unterscheidung zwischen "beschlossen" und "endgültig verkündet" entscheidend, weil sich Details bis zum Schluss noch ändern können. Beim GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist dieser Prozess inzwischen vollständig abgeschlossen:

Verfahrensschritt Datum
Referentenentwurf des BMG 16. April 2026
Kabinettsbeschluss 29. April 2026
Anhörung im Bundestag 22. Juni 2026
Beschluss Bundestag (2./3. Lesung) 10. Juli 2026
Zustimmung Bundesrat 10. Juli 2026
Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 228) 29. Juli 2026
Inkrafttreten (erste Regelungen) 30. Juli 2026
Großteil der Regelungen tritt in Kraft 1. Januar 2027
Weitere Regelungen (u. a. Familienversicherung, Zweitmeinung) 1. Januar bzw. 1. Juli 2028

Das Gesetz ist damit kein Entwurf mehr, sondern geltendes Recht. Einzelne Regelungen wirken bereits: Seit dem 30. Juli 2026 sind Cannabisblüten nicht mehr über ein Kassenrezept verordnungsfähig, auch bereits genehmigte Therapien sind betroffen. Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel – inklusive der als Satzungsleistung von manchen Kassen übernommenen anthroposophischen Mistel-Präparate in der Palliativtherapie – werden ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr erstattet.

Eine Ausnahme betrifft die exakten Euro-Beträge von Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze für 2027: Der genaue Wert wird erst im Herbst 2026 per Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung festgelegt. Fest steht bereits jetzt der gesetzlich verankerte Mechanismus – eine zusätzliche, außerordentliche Anhebung um 3.600 Euro pro Jahr oben auf die reguläre, lohnbezogene Anpassung.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Bereich Bisher Ab 2027/2028
Festzuschuss Zahnersatz 60, 70 bzw. 75 % 50, 60 bzw. 65 % (2027)
Zuzahlung Medikamente 5 bis 10 € 7,50 bis 15 € (2027)
Zuzahlung Physiotherapie/häusliche Pflege 10 € je Verordnung 15 € je Verordnung (2027)
Homöopathie/Anthroposophie Teilweise Satzungsleistung Entfällt vollständig (2027)
Cannabisblüten auf Kassenrezept Verordnungsfähig Nicht mehr verordnungsfähig (seit 30.7.2026)
Beitragsbemessungsgrenze Reguläre jährliche Anpassung Zusätzlich außerordentlich +3.600 €/Jahr (2027)
Versicherungspflichtgrenze (JAEG) Reguläre jährliche Anpassung Zusätzlich außerordentlich +3.600 €/Jahr (2027)
Familienversicherung Partner Beitragsfrei 2,5 % Beitrag, Ausnahmen für Eltern mit Kindern bis 12 (2028)
Zweitmeinungspflicht Nicht vorgesehen Verpflichtend für ausgewählte planbare Operationen (ab 2028)
Teil-Arbeitsunfähigkeit/Teilkrankengeld Nicht vorgesehen 25, 50 oder 75 % möglich (ab 1.7.2028)
Hautkrebs-Screening Alle 2 Jahre kostenlos ab 35 Fortbestand wird geprüft

Höhere Zuzahlungen: Was das im Alltag bedeutet

Zuzahlungen sind der Teil der Behandlungskosten, den Sie als gesetzlich Versicherter direkt selbst tragen – etwa bei Arzneimitteln, Heilmitteln oder häuslicher Krankenpflege. Ab 2027 steigen diese Beträge spürbar: Bei Medikamenten liegt die Zuzahlung künftig zwischen 7,50 und 15 Euro statt bisher 5 bis 10 Euro. Wer regelmäßig Physiotherapie, Ergotherapie oder häusliche Krankenpflege verordnet bekommt, zahlt pro Verordnung künftig 15 statt 10 Euro. Eine Dynamisierung, also eine automatische jährliche Anpassung dieser neuen Beträge an Preis- und Lohnentwicklung, ist laut Gesetz nicht vorgesehen – die jetzige Erhöhung ist damit ein einmaliger, aber deutlicher Sprung.

Für Sie als Betroffenen ist wichtig zu wissen: Die grundsätzliche Belastungsgrenze bei Zuzahlungen bleibt bestehen. Sie liegt regulär bei 2 Prozent des Bruttojahreseinkommens, bei chronisch Kranken bei 1 Prozent. Wer diese Grenze erreicht, kann sich für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Da die einzelnen Zuzahlungen künftig höher ausfallen, kann diese Grenze allerdings schneller erreicht werden als bisher – für viele Versicherte ändert sich also vor allem der Zeitpunkt, nicht die absolute Jahresbelastung.

Zahnersatz: Weniger Zuschuss von der Kasse

Beim Zahnersatz übernimmt die GKV traditionell einen Festzuschuss zur Regelversorgung, gestaffelt nach Vorsorgeverhalten: 60 Prozent als Basiszuschuss, 70 Prozent bei lückenlosem Bonusheft über 5 Jahre, 75 Prozent bei 10 Jahren lückenloser Vorsorge. Ab 2027 sinken diese Sätze um jeweils 10 Prozentpunkte auf 50, 60 beziehungsweise 65 Prozent. Für Sie bedeutet das: Der Eigenanteil bei Kronen, Brücken oder Prothesen steigt spürbar, unabhängig davon, wie konsequent Sie Ihre Vorsorgetermine wahrgenommen haben. Wer eine größere Zahnersatzmaßnahme plant, sollte die Kürzung bei der Kostenplanung berücksichtigen – gegebenenfalls lohnt sich ein Blick auf private Zahnzusatzversicherungen, die den höheren Eigenanteil auffangen können, sofern sie vor Behandlungsbeginn abgeschlossen werden.

Homöopathie, Anthroposophie und Cannabisblüten: Leistungen entfallen

Ein tiefer Einschnitt betrifft die alternativmedizinischen Leistungen. Homöopathische und anthroposophische, apothekenpflichtige wie verschreibungspflichtige Arzneimittel werden künftig nicht mehr zulasten der GKV erstattet – das gilt für Erwachsene ebenso wie für Kinder und Jugendliche. Betroffen sind auch anthroposophische Mistel-Präparate, die bislang in der palliativen Therapie bei bösartigen Tumoren zum Einsatz kamen. Bisher war die Erstattung ohnehin nicht einheitlich geregelt, sondern lag im Ermessen der einzelnen Krankenkasse als freiwillige Satzungsleistung – nun entfällt sie gesetzlich vollständig.

Bereits seit dem 30. Juli 2026 gilt zudem: Cannabisblüten sind nicht mehr über ein Kassenrezept verordnungsfähig, selbst wenn eine Therapie bereits zuvor genehmigt war. Weiterhin erstattungsfähig bleiben Fertigarzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon sowie standardisierte Cannabisextrakte – allerdings nur für Versicherte mit schwerwiegenden Erkrankungen und nach einem sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel. Wenn Sie oder Angehörige von dieser Änderung betroffen sind, sprechen Sie zeitnah mit der behandelnden Praxis über mögliche Alternativen im Leistungskatalog.

Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze: Teurer für Gutverdiener, schwerer für den PKV-Wechsel

Diese Änderung betrifft Sie besonders, wenn Sie ein Einkommen im oberen Bereich haben oder über einen Wechsel in die private Krankenversicherung nachdenken. Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen GKV-Beiträge erhoben werden; oberhalb dieser Grenze bleibt Einkommen beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze, JAEG) bestimmt wiederum, ab welchem Bruttojahresgehalt Angestellte überhaupt in die PKV wechseln dürfen.

Beide Werte werden ohnehin jedes Jahr an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. 2026 lag die Beitragsbemessungsgrenze bei 69.750 Euro jährlich (5.812,50 Euro monatlich), die Versicherungspflichtgrenze bei 77.400 Euro. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz kommt für 2027 zusätzlich eine außerordentliche, einmalige Sonderanhebung von 3.600 Euro pro Jahr (300 Euro im Monat) oben auf die reguläre Anpassung hinzu – bei beiden Grenzen gleichermaßen. Marktbeobachter rechnen je nach angenommener Lohnentwicklung mit einer Beitragsbemessungsgrenze von rund 76.500 bis 77.100 Euro und einer Versicherungspflichtgrenze von rund 84.500 bis 85.000 Euro für 2027. Die exakten Beträge legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Herbst 2026 per Rechtsverordnung fest.

Für Sie als gut verdienenden Angestellten heißt das zweierlei:

  • Höhere Beiträge oberhalb der bisherigen Grenze: Wenn Ihr Einkommen über der alten Beitragsbemessungsgrenze lag, aber unter der neuen liegt, zahlen Sie ab 2027 auf einen größeren Teil Ihres Gehalts GKV-Beiträge – bei angestellten Gutverdienern anteilig zur Hälfte über den Arbeitgeber abgefedert.
  • Erschwerter PKV-Wechsel: Wer 2027 in die PKV wechseln möchte, muss ein höheres Einkommen nachweisen als bisher geplant. Wichtig zu wissen: Für einen Wechsel zum 1. Januar 2027 muss Ihr tatsächliches Einkommen 2026 bereits über der bis dahin geltenden (alten) Grenze liegen und Ihr voraussichtliches Einkommen 2027 über der neuen, höheren Grenze – beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.

Wer bereits privat versichert ist, profitiert dagegen indirekt: Die höhere Beitragsbemessungsgrenze erhöht auch den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung.

Familienversicherung: Das Ende der kostenlosen Mitversicherung für Ehepartner

Eine der grundlegendsten Änderungen betrifft ein Kernprinzip der GKV: die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen. Bislang können nicht oder nur geringfügig verdienende Ehe- oder Lebenspartner ohne eigenen Beitrag über die GKV mitversichert werden. Ab 2028 wird das eingeschränkt: Für mitversicherte Partner wird künftig ein Beitrag in Höhe von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des hauptversicherten Mitglieds fällig.

Wichtig für Familien: Es gibt eine Ausnahme. Eltern, die Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr betreuen, sind von diesem Zuschlag ausgenommen. Auch für Kinder selbst, für pflegende Angehörige und für Personen oberhalb der Regelaltersgrenze bleibt die bisherige beitragsfreie Mitversicherung erhalten. Betroffen sind also vor allem kinderlose Paare oder Paare mit älteren Kindern, bei denen ein Partner nicht oder kaum eigenes Einkommen erzielt. Wenn diese Konstellation auf Ihre Familie zutrifft, lohnt sich rechtzeitig eine Prognose der finanziellen Auswirkungen ab 2028 – gegebenenfalls kann eine geringfügige Beschäftigung des mitversicherten Partners die Belastung reduzieren, da dann andere Versicherungswege greifen können.

Zweitmeinungspflicht und Teil-Arbeitsunfähigkeit: Neue Regeln ab 2028

Ab 2028 wird vor bestimmten, planbaren Operationen eine unabhängige Zweitmeinung verpflichtend eingeführt. Zunächst sollen jährlich zwei Eingriffsarten festgelegt werden – im Gespräch sind unter anderem Hüftgelenkersatz und Wirbelsäuleneingriffe für den Start, mit möglicher Ausweitung auf Gallenblasen- und Gebärmutterentfernungen sowie Mandeloperationen und arthroskopische Schultereingriffe in den Folgejahren. Für Sie als Patient bedeutet das mehr Absicherung gegen unnötige Operationen, aber auch einen zusätzlichen organisatorischen Schritt vor einem geplanten Eingriff.

Parallel führt die Reform ab dem 1. Juli 2028 die sogenannte Teil-Arbeitsunfähigkeit mit Teilkrankengeld ein. Damit soll eine stufenweise Rückkehr in den Beruf möglich werden – Betroffene können künftig zu 25, 50 oder 75 Prozent arbeitsunfähig geschrieben werden, statt bislang nur vollständig oder gar nicht. Das kann besonders nach längeren Erkrankungen den Wiedereinstieg erleichtern, ist aber ausdrücklich von der separat diskutierten Krankschreibung ab dem ersten Tag zu unterscheiden – diese ist Teil eines anderen Reformpakets rund um das Entgeltfortzahlungsgesetz und nicht Bestandteil des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes.

Was noch zur Debatte steht: Hautkrebs-Screening und Zuckersteuer

Nicht jede diskutierte Maßnahme ist bereits beschlossen. Das kostenlose Hautkrebs-Screening, das Versicherte ab 35 Jahren bislang alle zwei Jahre in Anspruch nehmen können, steht auf dem Prüfstand – eine Abschaffung ist zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht final beschlossen, sondern Gegenstand einer angekündigten Überprüfung. Ebenfalls noch nicht Teil des aktuellen Gesetzes, sondern für ein weiteres, separates Gesetzgebungsverfahren vorgesehen, ist eine geplante Abgabe auf zuckergesüßte Getränke ab 2028. Beide Punkte sollten Sie im Blick behalten, ohne sie bereits als feststehende Änderung einzuplanen.

Auswirkungen nach Versichertengruppen

Angestellte mit Durchschnittseinkommen: Direkt spüren Sie vor allem die höheren Zuzahlungen und den geringeren Zahnersatz-Zuschuss. Bei der Beitragsbemessungsgrenze sind Sie nur betroffen, wenn Ihr Gehalt oberhalb der bisherigen Grenze lag.

Gutverdiener und Angestellte oberhalb der Versicherungspflichtgrenze: Sie tragen die außerordentliche Anhebung von Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze am deutlichsten mit – höhere GKV-Beiträge einerseits, ein erschwerter PKV-Wechsel andererseits.

Selbstständige und freiwillig Versicherte: Da Sie den GKV-Beitrag in der Regel vollständig selbst tragen, wirkt sich die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze bei Ihnen besonders stark auf den maximal möglichen Beitrag aus.

Familien mit Kindern unter 12 Jahren: Für Sie ändert sich bei der Familienversicherung nichts – die Ausnahmeregelung greift.

Paare ohne oder mit älteren Kindern, bei denen ein Partner mitversichert ist: Ab 2028 sollten Sie mit einem zusätzlichen Beitrag von 2,5 Prozent des Einkommens des Hauptversicherten für den mitversicherten Partner rechnen.

Rentnerinnen und Rentner: Bei der Familienversicherung bleiben Sie oberhalb der Regelaltersgrenze ausgenommen. Höhere Zuzahlungen bei Medikamenten und Heilmitteln betreffen Sie jedoch in der Regel überdurchschnittlich häufig, da ältere Menschen im Schnitt mehr Verordnungen in Anspruch nehmen.

Wie Sie sich als Versicherter jetzt vorbereiten können

Auch wenn die Reform bereits beschlossen ist, haben Sie als Versicherter Gestaltungsspielraum:

  • Zuzahlungen im Blick behalten: Prüfen Sie, ob Sie sich nach Erreichen der Belastungsgrenze (2 Prozent bzw. 1 Prozent bei chronischer Erkrankung des Bruttojahreseinkommens) rechtzeitig von weiteren Zuzahlungen befreien lassen.
  • Zahnersatz frühzeitig planen: Wenn eine größere Zahnersatzmaßnahme ohnehin ansteht, kann eine Umsetzung noch 2026 den höheren Eigenanteil ab 2027 vermeiden – sprechen Sie mit Ihrer Zahnarztpraxis über den realistischen Zeitplan.
  • Zusatzversicherungen prüfen: Private Zahnzusatz- oder ambulante Zusatzversicherungen können gestiegene Eigenanteile bei Zahnersatz, Zuzahlungen oder entfallenden Leistungen wie Homöopathie teilweise auffangen. Ein Abschluss vor Bekanntwerden eines konkreten Behandlungsbedarfs ist dabei üblicherweise Voraussetzung.
  • Familienversicherung neu durchrechnen: Wenn Sie ab 2028 vom Wegfall der beitragsfreien Partner-Mitversicherung betroffen sein könnten, lohnt sich frühzeitig eine Beispielrechnung mit 2,5 Prozent Ihres Einkommens als zusätzlichem Beitrag.
  • PKV-Wechsel-Fristen beachten: Wenn ein Wechsel in die private Krankenversicherung für Sie infrage kommt, informieren Sie sich rechtzeitig über die für 2027 geltenden, höheren Einkommensgrenzen und die notwendige Kombination aus Vorjahres- und Prognoseeinkommen.
  • Krankenkassenvergleich nicht vergessen: Die Bandbreite der individuellen Zusatzbeiträge der Kassen ist mit 2,18 bis 4,39 Prozent weiterhin groß. Ein Kassenwechsel bleibt unabhängig von der Reform ein wirksamer Hebel, um die Gesamtbelastung zu senken.

Fazit

Die GKV-Reform 2027 ist keine punktuelle Anpassung, sondern ein umfassendes Maßnahmenpaket, das auf mehreren Ebenen gleichzeitig ansetzt: bei den Leistungen, bei den Zuzahlungen, bei den Einkommensgrenzen und – etwas zeitversetzt – auch beim Grundprinzip der beitragsfreien Familienversicherung. Für die meisten GKV-Versicherten bedeutet das ab 2027 spürbar höhere Eigenanteile im Alltag, während einkommensstarke Versicherte zusätzlich über höhere Beiträge und einen erschwerten PKV-Zugang stärker belastet werden. Gleichzeitig soll die Reform verhindern, dass die Zusatzbeiträge ohne Gegensteuern in den kommenden Jahren noch deutlich stärker steigen, als sie es ohnehin schon tun. Wer sich frühzeitig mit den für die eigene Lebenssituation relevanten Punkten auseinandersetzt, kann viele der finanziellen Folgen gezielt abfedern.

Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechts-, Versicherungs- oder Finanzberatung. Für eine auf Ihre persönliche Situation zugeschnittene Einschätzung wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse, einen unabhängigen Versicherungsberater oder eine Verbraucherzentrale.

Häufige Fragen zur GKV-Reform 2027

Ab wann gelten die Änderungen der GKV-Reform?
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist seit dem 30. Juli 2026 in Kraft. Einzelne Regelungen wie der Wegfall der Kassenerstattung für Cannabisblüten gelten bereits seit diesem Datum, der Großteil der Änderungen – etwa höhere Zuzahlungen und der geringere Zahnersatz-Zuschuss – tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Weitere Regelungen, darunter der Beitrag für mitversicherte Partner und die Zweitmeinungspflicht, folgen 2028.

Wie stark steigen die Zuzahlungen für Medikamente konkret?
Die Zuzahlung für verschreibungspflichtige Medikamente steigt ab 2027 von bisher 5 bis 10 Euro auf 7,50 bis 15 Euro. Bei Physiotherapie und häuslicher Krankenpflege erhöht sich die pauschale Zuzahlung je Verordnung von 10 auf 15 Euro. Eine automatische weitere Dynamisierung dieser Beträge ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Was ändert sich beim Zuschuss zum Zahnersatz?
Der Festzuschuss der Krankenkassen sinkt ab 2027 um 10 Prozentpunkte je Bonusstufe: von 60, 70 beziehungsweise 75 Prozent auf 50, 60 beziehungsweise 65 Prozent, je nachdem, wie lückenlos das eigene Bonusheft geführt wurde.

Übernimmt die GKV noch Homöopathie oder Cannabisblüten?
Nein. Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel werden ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr von der GKV erstattet, unabhängig davon, ob eine einzelne Krankenkasse sie zuvor als freiwillige Satzungsleistung übernommen hat. Cannabisblüten sind bereits seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr über ein Kassenrezept verordnungsfähig; ausgenommen bleiben bestimmte Fertigarzneimittel für schwer erkrankte Versicherte nach vorherigem Therapieversuch.

Wie stark steigt die Beitragsbemessungsgrenze 2027?
Zusätzlich zur regulären, jährlich stattfindenden Anpassung an die Lohnentwicklung kommt für 2027 eine außerordentliche Sonderanhebung von 3.600 Euro pro Jahr hinzu – sowohl bei der Beitragsbemessungsgrenze als auch bei der Versicherungspflichtgrenze. Der exakte Euro-Betrag für 2027 wird erst im Herbst 2026 per Verordnung festgelegt; Berechnungen von Verbänden gehen von einer Beitragsbemessungsgrenze im Bereich von rund 76.500 bis 77.100 Euro und einer Versicherungspflichtgrenze von rund 84.500 bis 85.000 Euro aus.

Muss ich künftig für meinen mitversicherten Ehepartner zahlen?
Ab 2028 wird für beitragsfrei mitversicherte Ehe- oder Lebenspartner ein Beitrag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Hauptversicherten fällig. Ausgenommen sind Eltern, die Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr betreuen, sowie weiterhin Kinder, pflegende Angehörige und Personen oberhalb der Regelaltersgrenze.

Wird durch die Reform auch die Krankschreibung ab dem ersten Tag eingeführt?
Nein, dieser vieldiskutierte Punkt ist nicht Bestandteil des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes. Er wird im Rahmen eines separaten Reformpakets zum Entgeltfortzahlungsgesetz diskutiert und war zum Redaktionsschluss dieses Artikels noch nicht als eigenständiges Gesetz beschlossen.

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