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Krankenversicherung-Reform 2027: Was jetzt für GKV-Versicherte gilt

Die Krankenversicherung Reform 2027 ist beschlossen. Was sich jetzt bei Zuzahlungen, Zahnersatz, Familienversicherung sowie Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze ändert, erfahren Sie hier.

Krankenversicherung-Reform 2027: Was jetzt für GKV-Versicherte gilt

Das Wichtigste in Kürze: Die Krankenversicherung Reform 2027 ist beschlossen. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 10. Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es setzt einen Großteil der Empfehlungen der FinanzKommission Gesundheit um. Für Versicherte steigen ab 2027 die Zuzahlungen, der Zuschuss zum Zahnersatz sinkt, und Beitragsbemessungsgrenze sowie Versicherungspflichtgrenze werden zusätzlich um 300 Euro pro Monat angehoben. Ab 2028 folgt ein Beitragszuschlag für viele bislang beitragsfrei mitversicherte Ehepartner.

Vom Kommissionsbericht zum Gesetz: der Verfahrensstand

Die FinanzKommission Gesundheit ist ein Expertengremium beim Bundesgesundheitsministerium (BMG). Sie hat am 30. März 2026 ihren ersten Bericht mit 66 Reformvorschlägen vorgelegt. Das Finanzvolumen aller empfohlenen Maßnahmen bezifferte sie für 2027 auf 42,3 Milliarden Euro. Das liegt weit über der erwarteten Finanzierungslücke. Die Kommission betonte deshalb selbst, dass die Politik einen großen Spielraum bei der Auswahl hat.

Danach ging es ungewöhnlich schnell. Das Gesetzgebungsverfahren lief in folgenden Schritten:

  • Referentenentwurf: 16. April 2026
  • Kabinettsbeschluss: 29. April 2026
  • 1. Lesung im Bundestag: 12. Juni 2026
  • Anhörung im Gesundheitsausschuss: 22. Juni 2026
  • 2./3. Lesung und Bundesrat: 10. Juli 2026
  • Verkündung: 29. Juli 2026 (BGBl. I Nr. 228)

Das Gesetz trat überwiegend am 30. Juli 2026 in Kraft. Viele Änderungen wirken aber erst ab dem 1. Januar 2027, einzelne ab 2028. Die Reform ist damit geltendes Recht und keine bloße Diskussionsgrundlage mehr.

Offen ist dagegen die zweite Stufe. Die FinanzKommission soll bis Ende 2026 einen zweiten Bericht zu Strukturreformen im Gesundheitswesen vorlegen. Welche Vorschläge daraus später Gesetz werden, ist nicht absehbar.

Warum die Reform kam: die Finanzlage der GKV

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat sich seit 2022 auf 2,9 Prozent mehr als verdoppelt. Hauptursache sind laut BMG Ausgaben, die zuletzt jährlich um knapp 8 Prozent stiegen. Das ist etwa doppelt so viel wie im Schnitt der 2010er-Jahre.

Das BMG beziffert die Finanzierungslücke für 2027 auf rund 19 Milliarden Euro, bis 2030 auf rund 44 Milliarden Euro. Ohne Reform hätte der durchschnittliche Zusatzbeitrag nach diesen Berechnungen 2027 auf 3,8 Prozent steigen können. Der amtliche durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2027 stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest.

Der Kern des Gesetzes ist die einnahmenorientierte Ausgabenpolitik. Das bedeutet: Vergütungen in den Leistungsbereichen und die Verwaltungskosten der Kassen dürfen grundsätzlich nicht stärker steigen als die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten (die sogenannte Grundlohnrate). Laut BMG tragen die Leistungserbringer im Jahr 2030 rund 70 Prozent der Gesamtentlastung. Dazu zählen Kliniken, Arztpraxen und die Pharmaindustrie, deren Herstellerabschlag für Patent-Arzneimittel von 7 auf 15,5 Prozent steigt.

Was sich für gesetzlich Versicherte konkret ändert

Auch Versicherte leisten einen Beitrag. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Zuzahlungen: Sie steigen um 50 Prozent, etwa bei Medikamenten auf mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro. Eine ursprünglich geplante jährliche Dynamisierung wurde im Bundestag gestrichen. Die Belastungsgrenzen von 2 Prozent (chronisch Kranke: 1 Prozent) des Bruttoeinkommens bleiben bestehen.
  • Zahnersatz: Der Festzuschuss sinkt von 60 auf 50 Prozent. Mit lückenlosem Bonusheft gibt es 60 statt 70 Prozent (nach fünf Jahren) bzw. 65 statt 75 Prozent (nach zehn Jahren). Die Härtefallregelung für niedrige Einkommen gilt weiter.
  • Leistungskatalog: Homöopathische und anthroposophische Mittel werden nicht mehr erstattet. Cannabisblüten sind seit 30. Juli 2026 nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig.
  • Krankengeld: Höhe (70 Prozent) und Bezugsdauer (78 Wochen) bleiben. Neu ist eine Teilkrankschreibung mit Teilkrankengeld in den Stufen 25, 50 und 75 Prozent, nur mit Zustimmung von Versicherten und Arbeitgeber.

Familienversicherung: Beitragszuschlag ab 2028

Die Familienversicherung ist die beitragsfreie Mitversicherung von Angehörigen eines GKV-Mitglieds. Für Kinder bleibt sie vollständig erhalten. Für Ehe- und eingetragene Lebenspartner zahlt das Mitglied ab 2028 einen Zuschlag von 2,5 Prozent seiner beitragspflichtigen Einnahmen.

Ausgenommen bleiben Partner, wenn im Haushalt Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr leben (im Entwurf waren es noch sieben Jahre), außerdem bei Kindern mit Behinderung, bei Pflege von Angehörigen und nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Wer ab 2028 betroffen ist, hat also noch Zeit, die eigene Absicherung zu überdenken. Ob sich für den Haushalt dann eine andere Versicherungslösung rechnet, lässt sich mit den konkreten Einkommen der Partner unverbindlich durchrechnen.

Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze 2027

Zwei Begriffe sind für Gutverdiener zentral. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist das Einkommen, bis zu dem GKV-Beiträge erhoben werden. Die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt, ist die Gehaltsschwelle, ab der Angestellte die GKV verlassen und in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln können.

Das Gesetz hebt beide Grenzen 2027 einmalig um 300 Euro pro Monat zusätzlich zur regulären, lohnabhängigen Anpassung an. Die endgültigen Euro-Werte legt die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung fest. Diese liegt bislang nur als Referentenentwurf vor und muss noch vom Kabinett beschlossen werden und den Bundesrat passieren.

Wert 2026 (geltend) 2027 (Referentenentwurf)
Beitragsbemessungsgrenze GKV (Jahr) 69.750 € 76.500 €
Beitragsbemessungsgrenze GKV (Monat) 5.812,50 € 6.375 €
Versicherungspflichtgrenze (Jahr) 77.400 € 84.150 €
Versicherungspflichtgrenze (Monat) 6.450 € 7.012,50 €

Die Versicherungspflichtgrenze steigt damit um rund 8,7 Prozent. Die Sonderanhebung der BBG kostet betroffene GKV-Mitglieder laut BMG bis zu rund 26 Euro pro Monat an eigenem Beitragsanteil. Arbeitgeber zahlen in gleicher Höhe mit.

Folgen für den Wechsel in die PKV

Für Angestellte bedeutet die höhere Grenze: Ein Wechsel in die PKV wird 2027 erst bei einem deutlich höheren regelmäßigen Jahresgehalt möglich. Betroffen ist vor allem, wer 2026 knapp über 77.400 Euro verdient, 2027 aber unter der neuen Grenze liegt.

Für bereits privat versicherte Angestellte gibt es nach Angaben des PKV-Verbands überwiegend Bestandsschutz. Für sie gilt eine niedrigere Versicherungspflichtgrenze ohne die Sonderanhebung. Wer auch unter diese Grenze fällt, wird zwar versicherungspflichtig, kann sich aber nach § 8 SGB V innerhalb von drei Monaten befreien lassen. Tritt die Versicherungspflicht am 1. Januar 2027 ein, endet die Frist am 31. März 2027.

Wer seinen PKV-Wechsel noch 2026 plant oder bei dem sich Einkommen und Grenze 2027 überschneiden, sollte die Termine jetzt prüfen. Ob Sie noch wechseln können oder Bestandsschutz genießen, lässt sich anhand Ihres Gehalts und Versicherungsstatus schnell und unverbindlich klären.

Was die Kommission empfahl und was der Gesetzgeber anders machte

Das Gesetz ist keine 1:1-Umsetzung des Kommissionsberichts. Drei Unterschiede sind für Versicherte relevant:

  • Sonderanhebung der Grenzen: Die außerordentliche Anhebung von BBG und Versicherungspflichtgrenze hatte die Kommission nach Darstellung des PKV-Verbands ausdrücklich nicht empfohlen. Sie wurde dennoch Teil des Gesetzes.
  • Dreijahresfrist: Eine Rückkehr zur früheren Regel, wonach Angestellte die JAEG drei Jahre in Folge überschreiten mussten, war in der Debatte. In den ausgewerteten Quellen zum beschlossenen Gesetz findet sie sich nicht. Der Gesetzgeber hat den PKV-Zugang stattdessen über die höhere Grenze erschwert.
  • Bundesbeteiligung: Der Bund zahlt für die Gesundheitskosten von Grundsicherungsbeziehenden 2027 1 Milliarde Euro mehr, danach schrittweise steigend. Gleichzeitig sinkt der Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds von 14,5 auf 13,15 Milliarden Euro (2027) und 12,95 Milliarden Euro ab 2028.

Die Bewertung fällt je nach Interessenlage unterschiedlich aus. Der GKV-Spitzenverband begrüßt die Rückkehr zur einnahmenorientierten Ausgabenpolitik, kritisiert aber die fehlende Finanzierungsverantwortung des Bundes. Ärzte- und Klinikverbände warnen vor Versorgungseinschnitten, der PKV-Verband vor einer Einschränkung der Wahlfreiheit. Das sind Positionen von Interessenvertretungen, keine neutralen Bewertungen.

Was noch offen ist

  • Zusatzbeitrag 2027: Der amtliche Durchschnittswert steht noch aus. Ob die Reform ihn tatsächlich stabil hält, zeigt sich erst mit der Festsetzung.
  • Rechengrößen 2027: Die Werte für BBG und Versicherungspflichtgrenze sind bis zum Beschluss der Verordnung vorläufig.
  • Strukturreformen: Der zweite Bericht der FinanzKommission Ende 2026 dürfte die nächste Reformrunde prägen.

Fazit

Die Krankenversicherung Reform 2027 ist kein Zukunftsszenario mehr, sondern beschlossenes Recht. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz setzt vor allem bei den Ausgaben der Leistungserbringer an. Versicherte spüren es über höhere Zuzahlungen, geringere Zahnersatz-Zuschüsse, ab 2028 über den Partnerzuschlag und als Gutverdiener über höhere Grenzwerte. Wer nahe an der Versicherungspflichtgrenze verdient oder einen Wechsel zwischen GKV und PKV erwägt, hat 2026 und Anfang 2027 konkrete Fristen im Blick zu behalten. Eine unverbindliche Prüfung bei Verticus zeigt, ob Sie noch wechseln können, Bestandsschutz haben oder sich eine Befreiung lohnt.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Versicherungs- oder Finanzberatung. Stand: 22. September 2026.

FAQ

Ist die GKV-Reform 2027 schon beschlossen?

Ja. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 10. Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und am 29. Juli 2026 verkündet. Die meisten Änderungen für Versicherte gelten ab dem 1. Januar 2027, der Partnerzuschlag in der Familienversicherung ab 2028.

Wie hoch sind die Zuzahlungen ab 2027?

Sie steigen um 50 Prozent. Bei Medikamenten sind künftig mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro fällig. Die jährlichen Belastungsgrenzen von 2 Prozent bzw. 1 Prozent für chronisch Kranke bleiben unverändert.

Wie hoch ist die Versicherungspflichtgrenze 2027?

Voraussichtlich 84.150 Euro im Jahr. Das entspricht 7.012,50 Euro im Monat und ist der Wert aus dem Referentenentwurf der Rechengrößenverordnung. Beschlossen ist bereits die gesetzliche Sonderanhebung um 300 Euro monatlich, der Endwert muss noch per Verordnung festgesetzt werden.

Müssen Privatversicherte wegen der höheren Grenze zurück in die GKV?

In der Regel nicht. Für bereits privat versicherte Angestellte gilt nach Angaben des PKV-Verbands überwiegend Bestandsschutz mit einer niedrigeren Grenze. Wer dennoch versicherungspflichtig wird, kann sich innerhalb von drei Monaten nach § 8 SGB V befreien lassen.

Wird die Familienversicherung abgeschafft?

Nein. Kinder bleiben beitragsfrei mitversichert. Für Ehe- und Lebenspartner wird ab 2028 ein Zuschlag von 2,5 Prozent fällig, außer es leben Kinder unter zwölf Jahren im Haushalt oder eine andere Ausnahme greift.

Wird das Krankengeld gekürzt?

Nein. Das Krankengeld bleibt bei 70 Prozent des Bruttoeinkommens und maximal 78 Wochen. Neu ist die Möglichkeit einer Teilkrankschreibung mit anteiligem Krankengeld.

Was hat die FinanzKommission Gesundheit mit der Reform zu tun?

Sie lieferte die Grundlage. Ihre 66 Empfehlungen vom 30. März 2026 dienten als Vorlage für das Gesetz. Der Gesetzgeber hat aber nicht alle übernommen und mit der Sonderanhebung der Grenzwerte auch eigene Maßnahmen ergänzt.

Quellen

Inhaltlich verantwortlich für diesen Beitrag

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