Das Wichtigste in Kürze: Auch wer privat pflegeversichert ist, kann bei Pflegebedürftigkeit auf Hilfe zur Pflege vom Sozialamt angewiesen sein, wenn die private Pflege-Pflichtversicherung (PPV) nur einen Teil der Kosten deckt. Die PPV muss der sozialen Pflegeversicherung gleichwertige Leistungen bieten, ersetzt aber wie diese nur einen Teil der tatsächlichen Pflegekosten. Für den Zugang zur Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII spielt es keine Rolle, ob jemand gesetzlich oder privat pflegeversichert ist – entscheidend sind Pflegebedürftigkeit, ungedeckter Bedarf und sozialhilferechtliche Bedürftigkeit.
Was Hilfe zur Pflege rechtlich ist
Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der Sozialhilfe nach den §§ 61 bis 66a SGB XII. Sie soll den pflegerischen Bedarf von Menschen decken, die pflegebedürftig sind und die notwendige Hilfe nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sicherstellen können. Zuständig ist in der Regel das Sozialamt.
Rechtlich gilt der sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz: Sozialhilfe greift erst, wenn vorrangige Ansprüche – allen voran die Leistungen der Pflegeversicherung – sowie zumutbar einsetzbares Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. Hilfe zur Pflege ersetzt die Pflegeversicherung damit nicht, sondern schließt eine verbleibende Finanzierungslücke.
Auch die private Pflege-Pflichtversicherung ist nur eine Teilabsicherung
Wer privat krankenversichert ist, muss eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) müssen deren Leistungen mit denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sein. An die Stelle der Sachleistungen der gesetzlichen Pflegekassen tritt in der PPV allerdings die Kostenerstattung – ähnlich wie in der übrigen privaten Krankenversicherung: Versicherte legen zunächst selbst aus und reichen die Rechnung anschließend bei ihrem Versicherer ein.
Gleichwertig heißt aber nicht vollständig. Wie die soziale Pflegeversicherung zahlt auch die PPV je nach Pflegegrad und Versorgungsform nur pauschalierte, gedeckelte Beträge – etwa als monatliches Pflegegeld, als Zuschuss zu Pflegesachleistungen oder als pauschale Leistung für die vollstationäre Pflege. Bei stationärer Unterbringung kommen zusätzlich Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen des Heims hinzu, die von keiner Pflegeversicherung – ob gesetzlich oder privat – vollständig übernommen werden.
GKV vs. PKV: Warum der Zugang zur Hilfe zur Pflege identisch geregelt ist
Für Betroffene ist oft unklar, ob Privatversicherte beim Zugang zur Hilfe zur Pflege schlechter- oder bessergestellt sind. Die Antwort: Nein. Das SGB XII unterscheidet an keiner Stelle danach, ob eine Person in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) oder in der privaten Pflege-Pflichtversicherung (PPV) versichert ist. Maßgeblich ist allein, ob nach Ausschöpfung der Versicherungsleistungen ein ungedeckter Bedarf bleibt und die Person nach den Regeln des SGB XII bedürftig ist.
| Merkmal | Soziale Pflegeversicherung (SPV) | Private Pflege-Pflichtversicherung (PPV) |
|---|---|---|
| Leistungsform | Sachleistung oder Pflegegeld | Kostenerstattung |
| Begutachtung | Medizinischer Dienst (MD) | MEDICPROOF (Tochter des PKV-Verbands) |
| Leistungshöhe je Pflegegrad | Gesetzlich festgelegt | Gleichwertig zur SPV |
| Zugang zur Hilfe zur Pflege bei Deckungslücke | Ja, nach §§ 61 ff. SGB XII | Ja, nach §§ 61 ff. SGB XII |
| Versicherte 2025 (bundesweit) | rund 74,5 Millionen | rund 9,17 Millionen |
Auch die Begutachtung läuft strukturell parallel: Bei gesetzlich Versicherten stellt der Medizinische Dienst (MD) Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad fest, bei privat Versicherten übernimmt das MEDICPROOF, ein Tochterunternehmen des PKV-Verbands, dieselbe Aufgabe nach denselben gesetzlichen Kriterien. Das Ergebnis – der Pflegegrad – ist für beide Versichertengruppen die Grundlage sowohl für die Versicherungsleistung als auch für einen späteren Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt.
Der praktische Ablauf für Privatversicherte
Reichen die Leistungen der PPV nicht aus, prüft das Sozialamt zunächst, ob und in welcher Höhe Restkosten offenbleiben. Dabei gilt dieselbe Prüfreihenfolge wie in der GKV:
- Pflegegrad feststellen: Grundlage ist das MEDICPROOF-Gutachten, das dem Antrag beigefügt wird.
- Vorrangige Leistungen ausschöpfen: Die PPV-Erstattung wird als vorrangige Leistung angerechnet.
- Einkommen und Vermögen prüfen: Das Sozialamt prüft nach den Regeln des SGB XII, ob eigene Mittel zur Deckung der Restkosten zumutbar eingesetzt werden können.
- Restbedarf als Hilfe zur Pflege bewilligen: Erst der danach verbleibende, ungedeckte Bedarf wird als Hilfe zur Pflege übernommen.
Für Pflegegrade 2 bis 5 bestehen dabei Ansprüche auf häusliche Pflege, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege, den Entlastungsbetrag und stationäre Pflege; bei Pflegegrad 1 sind die Ansprüche eingeschränkter.
Aktuelle Zahlen: Die Finanzierungslücke wächst spürbar
Wie relevant Hilfe zur Pflege in der Praxis ist, zeigen die jüngsten Daten des Statistischen Bundesamts (Destatis). Nach der aktuellsten Pressemitteilung vom August 2026 sind die Nettoausgaben für Hilfe zur Pflege im Jahr 2025 um 13,3 Prozent auf 6 Milliarden Euro gestiegen. Damit stieg ihr Anteil an den gesamten Sozialhilfeausgaben bereits das dritte Jahr in Folge – von 23,6 Prozent im Jahr 2022 auf 27,8 Prozent im Jahr 2025.
| Jahr | Nettoausgaben Hilfe zur Pflege | Veränderung zum Vorjahr | Anteil an gesamten Sozialhilfeausgaben |
|---|---|---|---|
| 2023 | 4,5 Mrd. € | – | 25,0 % |
| 2024 | 5,3 Mrd. € | +17,7 % | 26,6 % |
| 2025 | 6,0 Mrd. € | +13,3 % | 27,8 % |
Auch bei den Empfängerzahlen zeigt sich der Trend deutlich: 2024 erhielten laut Destatis knapp 432.000 Personen im Laufe des Jahres Hilfe zur Pflege, ein Anstieg von 6,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Rund 82 Prozent davon bezogen die Leistung im Rahmen einer vollstationären Unterbringung.
Nach Zahlen des BMG lagen die gemeinsamen Leistungsausgaben von SPV und PPV 2024 bei rund 65,8 Milliarden Euro, während parallel 5,3 Milliarden Euro Hilfe zur Pflege nötig wurden – ein Verhältnis von 8,1 Prozent. Die Statistik erfasst dabei die Empfängerzahlen bewusst nicht getrennt nach Versicherungsart, weil der sozialhilferechtliche Anspruch selbst nicht danach unterscheidet.
Nicht zu verwechseln: Beitragsübernahme nach § 32 SGB XII
Von der Hilfe zur Pflege zu unterscheiden ist ein anderer Mechanismus des SGB XII: Wer seine PPV-Beiträge selbst nicht mehr aufbringen kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 32 SGB XII eine Übernahme oder Ermäßigung dieser Beiträge beim Sozialamt beantragen. Das betrifft die Finanzierung der Versicherung selbst, nicht die Übernahme von Restkosten der Pflege. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen, folgen aber unterschiedlichen Voraussetzungen und sollten im Einzelfall getrennt geprüft werden.
Fazit
Auch privat Pflegeversicherte können trotz laufender PPV-Leistungen auf Hilfe zur Pflege angewiesen sein, weil die private Pflege-Pflichtversicherung – ebenso wie die soziale Pflegeversicherung – als Teilabsicherung ausgestaltet ist. Der Zugang zur Sozialhilfe unterscheidet nicht zwischen GKV und PKV: Entscheidend ist allein, ob nach Ausschöpfung der Versicherungsleistungen sowie eigenen Einkommens und Vermögens ein ungedeckter Pflegebedarf bleibt. Angesichts der 2025 auf 6 Milliarden Euro gestiegenen Nettoausgaben lohnt sich für Privatversicherte ein frühzeitiger Blick auf mögliche Deckungslücken – bevor der Pflegefall eintritt.
Dieser Artikel bietet nur eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Versicherungsberatung. Wer betroffen ist, sollte seine Situation individuell bei der privaten Pflege-Pflichtversicherung oder dem zuständigen Sozialhilfeträger prüfen lassen.
FAQ
Bekommen auch privat Pflegeversicherte Hilfe zur Pflege?
Ja. Der Zugang zur Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII hängt nicht davon ab, ob jemand gesetzlich oder privat pflegeversichert ist. Entscheidend sind Pflegebedürftigkeit, ein ungedeckter Bedarf und sozialhilferechtliche Bedürftigkeit.
Wer stellt bei Privatversicherten den Pflegegrad fest?
Bei privat Pflegeversicherten übernimmt MEDICPROOF, ein Tochterunternehmen des PKV-Verbands, die Begutachtung – nach denselben gesetzlichen Kriterien wie der Medizinische Dienst bei gesetzlich Versicherten.
Worin unterscheidet sich die private Pflege-Pflichtversicherung praktisch von der gesetzlichen?
Der wichtigste Unterschied ist der Leistungsmodus: Die soziale Pflegeversicherung kennt Sachleistungen, während die private Pflege-Pflichtversicherung nach dem Prinzip der Kostenerstattung arbeitet. Der Leistungsumfang je Pflegegrad ist gesetzlich gleichwertig ausgestaltet.
Wie hoch waren die Ausgaben für Hilfe zur Pflege zuletzt?
Nach Angaben von Destatis stiegen die Nettoausgaben für Hilfe zur Pflege 2025 um 13,3 Prozent auf 6 Milliarden Euro – der dritte Anstieg in Folge, mit einem wachsenden Anteil an den gesamten Sozialhilfeausgaben.
Ist die Beitragsübernahme nach § 32 SGB XII dasselbe wie Hilfe zur Pflege?
Nein. § 32 SGB XII betrifft die Übernahme der Versicherungsbeiträge bei Bedürftigkeit, während Hilfe zur Pflege ungedeckte Pflegekosten abdeckt. Beide Ansprüche folgen unterschiedlichen Voraussetzungen.
Welche Rolle spielt der Pflegegrad für die Hilfe zur Pflege?
Für die Pflegegrade 2 bis 5 umfasst die Hilfe zur Pflege unter anderem häusliche, teilstationäre und stationäre Pflege sowie Kurzzeitpflege und den Entlastungsbetrag. Bei Pflegegrad 1 bestehen nur eingeschränkte Ansprüche.
Warum steigen die Empfängerzahlen der Hilfe zur Pflege?
Destatis zufolge erhielten 2024 knapp 432.000 Personen Hilfe zur Pflege, 6,1 Prozent mehr als im Vorjahr. Das spricht dafür, dass sowohl die Zahl Pflegebedürftiger wächst als auch die Finanzierungslücken zwischen Versicherungsleistungen und tatsächlichen Pflegekosten für immer mehr Haushalte relevant werden.
Quellenverzeichnis
- Statistisches Bundesamt (Destatis): Ausgaben für Sozialhilfe im Jahr 2025 um 6,1 % gestiegen, Pressemitteilung Nr. 300 vom 21.08.2026
- Statistisches Bundesamt (Destatis): Ausgaben für Sozialhilfe im Jahr 2024 um 14,8 % gestiegen
- Statistisches Bundesamt (Destatis): Knapp 432.000 Personen erhielten im Laufe des Jahres 2024 Hilfe zur Pflege
- Bundesministerium für Gesundheit: Zahlen, Daten und Fakten zur Pflegeversicherung, Stand Juli 2026
- Bundesministerium für Gesundheit: Private Pflege-Pflichtversicherung
- Bundesministerium für Gesundheit: Finanzierung der privaten Pflege-Pflichtversicherung
- PKV-Verband: Medicproof: Der Medizinische Dienst der PKV
- Tacheles Sozialhilfe: § 32 SGB XII Kranken- und Pflegeversicherung, Stand 01.2025