Maklerhaftung beim Versicherungsantrag: Wann haftet der Makler?

Falsche Angaben im Versicherungsantrag durch den Makler können den Versicherungsschutz gefährden. Der Beitrag erklärt am Fall des OLG Nürnberg, wann Schadensersatz möglich ist und worauf Betroffene achten sollten.

Maklerhaftung beim Versicherungsantrag: Wann haftet der Makler?

Füllt ein Versicherungsmakler Antragsfragen falsch aus oder gibt er wichtige Informationen nicht an den Versicherer weiter, kann das den Versicherungsschutz seines Kunden gefährden. Sichtbar wird das oft erst im Schadensfall, wenn der Versicherer Leistungen kürzt, den Vertrag anficht oder zurücktritt. Schadensersatz gegen den Makler ist dann möglich, aber nicht automatisch — ein aktueller Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg zeigt, wie hoch die Hürden in der Praxis liegen.

Das Wichtigste in Kürze

Ein Versicherungsmakler muss die Wünsche und Bedürfnisse seines Kunden ermitteln, anlassbezogen beraten und seine Empfehlung dokumentieren; diese Pflichten ergeben sich vor allem aus den §§ 60, 61 und 63 VVG. Falsche Angaben im Antrag lösen aber nicht automatisch Schadensersatz aus: Zusätzlich müssen eine Pflichtverletzung, Verschulden, Kausalität und ein konkreter Vermögensschaden vorliegen. Ein Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg vom 6. Mai 2026 (Az. 8 U 49/26) macht das deutlich: Das Gericht bejahte eine Pflichtverletzung des Maklers, wies die Schadensersatzklage aber trotzdem ab, weil der geltend gemachte Schaden nicht nachweisbar auf den Fehler zurückzuführen war. Gegenüber dem Versicherer können Maklerfehler dem Versicherungsnehmer zudem zugerechnet werden und Rücktritt oder Anfechtung auslösen — eine Frage, die rechtlich getrennt von der Maklerhaftung zu prüfen ist.

Der Fall aus Nürnberg: Wie eine falsche Antwort zum Rechtsstreit wurde

2019 beauftragte ein Hauseigentümer einen Versicherungsmakler mit dem Wechsel seiner Wohngebäudeversicherung. Beim bisherigen Versicherer waren zwischen 2017 und 2019 drei Sturm- und Hagelschäden über insgesamt rund 3.037 Euro reguliert worden. Im neuen Antrag verneinte der Makler die Frage nach Vorschäden der letzten fünf Jahre — schlicht falsch.

Im August 2021 meldete der Eigentümer einen Rohrbruch- und Hochwasserschaden von über 107.000 Euro. Der neue Versicherer entdeckte dabei die verschwiegenen Vorschäden, erklärte Rücktritt und Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und verweigerte die Zahlung. Der Kunde verklagte daraufhin seinen Makler auf Schadensersatz.

Das OLG Nürnberg bestätigte in seinem Hinweisbeschluss vom 6. Mai 2026 (Az. 8 U 49/26), dass der Makler seine Pflicht zur Klärung der Versicherungshistorie verletzt hatte — er hätte die Vorschäden korrekt angeben müssen. Zugleich hielt das Gericht aber fest: Bei richtiger Angabe hätte der Versicherer den Vertrag voraussichtlich trotzdem geschlossen, allerdings mit einer Selbstbeteiligung von 2.000 Euro je Schadenfall. Für den geltend gemachten Hochwasserschaden kam hinzu, dass der Vertrag ohnehin keinen Elementarschutz enthielt — der Versicherungsschein trug den Vermerk „nicht versichert“ für Überschwemmung. Der Kläger konnte deshalb nicht beweisen, dass gerade der Maklerfehler die Leistungsverweigerung verursacht hatte, und verlor den Rechtsstreit.

Welche Pflichten hat ein Versicherungsmakler überhaupt?

Ein Versicherungsmakler schuldet keine bloße Weiterleitung von Formularen. Er muss den Bedarf seines Kunden anlassbezogen erfassen, passende Produkte prüfen und seine Empfehlung nachvollziehbar dokumentieren.

Beratungs- und Dokumentationspflicht (§ 61 VVG): Der Vermittler muss den Kunden befragen und beraten, „soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht“, und die Gründe für seinen Rat dokumentieren. Ein Verzicht des Kunden auf Beratung oder Dokumentation ist nur durch ausdrückliche schriftliche Erklärung möglich.

Tragfähige Beratungsgrundlage (§ 60 VVG): Ein Makler muss seiner Empfehlung grundsätzlich eine hinreichende Zahl von am Markt angebotenen Verträgen zugrunde legen — er steht typischerweise auf der Seite des Kunden, nicht des Versicherers.

Pflicht zu richtigen und vollständigen Angaben: Wer für den Kunden Antragsfragen beantwortet, muss diese zutreffend und vollständig weitergeben. Offene Punkte — etwa zur Schadenhistorie beim Vorversicherer — sind vorab zu klären, nicht aus Vermutung oder Erinnerungslücken heraus zu beantworten. Genau daran scheiterte der Makler im Nürnberger Fall.

Makler oder Versicherungsvertreter? Warum der Unterschied zählt

Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter sind beide Versicherungsvermittler, ihre rechtliche Rolle unterscheidet sich aber erheblich — mit Folgen für Haftung und Zurechnung.

Merkmal Versicherungsmakler Versicherungsvertreter
Interessenlage Wahrnehmung der Kundeninteressen am Markt Tätigkeit im Lager des Versicherers
Haftungsgrundlage Maklervertrag sowie §§ 60–63 VVG Je nach Fall auch Zurechnung zum Versicherer
Bedeutung bei Antragsangaben Fehler werden dem Kunden gegenüber dem Versicherer zugerechnet Kenntnis und Verhalten können dem Versicherer zugerechnet werden

Für Verbraucher zählt daher nicht die Bezeichnung im Beratungsgespräch, sondern die tatsächliche Vertriebsrolle — nachzulesen in Statusinformationen und Vertragsunterlagen.

Wann haftet der Makler? Die vier Voraussetzungen

Ein Schadensersatzanspruch kommt nur in Betracht, wenn mehrere Voraussetzungen zusammenkommen.

  1. Pflichtverletzung — etwa falsch übernommene Angaben zu Vorschäden, Vorversicherungen oder Gesundheitsfragen, nicht angesprochene wesentliche Risiken oder eine unzureichend dokumentierte Beratung.
  2. Verschulden — nach § 63 VVG entfällt die Ersatzpflicht, wenn der Makler die Pflichtverletzung „nicht zu vertreten hat“. In der Praxis gelingt diese Entlastung selten, wenn Informationen schlicht nicht erhoben oder intern nicht sauber weitergegeben wurden.
  3. Kausalität — entscheidend ist die hypothetische Vergleichsbetrachtung: Wäre der Vertrag bei richtigen Angaben gar nicht, nur teurer oder mit Selbstbeteiligung zustande gekommen? Genau hier scheiterte der Kläger in Nürnberg — der Versicherer hätte ohnehin nur mit 2.000 Euro Selbstbeteiligung abgeschlossen, und der Hochwasserschaden war unabhängig davon nicht vom Elementarschutz erfasst.
  4. Ersatzfähiger Schaden — ein bezifferbarer Vermögensschaden, nicht bloß der Ärger über eine schlechte Beratung.

Was der Fall zeigt: Pflichtverletzung ist nicht gleich Schadensersatz

Der Nürnberger Fall macht exemplarisch deutlich, dass eine festgestellte Pflichtverletzung noch keinen automatischen Zahlungsanspruch auslöst. Das Gericht sah zwar ein Organisationsversagen des Maklers, verneinte aber eine bewusste Täuschung des Versicherers — Nachlässigkeit und interne Kommunikationsfehler genügen für eine Anfechtung wegen Arglist gerade nicht. Für die Schadensersatzfrage kam es darauf an, welcher konkrete wirtschaftliche Nachteil sich aus dem Fehler ergab: Da der Versicherer den Vertrag ohnehin abgeschlossen hätte (nur mit höherer Selbstbeteiligung) und der eigentlich streitige Hochwasserschaden vom vereinbarten Schutz gar nicht umfasst war, blieb kein nachweisbarer, durch den Maklerfehler verursachter Schaden übrig.

Kann der Versicherer sich wegen der falschen Angaben einfach vom Vertrag lösen?

Nein. Auch wenn der Antrag objektiv falsche Angaben enthält, muss der Versicherer die gesetzlichen Voraussetzungen für Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung einhalten — das ist von der Maklerhaftung getrennt zu prüfen.

Nach § 19 VVG kann der Versicherer zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer angezeigte Gefahrumstände vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen hat und zuvor in Textform auf die Folgen hingewiesen wurde. Das Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der wahren Umstände geschlossen hätte — dann kommt stattdessen eine Vertragsanpassung (etwa Prämienerhöhung oder Selbstbeteiligung) in Betracht.

Wichtig für die Maklerhaftung: Nach § 20 VVG werden Kenntnis und arglistiges Verhalten eines vom Kunden eingeschalteten Vertreters — dazu zählt der Makler — dem Versicherungsnehmer zugerechnet. Ein Maklerfehler kann für den Kunden gegenüber dem Versicherer also unmittelbar gefährlich werden, selbst wenn der Kunde selbst nichts falsch gemacht hat. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt zusätzlich eine bewusste Täuschung voraus; bloße Organisationsfehler oder Nachlässigkeit reichen dafür nicht aus, wie der Nürnberger Fall zeigt.

Beweise sichern: Worauf es ankommt

In vielen Verfahren entscheidet weniger die Rechtsfrage als der Nachweis, was vor Antragstellung tatsächlich besprochen und übergeben wurde. Wichtige Unterlagen sind Beratungsprotokolle nach § 61 VVG, das vollständige Antragsformular mit allen Risiko- und Vorschadenfragen, E-Mails und Gesprächsnotizen, die Police samt Nachträgen sowie Unterlagen zu früheren Versicherungen und bereits gemeldeten Schäden. Fehlt eine saubere Dokumentation, schwächt das meist die Position des Maklers, weil er seine ordnungsgemäße Beratung schwerer belegen kann — umgekehrt muss aber auch der Versicherte nachvollziehbar zeigen können, welche Informationen er dem Makler tatsächlich mitgeteilt hat.

Fristen im Blick behalten

Für Schadensersatzansprüche gegen den Makler gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt nach § 199 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen; unabhängig davon gilt eine kenntnisunabhängige Höchstfrist von in der Regel zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs.

Für die Rechte des Versicherers bei Anzeigepflichtverletzungen gelten eigene, kürzere Fristen: Nach § 21 VVG muss der Versicherer Rücktritt oder Kündigung innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Verletzung erklären. Diese Rechte erlöschen zudem grundsätzlich fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung des Versicherungsnehmers erst nach zehn Jahren.

Trägt der Versicherte eine Mitschuld?

Auch Versicherte müssen ihre Antragsunterlagen prüfen und offensichtliche Fehler nicht einfach hinnehmen. Ein Mitverschulden hängt aber stark vom Einzelfall ab: Es macht einen Unterschied, ob der Makler ein Formular eigenständig ausgefüllt hat, wie verständlich der Antrag war und ob der Fehler für den Kunden überhaupt erkennbar sein musste. Maklerpflichten dürfen nicht dadurch entwertet werden, dass jede Verantwortung pauschal auf den Kunden verlagert wird — ein bei Unterschrift ohne Weiteres erkennbarer Fehler kann die Ersatzansprüche aber mindern.

Checkliste: Das sollten Sie bei einem Maklerfehler jetzt prüfen

  • Antragsunterlagen sichern: vollständigen Versicherungsantrag mit Anlagen, Nachträgen und Unterschriften zusammenstellen.
  • Angaben abgleichen: Antragsangaben mit den tatsächlichen Vorschäden, Vorversicherungen oder Risikomerkmalen vergleichen.
  • Kommunikation sammeln: E-Mails, Nachrichten und Beratungsprotokolle aus der Anbahnungsphase sichern.
  • Hypothese prüfen: einschätzen, ob der Versicherer bei richtigen Angaben den Vertrag dennoch — ggf. zu anderen Bedingungen — geschlossen hätte.
  • Schaden beziffern: konkret notieren, welche Leistung, Mehrkosten oder Prämiennachteile entstanden sind.
  • Fristen beachten: Verjährung und laufende Auseinandersetzungen mit dem Versicherer im Blick behalten.
  • Vermittlerstatus klären: feststellen, ob ein Versicherungsmakler oder ein Versicherungsvertreter beteiligt war.

Fazit: Entscheidend ist der wirtschaftliche Effekt, nicht nur der Fehler

Versicherte können von ihrem Versicherungsmakler Schadensersatz verlangen, wenn dieser Beratungs-, Aufklärungs- oder Dokumentationspflichten verletzt und dadurch ein konkreter Vermögensschaden entsteht. Der Nürnberger Fall zeigt aber, dass eine falsch beantwortete Antragsfrage allein nicht genügt — maßgeblich ist, wie die Lage bei ordnungsgemäßer Vermittlung tatsächlich ausgesehen hätte. Wer von einer Leistungsablehnung oder einem problematischen Versicherungswechsel betroffen ist, sollte deshalb zweigleisig prüfen: die Wirksamkeit der Reaktion des Versicherers und die mögliche Haftung des Maklers. Der sinnvollste erste Schritt ist meist, Unterlagen und Kommunikation vollständig zu ordnen und die Kausalität des behaupteten Schadens sauber nachzuvollziehen.

Häufige Fragen zur Maklerhaftung bei falschen Antragsangaben

Wann haftet ein Versicherungsmakler für falsche Angaben im Antrag?
Der Makler haftet, wenn er eine Pflicht aus § 60 oder § 61 VVG verletzt hat, diese Pflichtverletzung zu vertreten hat, sie ursächlich für einen konkreten Vermögensschaden war und dieser Schaden beziffert werden kann. Fehlt eine dieser vier Voraussetzungen, scheidet ein Anspruch aus.

Was ist der Unterschied zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter?
Der Makler vertritt die Interessen des Kunden am Markt und muss eine hinreichende Zahl von Anbietern vergleichen, während der Vertreter im Lager eines bestimmten Versicherers steht. Für die Haftung bedeutet das: Maklerfehler werden dem Kunden gegenüber dem Versicherer zugerechnet, beim Vertreter kann dagegen dessen Kenntnis dem Versicherer selbst zugerechnet werden.

Kann der Versicherer trotz Maklerfehler vom Vertrag zurücktreten?
Ja, wenn die Voraussetzungen des § 19 VVG vorliegen — vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschweigen erheblicher Gefahrumstände nach vorheriger Belehrung. Hätte der Versicherer den Vertrag auch bei richtigen Angaben geschlossen, kommt statt des vollständigen Rücktritts eine Vertragsanpassung in Betracht.

Welche Frist gilt für Schadensersatzansprüche gegen den Makler?
Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB, die mit Kenntnis von Schaden und Schuldner zum Jahresende zu laufen beginnt; unabhängig davon verjähren Ansprüche spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung.

Was zeigt der Fall des OLG Nürnberg für Betroffene?
Er zeigt, dass eine gerichtlich festgestellte Pflichtverletzung des Maklers nicht automatisch zu Schadensersatz führt. Entscheidend war hier, dass der Versicherer den Vertrag ohnehin (mit Selbstbeteiligung) geschlossen hätte und der geltend gemachte Hochwasserschaden mangels Elementarschutz ohnehin nicht versichert war.

Welche Unterlagen sollte ich nach einem Maklerfehler sichern?
Wichtig sind der vollständige Antrag, Beratungsprotokolle, die Police mit Nachträgen, sämtliche E-Mail- und Nachrichtenverläufe sowie Unterlagen zu früheren Versicherungen und bereits gemeldeten Schäden.

Trage ich als Versicherter eine Mitschuld, wenn ich den fehlerhaften Antrag unterschrieben habe?
Das hängt vom Einzelfall ab — ein offensichtlicher, bei der Unterschrift klar erkennbarer Fehler kann Ansprüche mindern, pauschal haftet der Kunde aber nicht automatisch für Fehler, die der Makler eigenständig in den Antrag eingetragen hat.


Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechts-, Versicherungs- oder Finanzberatung. Ob im Einzelfall ein Schadensersatzanspruch besteht, hängt von den konkreten Umständen ab und sollte im Zweifel anwaltlich geprüft werden.

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