Der Basistarif ist in der privaten Krankenversicherung die gesetzlich vorgesehene Lösung für bestimmte Wechsel- und Auffangfälle. Er hilft vor allem dann, wenn Sie in der PKV bleiben müssen oder wollen, aber Beiträge, Versicherungsschutz oder Zugangsvoraussetzungen anders bewertet werden müssen.
Für Sie ist vor allem entscheidend, ob Sie überhaupt einen Anspruch auf Aufnahme haben, wie hoch der Beitrag ausfällt und welche Folgen der Wechsel für Leistungen und spätere Tarifwechsel hat. Genau diese Punkte müssen Sie vor einer Entscheidung kennen.
Auf einen Blick
- Der Basistarif muss von allen substitutiven Krankenversicherern mit Sitz im Inland angeboten werden; seine Leistungen sind in Art, Umfang und Höhe mit den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar.
- Ein Anspruch auf Aufnahme besteht je nach Fallgruppe unter anderem bei bestehender PKV, bei neueren PKV-Verträgen ab 1. Januar 2009, bei Personen ohne ausreichenden Versicherungsschutz, bei freiwillig GKV-Versicherten innerhalb einer Sechsmonatsfrist sowie bei Hilfebedürftigkeit oder Beihilfeberechtigung.
- Der Beitrag darf den GKV-Höchstbeitrag nicht überschreiten; 2026 ergibt sich daraus rechnerisch ein Höchstbeitrag von 1.017,19 Euro pro Monat, bei Hilfebedürftigkeit halbiert sich der Beitrag.
- Im Basistarif gibt es keine Risikozuschläge und keine Leistungsausschlüsse wegen Vorerkrankungen; die ambulante ärztliche und zahnärztliche Versorgung wird über Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen sichergestellt.
- Ein Wechsel kann Selbstbehalte, Mindestbindungsfristen, Rückkehrregeln und die Anrechnung von Alterungsrückstellungen auslösen; für den späteren Wechsel in andere Tarife gelten besondere Regeln.
Wann besteht ein Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif?
Ein Anspruch auf Versicherung im Basistarif hängt von Ihrer Ausgangssituation ab. Das Gesetz unterscheidet mehrere Fallgruppen: bestehende private Krankenversicherung, besondere Wechselrechte bei älteren Verträgen, Personen ohne ausreichende Absicherung, freiwillig gesetzlich Versicherte innerhalb einer Frist, Hilfebedürftige sowie Beihilfeberechtigte und deren Angehörige.
Rechtsgrundlage ist § 152 VAG für den Basistarif und § 204 VVG für den Tarifwechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung. Für die allgemeine Versicherungspflicht ist außerdem § 193 Abs. 3 VVG wichtig, weil jede Person mit Wohnsitz im Inland eine Krankheitskostenversicherung haben muss.
1. Sie haben bereits eine private Vollversicherung
Wenn Sie bereits privat versichert sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in den Basistarif Ihres eigenen Versicherers wechseln. Bei Vollversicherungen, die nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden, besteht dieses Wechselrecht jederzeit unter Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung.
Bei älteren Bestandsverträgen ist der Wechsel enger begrenzt. Er kommt dann in Betracht, wenn Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben, eine gesetzliche Rente beantragt haben oder ein beamtenrechtliches Ruhegehalt beziehen. Auch Hilfebedürftigkeit nach SGB II oder SGB XII eröffnet den Zugang.
Für vor dem 1. Januar 2009 bestehende Verträge gab es zusätzlich ein einmaliges historisches Wechselrecht, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 2009 gestellt wurde. Diese Übergangsregel ist heute nur noch historisch relevant.
2. Sie haben noch keine ausreichende Absicherung
Der Basistarif ist auch für Personen mit Wohnsitz in Deutschland vorgesehen, die nicht GKV-pflichtig sind, nicht zu den ausgenommenen Personengruppen gehören und noch keine die Versicherungspflicht erfüllende private Krankheitskostenversicherung bei einem in Deutschland zugelassenen Unternehmen haben. In dieser Konstellation besteht für den Versicherer ein Kontrahierungszwang.
Ein Antrag darf hier nur in zwei engen Fällen abgelehnt werden: wenn Sie bereits bei diesem Versicherer versichert waren und der frühere Vertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten wurde oder wegen vorsätzlicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist. Weitere Ablehnungsgründe nennt das Gesetz in dieser Fallgruppe nicht.
3. Sie sind freiwillig gesetzlich versichert
Freiwillig gesetzlich Versicherte konnten den Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif nur innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im SGB V vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses geltend machen. Diese Frist ist deshalb nur für den gesetzlich geregelten Übergang relevant.
4. Sie sind beihilfeberechtigt
Für Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige muss der Basistarif als beihilfekonforme Variante angeboten werden. Die Leistungen sind dann auf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt, also auf den Teil des Bedarfs, den die Beihilfe nicht abdeckt.
Für diese Gruppe gilt auch eine anteilige Höchstbeitragsgrenze. Maßgeblich ist nicht der volle GKV-Höchstbeitrag, sondern der prozentuale Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs.
Wie hoch ist der Beitrag im Basistarif?
Der Beitrag im Basistarif darf den GKV-Höchstbeitrag nicht überschreiten. Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung plus dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, jeweils multipliziert mit der GKV-Beitragsbemessungsgrenze.
Für 2026 bedeutet das: Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent, der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2,9 Prozent und die monatliche Beitragsbemessungsgrenze 5.812,50 Euro. Daraus errechnet sich ein Basistarif-Höchstbeitrag von 1.017,19 Euro pro Monat. Der PKV-Verband nennt für 2026 1.017,18 Euro monatlich zuzüglich Pflegepflichtversicherung; die geringe Abweichung beruht auf Rundung.
Für Beihilfeberechtigte gilt eine niedrigere Obergrenze, weil der Basistarif nur den beihilfekonformen Restabsicherungsbedarf ergänzt. Auch hier ist der gesetzliche Bezugspunkt die jeweilige Leistungszuständigkeit und nicht der volle Beitrag für eine Vollabsicherung.
Was passiert bei Hilfebedürftigkeit?
Wenn Hilfebedürftigkeit nach SGB II oder SGB XII besteht oder allein durch den Basistarifbeitrag entstehen würde, halbiert sich der Beitrag für die Dauer dieser Hilfebedürftigkeit. Der zuständige Träger muss die Hilfebedürftigkeit auf Antrag prüfen und bescheinigen.
Das Bundesgesundheitsministerium weist außerdem darauf hin, dass der Träger der Grundsicherung oder Sozialhilfe bei fortbestehender Hilfebedürftigkeit trotz halbiertem Beitrag den verminderten Beitrag bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt. Für Sie kann das die tatsächliche Belastung weiter reduzieren.
Welche Leistungen bietet der Basistarif und worin unterscheidet er sich von anderen Tarifen?
Der Basistarif muss Leistungen bieten, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB V vergleichbar sind. Er ist damit an die Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung angelehnt, aber nicht mit einer normalen GKV-Mitgliedschaft gleichzusetzen.
Im Unterschied zum Standardtarif handelt es sich beim Basistarif um einen gesetzlich neu geschaffenen brancheneinheitlichen Tarif für bestimmte Zugangsfälle. Der Notlagentarif ist dagegen eine andere Auffanglösung für Fälle, in denen Beiträge in der PKV nicht gezahlt werden; er erfüllt eine andere Funktion und ist nicht der Basistarif.
Wichtig ist auch die praktische Versorgung: Die ambulante ärztliche und zahnärztliche Versorgung im Basistarif wird durch Kassenärztliche Vereinigungen und Kassenzahnärztliche Vereinigungen sichergestellt. Außerdem sind Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse wegen Vorerkrankungen im Basistarif nicht zulässig.
Welche formalen Folgen hat der Wechsel in den Basistarif?
Der Wechsel in den Basistarif kann Selbstbehalte, Bindungsfristen und spätere Wechselrechte beeinflussen. Im Basistarif sind Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1.200 Euro möglich.
Wenn Sie einen Basistarif mit Selbstbehalt wählen, können Sie die Änderung der Selbstbehaltsstufe zum Ende des vertraglich vereinbarten Zeitraums mit einer Frist von drei Monaten verlangen. Die Mindestbindungsfrist bei Verträgen mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jahre.
Führt der vereinbarte Selbstbehalt nicht zu einer angemessenen Reduzierung der Prämie, können Sie jederzeit die Umstellung in den Basistarif ohne Selbstbehalt verlangen. Der Versicherer muss die Umstellung innerhalb von drei Monaten vornehmen.
Was passiert mit Alterungsrückstellungen und Gesundheitsprüfung?
Bei einem Wechsel innerhalb des Versicherers werden die erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung grundsätzlich angerechnet. Das gilt auch beim Wechsel in den Basistarif, wenn der Zugang über das Tarifwechselrecht nach § 204 VVG erfolgt.
Eine Gesundheitsprüfung ist im Basistarif für die Aufnahme nicht als reguläre Zugangshürde vorgesehen. Im Auffangtatbestand sind Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse wegen Vorerkrankungen ausgeschlossen. Wenn Sie später aus dem Basistarif in einen anderen Tarif wechseln, kann der Versicherer den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen.
Für einen Wechsel aus dem Basistarif in Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz gilt zudem eine Sonderregel: Während der ersten 18 Monate seit Beginn der Versicherung im Basistarif wird bei einem Wechsel in bestimmte andere Tarife nur die seit Beginn im Basistarif gebildete Alterungsrückstellung prämienmindernd angerechnet.
Wie grenzt sich der Basistarif von GKV, Standardtarif und Notlagentarif ab?
Der Basistarif ist keine gesetzliche Krankenversicherung, aber seine Leistungen müssen mit den GKV-Pflichtleistungen vergleichbar sein. Der Beitrag ist an den GKV-Höchstbeitrag gekoppelt, was ihn von vielen anderen PKV-Tarifen unterscheidet.
Vom Standardtarif unterscheidet sich der Basistarif vor allem durch seine Funktion als gesetzlich vorgeschriebener brancheneinheitlicher Tarif für bestimmte Zugangsfälle. Der Standardtarif ist ein anderer brancheneinheitlicher Sozialtarif innerhalb der PKV, der hier aber nicht dieselbe Zugangs- und Beitragslogik hat.
Der Notlagentarif ist ebenfalls ein eigener Tariftyp. Er betrifft nicht den regulären Wechsel in eine gleichwertige Krankenversicherungslösung, sondern eine andere Sondersituation innerhalb der PKV.
| Merkmal | Basistarif | GKV | Standardtarif | Notlagentarif |
|---|---|---|---|---|
| Rechtscharakter | Brancheneinheitlicher PKV-Solltarif mit gesetzlichem Kontrahierungszwang in bestimmten Fällen | Gesetzliche Krankenversicherung | Anderer brancheneinheitlicher Sozialtarif in der PKV | Auffangtarif bei Beitragsschulden |
| Leistungsniveau | Mit Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB V vergleichbar | Gesetzliche Pflichtleistungen | Anderer Umfang als der Basistarif | Keine reguläre Vollabsicherung |
| Beitrag | Maximal GKV-Höchstbeitrag; bei Hilfebedürftigkeit halbiert | Beitrag nach GKV-Regeln | Eigene Tariflogik | Eigene Tariflogik |
| Gesundheitsprüfung | Keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse wegen Vorerkrankungen | Nicht vergleichbar als Tarifprüfung | Tarifabhängig | Keine reguläre Volltarifprüfung |
Welche praktischen Folgen sollten Sie vor dem Wechsel bedenken?
Der Basistarif kann den Zugang zur Krankenversicherung sichern, wenn Sie in einer gesetzlich erfassten Fallgruppe sind oder finanzielle Entlastung brauchen. Er kann aber auch Bindungen auslösen, etwa durch Selbstbehalte und die Mindestbindungsfrist von drei Jahren bei Verträgen mit Selbstbehalt.
Prüfen Sie außerdem, ob der Basistarif für Sie nur als Übergangslösung sinnvoll ist. Wer später in einen anderen Tarif zurückwechselt oder aus dem Basistarif wechselt, muss die Folgen für Alterungsrückstellungen, Risikozuschläge und die spätere Beitragsentwicklung beachten.
Wenn Sie wegen Hilfebedürftigkeit wechseln, kann nach den Angaben des Bundesgesundheitsministeriums ein Rückkehrrecht in den vorherigen Tarif bestehen, wenn die Hilfebedürftigkeit innerhalb von zwei Jahren endet. Dann erfolgt die Rückkehr ohne erneute Gesundheitsprüfung unter Berücksichtigung der vormals erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen.
Checkliste: Das sollten Sie jetzt prüfen
- Prüfen Sie, ob Sie zu einer der gesetzlichen Zugangskonstellationen gehören: bestehende PKV, Neuabschluss ab 1. Januar 2009, Altvertrag mit Sondervoraussetzungen, fehlender ausreichender Schutz, freiwillige GKV innerhalb der Frist, Hilfebedürftigkeit oder Beihilfe.
- Vergleichen Sie den Basistarifbeitrag mit Ihrer aktuellen Prämie und rechnen Sie die gesetzliche Obergrenze für 2026 mit 1.017,19 Euro pro Monat als Maßstab ein.
- Klärn Sie, ob bei Ihnen eine Halbierung des Beitrags wegen Hilfebedürftigkeit in Betracht kommt und welcher Träger die Bescheinigung ausstellt.
- Prüfen Sie, ob Sie einen Selbstbehalt akzeptieren wollen oder lieber den Basistarif ohne Selbstbehalt verlangen, wenn der Selbstbehalt die Prämie nicht angemessen senkt.
- Vergleichen Sie die Leistungsgrenzen des Basistarifs mit Ihrem bisherigen PKV-Tarif und mit einer GKV-Absicherung, besonders bei ambulanten und zahnärztlichen Leistungen.
- Halten Sie fest, ob ein späterer Rückwechsel oder Tarifwechsel für Sie wichtig ist und welche Folgen dann für Alterungsrückstellungen und mögliche Risikozuschläge gelten.
- Fragen Sie beim Versicherer gezielt nach der für Sie passenden Basistarif-Variante, insbesondere wenn Sie beihilfeberechtigt sind oder eine Sonderkonstellation vorliegt.
Was Sie aus dem Basistarif für Ihre Entscheidung mitnehmen sollten
Der Basistarif ist kein allgemeiner Sondertarif für jeden Beitragssparer, sondern eine gesetzlich definierte Lösung für bestimmte Gruppen und Situationen. Er kann den Zugang zur Krankenversicherung sichern und den Beitrag begrenzen, ersetzt aber nicht automatisch eine individuell passende PKV- oder GKV-Absicherung.
Am sinnvollsten ist der nächste Schritt, wenn Sie zuerst Ihre Zugangsvoraussetzung, dann die Beitragsfolgen und danach die Folgen für Leistungen und spätere Wechsel prüfen. Wenn Sie dabei Unterstützung brauchen, kann eine Einordnung Ihrer beruflichen, finanziellen und familiären Situation helfen, den Basistarif mit den verfügbaren Alternativen sauber zu vergleichen.