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PKV-Beiträge steuerlich absetzen: Regeln, Grenzen und Vorauszahlung

Illustration zum Beitrag: PKV-Beiträge steuerlich absetzen: Regeln, Grenzen und Vorauszahlung im Überblick

Das Wichtigste in Kürze: Als privat Krankenversicherter können Sie in der Steuererklärung vor allem die Beiträge zur Basisabsicherung in der Krankenversicherung sowie zur privaten oder gesetzlichen Pflegepflichtversicherung als Sonderausgaben ansetzen. Nicht begünstigt sind in der Regel Komfort- und Mehrleistungen oberhalb des Basisschutzes. Eine Vorauszahlung kann steuerlich sinnvoll sein, wenn Sie damit im Zahlungsjahr mehrere Jahresbeiträge bündeln und in den Folgejahren Platz für andere Vorsorgeaufwendungen schaffen. Sie lohnt sich aber nicht automatisch und hängt von Ihrer Beitragsstruktur, Ihrer Liquidität und den vertraglichen Möglichkeiten beim Versicherer ab.

Die steuerliche Behandlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen richtet sich vor allem nach § 10 Einkommensteuergesetz. Für die praktische Anwendung ist außerdem das weiterhin maßgebliche BMF-Schreiben vom 24.05.2017 wichtig, auf das auch die Einkommensteuer-Hinweise 2024 verweisen.

Welche PKV-Beiträge sind steuerlich absetzbar?

Abziehbar sind grundsätzlich die Beitragsanteile, die der sogenannten Basisabsicherung dienen. Gemeint ist der Versicherungsschutz, der in Art, Umfang und Höhe dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Ebenfalls begünstigt sind die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung.

Für privat Versicherte bedeutet das: Nicht der gesamte PKV-Beitrag ist automatisch steuerlich relevant. Der Versicherer weist in der Regel gesondert aus, welcher Anteil auf die steuerlich begünstigte Basisabsicherung entfällt und welcher auf zusätzliche Leistungen.

Nicht oder nur eingeschränkt begünstigt sind insbesondere Mehrleistungen oberhalb des Basisschutzes. Dazu zählen typischerweise Komfortbestandteile eines Tarifs. Solche Anteile gehören steuerlich nicht zu den in voller Breite abziehbaren Basisbeiträgen.

Wichtig ist auch eine gesetzliche Besonderheit bei Tarifen mit Krankengeldanspruch: Der abziehbare Krankenversicherungsbeitrag ist dann um 4 Prozent zu mindern. Diese Regel ergibt sich unmittelbar aus § 10 EStG.

Wo die Beiträge in der Steuererklärung einzuordnen sind

Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung zählen zu den Sonderausgaben. Sie fallen unter § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Daneben gibt es noch die sogenannten sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG, etwa für Haftpflicht-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung.

Der Unterschied ist für privat Versicherte wichtig: Die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind steuerlich besonders behandelt. Sie können auch dann in voller Höhe abziehbar sein, wenn sie über den sonst bekannten Höchstbeträgen liegen. Gerade bei privat Versicherten ist das häufig der Fall.

Welche Höchstbeträge gelten und warum sie oft keine Rolle mehr spielen

Für sonstige Vorsorgeaufwendungen gelten grundsätzlich Höchstbeträge von 1.900 Euro oder 2.800 Euro, je nach persönlicher Situation. Diese Grenzen ergeben sich aus § 10 EStG.

In der Praxis sind diese Höchstbeträge bei privat Krankenversicherten jedoch oft bereits durch die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft oder sogar überschritten. Das hat zwei Folgen:

  • Die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bleiben auch dann grundsätzlich abziehbar, wenn sie den Höchstbetrag übersteigen.
  • Für weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen bleibt dann meist kein zusätzlicher steuerlicher Spielraum mehr.

Genau an diesem Punkt kann die Idee einer Beitragsvorauszahlung interessant werden: Wer Basisbeiträge in einem Jahr bündelt, kann in späteren Jahren unter Umständen wieder Platz unter den Höchstbeträgen schaffen, damit andere Versicherungen steuerlich berücksichtigt werden.

Wann sich eine Vorauszahlung der PKV-Beiträge lohnen kann

Eine Vorauszahlung kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn Sie Ihre steuerlich abziehbaren Basisbeiträge gezielt in ein Jahr verlagern wollen. Typischer Hintergrund: Im Zahlungsjahr erhöhen sich die Sonderausgaben deutlich, während in den Folgejahren weniger oder keine Basisbeiträge mehr anfallen, weil sie bereits im Voraus entrichtet wurden. Dadurch können in diesen Folgejahren andere sonstige Vorsorgeaufwendungen wieder steuerlich wirksam werden.

Das ist kein automatischer Vorteil für alle Privatversicherten. Es handelt sich eher um ein Gestaltungsinstrument für bestimmte Konstellationen. Ob sich das rechnet, hängt unter anderem davon ab,

  • wie hoch Ihre steuerlich begünstigten Basisbeiträge sind,
  • ob in den Folgejahren sonstige Vorsorgeaufwendungen anfallen, die bisher steuerlich leer laufen,
  • ob Sie die notwendige Liquidität haben,
  • ob Ihr Versicherer eine solche Vorauszahlung vertraglich zulässt,
  • und ob steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse eine Rolle spielen.

Typisch wenig oder gar nicht sinnvoll ist die Vorauszahlung, wenn Ihre Abzugsmöglichkeiten dauerhaft ohnehin ausgeschöpft sind, wenn Sie finanziell gebunden wären oder wenn unklar ist, wie sich Ihre Beiträge künftig entwickeln. Auch wenn der Versicherer das Modell nicht anbietet, scheidet es praktisch aus.

Welche Grenze für die Vorauszahlung gilt

Beitragsvorauszahlungen für die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung sind steuerlich zulässig. Der Sofortabzug im Zahlungsjahr ist aber begrenzt: Begünstigt ist nur eine Vorauszahlung bis zur Summe des 2,5-Fachen der im Zahlungsjahr vertraglich geschuldeten Beiträge. Das folgt aus dem BMF-Schreiben vom 24.05.2017.

Darüber hinausgehende Beträge sind steuerlich nicht vollständig sofort abziehbar, sondern den Folgejahren zuzuordnen. Entscheidend ist außerdem: Die Berechnung erfolgt getrennt nach Basiskrankenversicherung und Pflegeversicherung. Maßgeblich sind die vertraglich geschuldeten Beiträge im Zahlungsjahr, nicht die zufällig tatsächlich gezahlten Beträge.

Wer über eine Vorauszahlung nachdenkt, sollte deshalb genau prüfen, wie hoch die steuerlich begünstigten Beitragsanteile laut Bescheinigung des Versicherers sind und wie die vertragliche Jahresbeitragsschuld aussieht.

Warum der Jahreswechsel steuerlich heikel sein kann

Rund um den Jahreswechsel gilt zusätzlich die sogenannte 10-Tage-Regel des § 11 EStG. Nach der Verwaltungsauffassung werden Zahlungen zwischen dem 22. Dezember und dem 31. Dezember, die in der Zeit zwischen dem 22. Dezember und dem 10. Januar fällig sind, dem wirtschaftlich zugehörigen Folgejahr zugerechnet.

Für die Praxis heißt das: Nicht jede Zahlung am Jahresende ist automatisch eine steuerlich wirksame Vorauszahlung. Fällt sie unter diese Zurechnungsregel, wird sie gerade nicht als begünstigte Vorauszahlung des alten Jahres behandelt. Wer eine steuerlich motivierte Vorauszahlung plant, sollte daher den Fälligkeitstermin und den Zahlungszeitpunkt genau prüfen.

Welche typischen Irrtümer privat Versicherte vermeiden sollten

Nicht der gesamte PKV-Beitrag ist abziehbar

Ein häufiger Fehler ist die Annahme, dass der volle PKV-Beitrag in der Steuererklärung angesetzt werden kann. Tatsächlich ist nur der Anteil für die Basisabsicherung begünstigt, ergänzt um die Pflegepflichtversicherung. Zusätzliche Komfortleistungen sind regelmäßig nicht in gleicher Weise abziehbar.

Beitragsrückerstattungen mindern den Abzug

Erhalten privat Versicherte eine Beitragsrückerstattung, mindert diese den Sonderausgabenabzug im Zuflussjahr. Auch das ist durch die steuerliche Systematik und die dazu ergangene Rechtsprechung geklärt. Wer also etwa wegen Leistungsfreiheit eine Rückzahlung erhält, kann nicht gleichzeitig den ursprünglichen vollen Sonderausgabenabzug unverändert behalten.

Selbstbehalte und selbst getragene Krankheitskosten sind keine Versicherungsbeiträge

Ebenfalls verbreitet ist die Vorstellung, dass Selbstbehalte oder aus eigener Tasche gezahlte Behandlungskosten als Sonderausgaben wie Versicherungsbeiträge absetzbar seien. Das ist nach der maßgeblichen Rechtsprechung nicht der Fall. Solche Ausgaben sind keine Beiträge zur Krankenversicherung.

Vorauszahlung ist nicht gleich Steuerersparnis

Eine Vorauszahlung verschiebt vor allem den Zeitpunkt des Sonderausgabenabzugs. Ein Vorteil entsteht typischerweise nur dann, wenn in den Folgejahren andere Vorsorgeaufwendungen dadurch überhaupt erst steuerlich wirksam werden. Ohne diesen Effekt kann die Vorauszahlung steuerlich wenig bringen, obwohl sie viel Liquidität bindet.

Was bei Arbeitgeberzuschüssen zu beachten ist

Bei privat Krankenversicherten können steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung eine Rolle spielen. Solche Zuschüsse beeinflussen die tatsächliche steuerliche Wirkung der selbst getragenen Beiträge. Das Recherche-Dossier weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Vorauszahlung in solchen Fällen typischerweise wenig oder gar nicht sinnvoll sein kann.

Wie stark sich das im Einzelfall auswirkt, hängt von den konkreten Lohn- und Beitragsdaten ab. Eine allgemeine Aussage für alle privat Beschäftigten ist deshalb nicht möglich.

Für wen eine Vorauszahlung eher in Betracht kommt

Eine Vorauszahlung kommt typischerweise eher für Personen in Betracht, die ihre Steuerbelastung über mehrere Jahre betrachten und deren sonstige Vorsorgeaufwendungen in normalen Jahren wegen der PKV-Basisbeiträge steuerlich untergehen würden.

Das kann etwa dann interessant sein, wenn

  • die Basisbeiträge hoch sind,
  • in den Folgejahren weitere Versicherungen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen,
  • genügend finanzielle Reserven vorhanden sind,
  • und der Versicherer eine passende Vorauszahlungsoption anbietet.

Weniger passend ist das Modell oft für Personen mit schwankender Finanzlage, unsicherer weiterer Tarifentwicklung oder ohne nennenswerte andere Vorsorgeaufwendungen.

Wie Sie praktisch vorgehen können

  1. Prüfen Sie die Beitragsbescheinigung Ihres Versicherers. Relevant sind die ausgewiesenen Anteile für Basis-Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung.
  2. Unterscheiden Sie sauber zwischen Basisabsicherung und Mehrleistungen.
  3. Beachten Sie bei Krankengeldanspruch die gesetzliche 4-Prozent-Minderung des abziehbaren Krankenversicherungsbeitrags.
  4. Prüfen Sie, ob Ihre sonstigen Vorsorgeaufwendungen in normalen Jahren steuerlich verpuffen.
  5. Wenn Sie eine Vorauszahlung erwägen, klären Sie mit dem Versicherer, ob und in welcher Höhe sie vertraglich möglich ist.
  6. Achten Sie auf die Grenze des 2,5-Fachen der vertraglich geschuldeten Beiträge sowie auf die 10-Tage-Regel zum Jahreswechsel.
  7. Lassen Sie die Gestaltung bei Unsicherheit individuell steuerlich prüfen.

Wichtig: Dieser Überblick ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Gerade bei Vorauszahlungen kommt es stark auf den Einzelfall an.

Fazit

Privat Krankenversicherte können ihre Beiträge zur Basisabsicherung und zur Pflegepflichtversicherung grundsätzlich als Sonderausgaben absetzen. Entscheidend ist aber, dass nur der Basisschutz steuerlich begünstigt ist, während Mehrleistungen außen vor bleiben. Bei Tarifen mit Krankengeldanspruch ist der abziehbare Krankenversicherungsanteil zusätzlich um 4 Prozent zu kürzen.

Eine Vorauszahlung kann legal und sinnvoll sein, wenn sie dazu dient, abziehbare Basisbeiträge in einem Jahr zu bündeln und in den Folgejahren Raum für andere Vorsorgeaufwendungen zu schaffen. Sie ist aber kein Selbstläufer. Wer diese Möglichkeit nutzen möchte, sollte die vertraglichen Rahmenbedingungen, die steuerlichen Grenzen und die eigene Finanzsituation sorgfältig prüfen und im Zweifel fachkundigen Rat einholen.

FAQ

Kann ich meinen kompletten PKV-Beitrag von der Steuer absetzen?

Nein. Grundsätzlich abziehbar sind vor allem die Anteile für die Basisabsicherung in der Krankenversicherung und die Pflegepflichtversicherung. Mehrleistungen oberhalb des Basisschutzes sind in der Regel nicht begünstigt.

Was gilt bei einem PKV-Tarif mit Krankengeld?

Dann ist der abziehbare Krankenversicherungsbeitrag gesetzlich um 4 Prozent zu mindern. Diese Kürzung betrifft den steuerlich abziehbaren Anteil der Krankenversicherung.

Wann ist eine Vorauszahlung der PKV-Beiträge steuerlich interessant?

Vor allem dann, wenn Sie im Zahlungsjahr mehrere Jahresbeiträge bündeln und dadurch in den Folgejahren Platz für andere sonstige Vorsorgeaufwendungen schaffen. Ohne diesen Effekt bringt die Vorauszahlung oft wenig.

Gibt es eine Obergrenze für den Sofortabzug bei Vorauszahlungen?

Ja. Sofort im Zahlungsjahr abziehbar ist grundsätzlich nur eine Vorauszahlung bis zum 2,5-Fachen der im Zahlungsjahr vertraglich geschuldeten Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung. Darüber hinausgehende Beträge sind den Folgejahren zuzuordnen.

Sind Selbstbehalte oder selbst bezahlte Arztrechnungen als Sonderausgaben absetzbar?

Nein. Selbstbehalte und selbst getragene Krankheitskosten sind keine Versicherungsbeiträge und daher nicht als Sonderausgaben im Sinne der Krankenversicherungsbeiträge abziehbar.



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