Zum 1. Januar 2026 ändern sich wieder mehrere maßgebliche Sozialversicherungswerte in Deutschland. Sie entscheiden darüber, bis zu welchem Einkommen Beiträge in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden und ab wann Beschäftigte aus der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei werden können.
Für Beschäftigte, Arbeitgeber, Personalverantwortliche und die Lohnabrechnung ist der Jahreswechsel deshalb ein fester Prüftermin. Entscheidend sind vor allem die Beitragsbemessungsgrenzen, die Jahresarbeitsentgeltgrenze, die Bezugsgröße und einige weitere jährlich festgelegte Werte.
Auf einen Blick
- Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 101.400 Euro im Jahr beziehungsweise 8.450 Euro im Monat.
- In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 2026 69.750 Euro im Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat.
- Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt 2026 bei 77.400 Euro im Jahr beziehungsweise 6.450 Euro im Monat. Die besondere Grenze für Bestandsfälle beträgt 69.750 Euro im Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat.
- Die Bezugsgröße beträgt 2026 bundeseinheitlich 47.460 Euro jährlich beziehungsweise 3.955 Euro monatlich.
- Wichtige weitere Werte 2026 sind unter anderem: Renten-Beitragssatz 18,6 Prozent, Arbeitslosenversicherung 2,6 Prozent, GKV-Regelbeitrag 14,6 Prozent, Pflegeversicherung 3,6 Prozent, Sachbezug Verpflegung 345 Euro, Unterkunft 285 Euro und Gesamt 630 Euro monatlich.
Welche Sozialversicherungswerte gelten 2026?
Die maßgeblichen Rechengrößen gelten ab dem 1. Januar 2026 bundesweit und folgen der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vom 24. November 2025. Diese Verordnung regelt unter anderem Bezugsgröße, Jahresarbeitsentgeltgrenzen, Durchschnittsentgelte und Beitragsbemessungsgrenzen; sie trat am 1. Januar 2026 in Kraft.
Für die Praxis bedeutet das: Beiträge werden nicht auf das gesamte Arbeitsentgelt erhoben, sondern nur bis zu den jeweiligen Grenzen. Wer über bestimmte Entgeltgrenzen kommt, zahlt für den darüberliegenden Teil keine weiteren Beiträge in der jeweiligen Versicherung.
| Wert | 2026 | 2025 | Änderung |
|---|---|---|---|
| Bezugsgröße | 47.460 Euro/Jahr 3.955 Euro/Monat |
44.940 Euro/Jahr 3.745 Euro/Monat |
+2.520 Euro/Jahr |
| JAEG allgemein | 77.400 Euro/Jahr 6.450 Euro/Monat |
73.800 Euro/Jahr 6.150 Euro/Monat |
+3.600 Euro/Jahr |
| JAEG besonders | 69.750 Euro/Jahr 5.812,50 Euro/Monat |
66.150 Euro/Jahr 5.512,50 Euro/Monat |
+3.600 Euro/Jahr |
| BBG Renten-/Arbeitslosenversicherung | 101.400 Euro/Jahr 8.450 Euro/Monat |
96.600 Euro/Jahr 8.050 Euro/Monat |
+4.800 Euro/Jahr |
| BBG knappschaftliche Rentenversicherung | 124.800 Euro/Jahr 10.400 Euro/Monat |
118.800 Euro/Jahr 9.900 Euro/Monat |
+6.000 Euro/Jahr |
| Vorläufiges Durchschnittsentgelt | 51.944 Euro | 50.493 Euro | +1.451 Euro |
Wie hoch sind die Beitragsbemessungsgrenzen 2026?
Die Beitragsbemessungsgrenze, kurz BBG, ist der Betrag, bis zu dem Einkommen für die Beitragsberechnung herangezogen wird. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt bei der jeweiligen Versicherung außen vor.
Für 2026 gelten drei zentrale Werte: In der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung liegt die BBG bei 101.400 Euro im Jahr beziehungsweise 8.450 Euro im Monat. In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt die BBG von 124.800 Euro im Jahr beziehungsweise 10.400 Euro im Monat. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die BBG 69.750 Euro im Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat.
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 Euro gilt 2026 einheitlich für die allgemeine Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Bis zu diesem Arbeitsentgelt werden Beiträge berechnet; darüber bleibt das Einkommen beitragsfrei in diesen Zweigen.
Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 2026 weiterhin 18,6 Prozent. Für die knappschaftliche Rentenversicherung gilt weiterhin 24,7 Prozent. In der Arbeitslosenversicherung beträgt der Beitragssatz 2026 weiterhin 2,6 Prozent.
Kranken- und Pflegeversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze 2026 bei 69.750 Euro im Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat. Der GKV-Spitzenverband weist diesen Wert ausdrücklich als BBG für Kranken- und Pflegeversicherung aus.
Für die Krankenversicherung gelten 2026 außerdem der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent und der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt 2,9 Prozent. In der Pflegeversicherung gilt ein Beitragssatz von 3,6 Prozent; für Kinderlose kommt ein Zuschlag von 0,6 Prozent hinzu. Ab dem zweiten bis zum fünften Kind gilt jeweils ein Beitragsabschlag von 0,25 Prozent.
Wann gilt 2026 die Versicherungspflichtgrenze in der GKV?
Die Versicherungspflichtgrenze ist die Einkommensgrenze, ab der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei werden können. Sie entspricht der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V.
2026 liegt diese Grenze bei 77.400 Euro im Jahr beziehungsweise 6.450 Euro im Monat. Wer als Beschäftigte oder Beschäftigter mit regelmäßigem Jahresarbeitsentgelt darüber liegt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen aus der Versicherungspflicht in der GKV herausfallen. Die Entscheidung hängt damit direkt von der Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts ab.
Was die allgemeine und die besondere JAEG unterscheidet
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für die meisten Beschäftigten. Daneben gibt es die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V für bestimmte Bestandsfälle. Sie beträgt 2026 69.750 Euro im Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat.
Diese besondere Grenze ist für Beschäftigte relevant, die am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie liegt 2026 also deutlich unter der allgemeinen Grenze, ist aber zugleich in der Praxis auch der Wert, den der GKV-Spitzenverband als Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung ausweist.
Welche Rolle spielt die Bezugsgröße 2026?
Die Bezugsgröße ist ein allgemeiner Referenzwert im Sozialversicherungsrecht. Sie dient als Ausgangspunkt für verschiedene Berechnungen und Grenzwerte, vor allem dort, wo Gesetze auf eine einheitliche Vergleichsgröße abstellen.
2026 beträgt die Bezugsgröße bundeseinheitlich 47.460 Euro im Jahr beziehungsweise 3.955 Euro im Monat. Seit der Vereinheitlichung gibt es keinen Ost- und West-Wert mehr. Für viele Berechnungen in der Sozialversicherung ist das wichtig, weil sich daraus Folgewerte und Mindest- oder Vergleichsgrößen ableiten.
Welche weiteren Sozialversicherungswerte sollten Sie 2026 kennen?
Neben den großen Grenzwerten sind für 2026 weitere amtlich festgelegte Werte relevant. Dazu gehören die Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung, Sachbezugswerte sowie einzelne Beitragssätze und Umlagen.
Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
Das vorläufige Durchschnittsentgelt 2026 beträgt 51.944 Euro. Es wird für rentenrechtliche Berechnungen verwendet und ist deshalb vor allem für die Bewertung von Beitragszeiten relevant.
Für die rückwirkende Einordnung ist außerdem das endgültige Durchschnittsentgelt 2024 maßgeblich. Es liegt bei 47.085 Euro. Der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 liegt nach Angaben des BMAS eine Lohnentwicklung von 5,16 Prozent im Jahr 2024 zugrunde.
Sachbezugswerte 2026
Die Sachbezugswerte für 2026 betragen für freie Verpflegung 345 Euro monatlich und für freie Unterkunft 285 Euro monatlich. Der Gesamtwert liegt damit bei 630 Euro monatlich.
Diese Werte sind vor allem für die Lohnabrechnung relevant, wenn Beschäftigte Verpflegung oder Unterkunft als geldwerten Vorteil erhalten. Aus den recherchierten Quellen ist hier der monatliche Gesamtwert belastbar belegt.
Weitere Beitragssätze und Umlagen
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt 2026 0,15 Prozent. Die Künstlersozialabgabe liegt 2026 bei 4,9 Prozent. Beide Werte sind ebenfalls zum 1. Januar 2026 wirksam.
Für die Rentenversicherung gilt 2026 weiterhin der Beitragssatz von 18,6 Prozent, für die knappschaftliche Rentenversicherung 24,7 Prozent. In der Arbeitsförderung bleibt es bei 2,6 Prozent. Diese Sätze sind für die laufende Lohnabrechnung ebenso wichtig wie die jeweiligen Beitragsgrenzen.
Was hat sich gegenüber 2025 geändert?
Fast alle zentralen Rechengrößen steigen 2026 an. Die Bezugsgröße erhöht sich von 44.940 Euro auf 47.460 Euro jährlich. Die allgemeine JAEG steigt von 73.800 Euro auf 77.400 Euro, die besondere JAEG von 66.150 Euro auf 69.750 Euro.
Auch die Beitragsbemessungsgrenzen ziehen an: In der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die Grenze von 96.600 Euro auf 101.400 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sie sich von 118.800 Euro auf 124.800 Euro. In der Kranken- und Pflegeversicherung liegt der Praxiswert 2026 bei 69.750 Euro statt 66.150 Euro.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt steigt von 50.493 Euro auf 51.944 Euro. Für die Lohnpraxis bedeutet das höhere beitragspflichtige Bemessungsgrundlagen und bei Überschreiten der Grenzen mehr Spielraum, ohne dass für den darüberliegenden Teil Beiträge anfallen.
Was bedeuten die neuen Werte für Lohnabrechnung und Personalpraxis?
Für die Lohnabrechnung müssen die neuen Grenzen ab dem 1. Januar 2026 sauber hinterlegt sein. Das betrifft vor allem Beschäftigte mit höheren Entgelten, weil dort die Beitragsberechnung früh an den Grenzwerten endet. Schon kleine Abweichungen bei den Grenzbeträgen wirken sich auf die Abgaben und auf die Nettoentgelte aus.
Für die Personalpraxis ist vor allem die Jahresarbeitsentgeltgrenze wichtig. Wer 2026 dauerhaft über 77.400 Euro liegt, muss die versicherungsrechtliche Situation prüfen. Bei Bestandsfällen mit privater Krankenversicherung ist zusätzlich die besondere Grenze von 69.750 Euro relevant. Für Arbeitsverhältnisse im Übergangsbereich und bei Minijobs spielt außerdem die Entwicklung der Monatsgrenzen eine Rolle: Die geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt 2026 bei 603 Euro im Monat, der Übergangsbereich reicht von 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro monatlich.
Checkliste: Das sollten Sie jetzt prüfen
- Prüfen Sie für alle Beschäftigten die neuen Grenzwerte ab dem 1. Januar 2026 und hinterlegen Sie sie in der Entgeltabrechnung.
- Vergleichen Sie regelmäßige Jahresarbeitsentgelte mit der allgemeinen JAEG von 77.400 Euro und mit der besonderen JAEG von 69.750 Euro, wenn ein Bestandsfall vorliegt.
- Kontrollieren Sie bei höheren Gehältern, ob die Beitragsberechnung in Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung ab den jeweiligen BBG endet.
- Beachten Sie die neuen Beitragssätze von 18,6 Prozent, 2,6 Prozent, 14,6 Prozent, 14,0 Prozent, 2,9 Prozent und 3,6 Prozent samt Zu- und Abschlägen.
- Berücksichtigen Sie die Bezugsgröße von 47.460 Euro jährlich, wenn Sie Berechnungen mit Referenzwerten oder Mindestgrößen prüfen.
- Verwenden Sie bei geldwerten Vorteilen die Sachbezugswerte 2026 von 345 Euro für Verpflegung und 285 Euro für Unterkunft.
- Vergleichen Sie die 2026er Werte mit 2025, wenn Sie Verträge, Budgetplanung oder Personalkosten für das neue Jahr vorbereiten.
So ordnen Sie die Sozialversicherungswerte 2026 richtig ein
Für 2026 steigen die wichtigsten Rechengrößen in fast allen Bereichen. Das betrifft vor allem die Beitragsbemessungsgrenzen, die Jahresarbeitsentgeltgrenze und die Bezugsgröße. Wer diese Werte in der Lohnabrechnung, bei der Statusprüfung oder in der Personalplanung nutzt, sollte die neuen Grenzen zum Jahresbeginn direkt übernehmen.
Der sinnvollste nächste Schritt ist der Abgleich mit der eigenen Entgelt- und Beitragsabrechnung. Wenn Sie regelmäßig mit Sozialversicherungsgrenzen arbeiten, lohnt sich zusätzlich ein Blick auf die Grenzfälle bei GKV, PKV und den Übergangsbereich, damit die Einstufung ab Januar 2026 korrekt erfolgt. Bei Fragen zur praktischen Umsetzung kann eine fachliche Prüfung durch verticus helfen, die Werte sauber in Ihre Abläufe zu übertragen.