# Altersrückstellungen in der PKV: Funktion, Gesetz und Wechsel

## Kurzfassung
Altersrückstellungen in der PKV dienen dazu, Beiträge im Alter zu stabilisieren. Der Beitrag erklärt die rechtliche Grundlage, den 10-Prozent-Zuschlag, den Rechnungszins sowie die Folgen bei Tarif- und Anbieterwechseln.

## Hauptinhalt
## Das Wichtigste in Kürze


Altersrückstellungen sind das Kapital, das privat Krankenversicherte in jungen Jahren zusätzlich zu den aktuell nötigen Beiträgen ansparen, um im Alter steigende Gesundheitskosten abzufedern. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Bildung nach § 146 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), zusätzlich fließt seit 2000 ein Zuschlag von 10 Prozent des Beitrags verpflichtend in die Rückstellung (§ 149 VAG). Ende 2025 hielten die PKV-Unternehmen laut PKV-Verband insgesamt 355,4 Milliarden Euro an Alterungsrückstellungen. Wechselt ein Versicherter innerhalb seines Anbieters den Tarif, bleiben die Rückstellungen vollständig erhalten. Wechselt er dagegen zu einem anderen Versicherer, wird nur der sogenannte Übertragungswert mitgenommen – der Teil, der im Basistarif angespart worden wäre. Der Rest verbleibt beim alten Versicherer.

## Was sind Altersrückstellungen und warum gibt es sie?


In der privaten Krankenversicherung zahlt niemand einen Beitrag, der exakt den tatsächlichen Gesundheitskosten des jeweiligen Jahres entspricht. Stattdessen kalkulieren die Versicherer nach dem sogenannten Anwartschaftsdeckungsverfahren: Jüngere Versicherte zahlen bewusst mehr, als ihre Behandlungskosten aktuell erfordern würden. Die Differenz fließt in die Alterungsrückstellung und wird am Kapitalmarkt angelegt. Im Alter, wenn die Gesundheitskosten statistisch steigen, wird diese Rückstellung genutzt, um die Beiträge zu stabilisieren – ohne sie werden die Prämien im Alter drastisch teurer.

Die Rückstellung ist damit kein frei verfügbares Sparguthaben, sondern zweckgebundenes Kapital innerhalb des jeweiligen Tarifs. Sie gehört rechtlich dem Versicherer, ist aber dem einzelnen Vertrag zugeordnet und muss bei bestimmten Vertragsänderungen berücksichtigt werden.

## Rechtliche Grundlage: § 146 VAG


Die Pflicht zur Bildung von Alterungsrückstellungen ist in § 146 VAG verankert. Die Norm schreibt vor, dass die substitutive Krankenversicherung – also private Krankenversicherung, die die gesetzliche Kranken- oder Pflegeversicherung ersetzt – nach Art der Lebensversicherung kalkuliert werden muss: mit Wahrscheinlichkeitstafeln, alters- und geschlechtsabhängigen Risikobewertungen sowie einem Rechnungszins. Die Alterungsrückstellung selbst wird nach § 341f Handelsgesetzbuch (HGB) berechnet. § 146 VAG verpflichtet die Versicherer außerdem, Versicherten ein Recht auf einen Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz einzuräumen – unter Anrechnung erworbener Rechte und Alterungsrückstellungen.

## Der gesetzliche Zuschlag von 10 Prozent


Seit dem 1. Januar 2000 gilt zusätzlich § 149 VAG: Für Verträge, die diesem Datum unterliegen, muss zwischen dem 22. und dem 60. Lebensjahr ein Zuschlag von 10 Prozent auf die Bruttoprämie erhoben werden. Dieser Zuschlag fließt direkt in die Alterungsrückstellung und dient gezielt der Beitragsentlastung im Alter, konkret der Prämienermäßigung nach § 150 Abs. 3 VAG. Ausgenommen sind zeitlich befristete Verträge und Tarife, die spätestens mit der gesetzlichen Altersgrenze enden, sowie der Notlagentarif nach § 153 VAG.

## Der Rechnungszins: Wie das Kapital verzinst wird


Für die Kalkulation der Rückstellungen setzt jeder Versicherer einen Rechnungszins an – den Zinssatz, mit dem das angesparte Kapital rechnerisch verzinst wird. Der gesetzlich zulässige Höchstrechnungszins in der PKV liegt bei 3,5 Prozent, festgelegt in der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV). Wegen der niedrigeren Kapitalmarktrenditen der vergangenen Jahre kalkulieren viele Versicherer Neuverträge inzwischen mit einem niedrigeren Zins, teils bei 2,75 Prozent. Auch bei Bestandsverträgen kann der Rechnungszins im Zeitverlauf nach unten angepasst werden. Ein niedrigerer Rechnungszins bedeutet: Es muss mehr Kapital angespart werden, um dieselbe künftige Leistung zu finanzieren – das kann sich in Beitragsanpassungen niederschlagen.

## Wie hoch sind die Rückstellungen in der Praxis?


Nach Angaben des PKV-Verbands vom 4. Februar 2026 stiegen die Alterungsrückstellungen aller privat Kranken- und Pflegeversicherten 2025 um 3,8 Prozent auf 355,4 Milliarden Euro. Gleichzeitig zählte der Verband 8,79 Millionen Vollversicherte. Rechnerisch ergibt das eine durchschnittliche Rückstellung von rund 40.000 Euro pro vollversicherter Person – wobei der individuelle Betrag stark von Eintrittsalter, Vertragsdauer und Tarif abhängt und bei älteren Versicherten deutlich höher liegt als bei jungen.

## Was passiert bei einem Tarif- oder Anbieterwechsel?


Für Wechselwillige ist die entscheidende Unterscheidung diese: Wechselt man innerhalb desselben Versicherungsunternehmens den Tarif, oder wechselt man zu einem anderen Unternehmen?

Interner Tarifwechsel (§ 204 VVG). § 204 VVG gibt Versicherten das Recht, innerhalb ihres bestehenden PKV-Unternehmens in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln – ohne erneute Gesundheitsprüfung, wenn das Leistungsniveau vergleichbar oder niedriger ist. Bei diesem internen Wechsel bleiben die bereits gebildeten Alterungsrückstellungen vollständig erhalten und werden komplett auf den neuen Tarif angerechnet. Das macht den internen Tarifwechsel für viele PKV-Kunden zum naheliegenden Weg, den Beitrag zu senken, ohne Kapital zu verlieren.

Externer Anbieterwechsel. Anders sieht es aus, wenn jemand zu einem komplett anderen Versicherer wechselt. Hier wird nicht die volle individuelle Rückstellung mitgenommen, sondern nur der sogenannte Übertragungswert. Dieser ist in §§ 13 und 14 KVAV geregelt: Berechnet wird er als die Alterungsrückstellung, die sich ergeben hätte, wenn die versicherte Person von Vertragsbeginn an im Basistarif nach § 152 VAG versichert gewesen wäre – also im brancheneinheitlichen, gesetzlich regulierten Basistarif, nicht im tatsächlich gewählten, oft leistungsstärkeren Tarif. Da der Basistarif ein deutlich niedrigeres Leistungsniveau und damit niedrigere Rückstellungsbildung hat als viele Komforttarife, ist der Übertragungswert in aller Regel spürbar kleiner als die tatsächlich im alten Vertrag angesparte Summe. Der nicht übertragbare Rest verbleibt beim bisherigen Versicherer und kommt allen dortigen Versicherten zugute. Vollständig mitgenommen werden dagegen der gesetzliche 10-Prozent-Zuschlag nach § 149 VAG sowie Rückstellungen aus der Pflegepflichtversicherung.

Zusätzlich verlangt der neue Versicherer beim externen Wechsel in aller Regel eine erneute Gesundheitsprüfung. Vorerkrankungen können zu Risikozuschlägen, Leistungsausschlüssen oder im Extremfall zur Ablehnung führen – ein Faktor, der bei der Wechselentscheidung mindestens so schwer wiegt wie der finanzielle Verlust durch den nicht übertragbaren Teil der Rückstellung.

## Praktische Konsequenzen für Wechselwillige


Wer über einen PKV-Wechsel nachdenkt, sollte drei Dinge vorab prüfen: erstens, ob ein interner Tarifwechsel beim bestehenden Versicherer dasselbe Ziel – meist eine Beitragssenkung – ohne Rückstellungsverlust erreichen kann. Zweitens, wie hoch der konkrete Übertragungswert bei einem externen Wechsel ausfällt; diesen kann der bisherige Versicherer auf Anfrage mitteilen. Drittens, wie eine neue Gesundheitsprüfung beim Zielversicherer ausfallen dürfte, insbesondere bei bestehenden Vorerkrankungen. Je älter der Vertrag und je höher das Eintrittsalter beim ursprünglichen Abschluss war, desto größer ist in der Regel die Differenz zwischen der individuell angesparten Rückstellung und dem übertragbaren Basistarif-Wert – und desto genauer lohnt sich eine Einzelfallrechnung vor dem Wechsel.

## Fazit


Altersrückstellungen sind das zentrale Finanzierungsinstrument der PKV, um Beiträge im Alter kalkulierbar zu halten. Gesetzlich abgesichert durch § 146 VAG und den 10-Prozent-Zuschlag nach § 149 VAG, sind sie an den jeweiligen Vertrag gebunden. Innerhalb des eigenen Versicherers lassen sie sich beim Tarifwechsel nach § 204 VVG vollständig mitnehmen. Beim Wechsel zu einem anderen Anbieter dagegen wird nur der auf Basistarif-Niveau berechnete Übertragungswert übertragen – der finanzielle Vorteil eines Anbieterwechsels muss deshalb immer gegen den Verlust eines Teils der Rückstellung und das Risiko einer neuen Gesundheitsprüfung abgewogen werden.

Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechts-, Versicherungs- oder Finanzberatung. Für eine verbindliche Einschätzung der eigenen Situation empfiehlt sich der Rat einer unabhängigen Versicherungsberatung.



## Häufig gestellte Fragen


Was sind Altersrückstellungen in der PKV einfach erklärt?
Altersrückstellungen sind Kapital, das privat Krankenversicherte über ihren laufenden Beitrag zusätzlich ansparen. Es dient dazu, die im Alter steigenden Gesundheitskosten abzufedern, damit die Beiträge nicht unkontrolliert steigen.

Verliere ich meine Altersrückstellungen, wenn ich den Tarif wechsle?
Beim internen Tarifwechsel innerhalb desselben Versicherers nach § 204 VVG bleiben die Rückstellungen vollständig erhalten. Nur beim Wechsel zu einem anderen Versicherer geht ein Teil verloren.

Wie viel wird bei einem Wechsel zu einem anderen PKV-Anbieter übertragen?
Übertragen wird der sogenannte Übertragungswert nach §§ 13, 14 KVAV – die Rückstellung, die sich ergeben hätte, wäre man von Anfang an im Basistarif versichert gewesen. Dieser Betrag liegt meist deutlich unter der tatsächlich angesparten Summe im gewählten Tarif.

Was passiert mit dem nicht übertragbaren Teil der Rückstellung?
Er verbleibt beim bisherigen Versicherer und kommt der Versichertengemeinschaft dieses Unternehmens zugute. Der einzelne Versicherte kann ihn beim Anbieterwechsel nicht mitnehmen.

Muss ich bei einem PKV-Anbieterwechsel eine neue Gesundheitsprüfung durchlaufen?
Ja, in aller Regel verlangt der neue Versicherer eine erneute Gesundheitsprüfung. Vorerkrankungen können zu Risikozuschlägen, Leistungsausschlüssen oder einer Ablehnung führen.

Was bedeutet der gesetzliche Zuschlag von 10 Prozent?
Seit 2000 müssen Versicherte zwischen dem 22. und 60. Lebensjahr einen Zuschlag von 10 Prozent auf ihre Bruttoprämie zahlen (§ 149 VAG). Dieser fließt direkt und vollständig in die Alterungsrückstellung und dient der Beitragsentlastung im Alter.

Wie hoch sind die Alterungsrückstellungen der PKV insgesamt?
Laut PKV-Verband beliefen sich die Alterungsrückstellungen aller privat Kranken- und Pflegeversicherten Ende 2025 auf 355,4 Milliarden Euro, ein Plus von 3,8 Prozent gegenüber dem Vorjahr.

## Quellenverzeichnis





- [PKV-Verband: Private Krankenversicherung auch 2025 mit stabilem Wachstum, Pressemitteilung vom 04.02.2026](https://www.pkv.de/verband/presse/pressemitteilungen/pkv-branchenzahlen-private-krankenversicherung-auch-2025-mit-stabilem-wachstum/)

- [§ 146 VAG – Substitutive Krankenversicherung, gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__146.html)

- [§ 149 VAG – Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung, gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__149.html)

- [§ 14 KVAV – Übertragungswert, gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/kvav/__14.html)

- [Kalkulationsverordnung / KVAV, Wikipedia](https://de.wikipedia.org/wiki/Kalkulationsverordnung)

- [Rechnungszins erklärt: Entwicklung der PKV-Beiträge, ottonova](https://www.ottonova.de/pkv-erklaert/wissen/rechnungszins)

- [Übertragungswert in der PKV, Verivox](https://www.verivox.de/private-krankenversicherung/uebertragungswert/)

## Autor
[verticus Finanzmanagement AG](https://www.verticus.ag/author/aeck/)

## Aktualisiert am
2026-07-25

## Originalseite
https://www.verticus.ag/altersrueckstellungen-in-der-pkv-funktion-gesetz-und-wechsel/
