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    "title": "Familienversicherung 2028: Neuer Beitragszuschlag für Partner",
    "summary": "Ab 2028 kann die beitragsfreie Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern in der GKV eingeschränkt werden. Familien mit Kindern unter 12 Jahren bleiben ausgenommen.",
    "content_text": "Das Wichtigste in Kürze Ab dem 1. Januar 2028 wird die beitragsfreie Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeschränkt. Wer seinen Partner ohne eigenes Einkommen bislang kostenlos mitversichert hat, zahlt künftig einen Beitragszuschlag von 2,5 Prozent des eigenen beitragspflichtigen Einkommens. Familien mit Kindern unter 12 Jahren sind davon ausgenommen und bleiben komplett beitragsfrei, ebenso Eltern von Kindern mit Behinderung, pflegende Angehörige, Partner über der Regelaltersgrenze und Partner mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Mitversicherung der Kinder selbst ändert sich nicht. Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das Bundestag und Bundesrat am 10. Juli 2026 beschlossen haben. Was ändert sich 2028 konkret? Die Familienversicherung ist einer der zentralen Vorteile der gesetzlichen Krankenversicherung: Ehe- und Lebenspartner ohne eigenes oder nur geringes Einkommen sind bislang ohne eigenen Beitrag automatisch mitversichert, solange sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wird dieses Prinzip ab 2028 für einen Teil der Paare eingeschränkt, aber nicht abgeschafft. Für Paare, die keine der unten genannten Ausnahmen erfüllen, wird ab 2028 ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozent fällig. Dieser Zuschlag wird nicht vom mitversicherten Partner selbst gezahlt, sondern auf das beitragspflichtige Einkommen des erwerbstätigen, hauptversicherten Mitglieds erhoben. Wie alle anderen Sozialversicherungsbeiträge wird er automatisch berechnet und einbehalten, etwa durch den Arbeitgeber oder die Rentenversicherung. Für Angestellte entsteht dadurch kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Rechenbeispiel: Bei einem Bruttoeinkommen von 3.500 Euro im Monat bedeutet der Zuschlag von 2,5 Prozent eine zusätzliche Belastung von 87,50 Euro monatlich, umgerechnet 1.050 Euro im Jahr. Wer bleibt weiterhin beitragsfrei mitversichert? Das Bundesgesundheitsministerium nennt in seiner offiziellen FAQ zum Gesetz folgende Gruppen, die auch ab 2028 ohne Zuschlag beitragsfrei mitversichert bleiben: Kinder — die Mitversicherung der Kinder selbst ist von der Reform nicht betroffen Eltern mit Kindern unter 12 Jahren Eltern von Kindern mit Behinderung, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten Pflegende Angehörige und Partner über der Regelaltersgrenze (Rentner) Ehegatten und Lebenspartner mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen Hinweis zur Altersgrenze: Die finale BMG-FAQ nennt ausschließlich die 12-Jahres-Grenze, ohne deren Entstehungsgeschichte zu erläutern. Berichten zum Gesetzgebungsverfahren zufolge sah ein früherer Entwurf noch eine niedrigere Altersgrenze vor, die im parlamentarischen Verfahren angehoben wurde. Da sich dies nicht anhand einer amtlichen BMG-Quelle bestätigen lässt, sondern nur anhand einer journalistisch-fachlichen Sekundärquelle, sollte diese Entstehungsgeschichte bei Bedarf gesondert über die Bundestags-Drucksachen (21/6130, 21/6559) verifiziert werden, bevor sie als gesicherte Tatsache dargestellt wird. Maßgeblich und amtlich bestätigt ist ausschließlich die finale Grenze von 12 Jahren. Wie die Regelung bei Auslandswohnsitz greift: Die Ausnahmen gelten unabhängig davon, ob die mitversicherte Person in Deutschland oder im Ausland lebt — es gibt hier keine gesonderten Regeln nach Wohnort. Das bedeutet aber auch: Wer keine der Ausnahmen erfüllt, wird auch dann mit dem Zuschlag belastet, wenn die mitversicherte Person im Ausland lebt und über ein Sozialversicherungsabkommen mitversichert ist, etwa mit der Türkei. Ein Auslandswohnsitz begründet also weder eine zusätzliche Ausnahme noch eine Erleichterung. Was bleibt bei der Familienversicherung unverändert? Unabhängig vom neuen Zuschlag gelten weiterhin die allgemeinen Einkommensgrenzen für die Familienversicherung. Für 2026 liegen sie laut vdek bei: Grenze Monatlicher Betrag 2026 Allgemeine Einkommensgrenze 565,00 Euro Grenze bei Minijob 603,00 Euro Verdient der mitzuversichernde Partner mehr als diese Beträge regelmäßig, entfällt die Familienversicherung unabhängig vom neuen Zuschlag komplett — dann ist ohnehin eine eigenständige Versicherung nötig. Der neue 2,5-Prozent-Zuschlag betrifft also ausschließlich Paare, bei denen der mitversicherte Partner unterhalb dieser Einkommensgrenzen bleibt, aber keine der oben genannten Ausnahmen erfüllt. Was Familien jetzt konkret prüfen sollten Für Paare mit Kindern lohnt sich ein Blick auf das Alter des jüngsten Kindes zum Stichtag 1. Januar 2028: Ist das jüngste Kind zum 1. Januar 2028 unter 12 Jahre alt? Dann bleibt die Mitversicherung des Partners weiterhin komplett beitragsfrei, unabhängig vom Einkommen des hauptversicherten Elternteils. Wird das jüngste Kind 2028 zwölf Jahre alt oder ist bereits älter? Dann greift die Ausnahme nicht mehr, und der Beitragszuschlag von 2,5 Prozent wird ab 2028 automatisch fällig, sofern keine der anderen Ausnahmen (Behinderung, Pflege, Regelaltersgrenze, gesundheitliche Beeinträchtigung) zutrifft. Liegt das Einkommen des mitversicherten Partners nah an der 565-Euro-Grenze? Schon geringe Einkommenssteigerungen können die Familienversicherung insgesamt gefährden — unabhängig vom neuen Zuschlag lohnt sich hier eine regelmäßige Prüfung. Familien mit mehreren Kindern: Solange nur eines der Kinder unter 12 Jahre alt ist, greift die Ausnahme für den mitversicherten Partner weiterhin vollständig. Eine Neuberechnung oder ein Antrag ist für die betroffenen Familien in der Regel nicht nötig — die Kassen wenden die neuen Regeln automatisch zum Jahreswechsel 2027/2028 an. Sinnvoll ist trotzdem, die eigene Situation frühzeitig durchzurechnen, insbesondere wenn das jüngste Kind kurz vor dem zwölften Geburtstag steht. Fazit Für Familien mit jüngeren Kindern ändert sich durch die Reform zunächst nichts: Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern und von Partnern in Familien mit Kindern unter 12 Jahren bleibt vollständig erhalten. Relevant wird der neue Beitragszuschlag von 2,5 Prozent erst, wenn das jüngste Kind die Altersgrenze überschreitet oder keine der übrigen Ausnahmen zutrifft. Wer ab 2028 betroffen sein könnte, sollte die eigene Einkommenssituation kennen, um die zusätzliche Belastung realistisch einzuschätzen. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechts-, Versicherungs- oder Finanzberatung. FAQ Ab wann gilt der neue Beitragszuschlag für mitversicherte Partner? Der Zuschlag greift ab dem 1. Januar 2028. Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das Bundestag und Bundesrat am 10. Juli 2026 beschlossen haben. Die formale Verkündung im Bundesgesetzblatt stand zum Zeitpunkt der Recherche noch aus. Wie hoch ist der Beitragszuschlag genau? Der Zuschlag beträgt 2,5 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des hauptversicherten, erwerbstätigen Mitglieds. Bei einem Bruttoeinkommen von 3.500 Euro monatlich entspricht das rund 87,50 Euro im Monat beziehungsweise 1.050 Euro im Jahr. Welche Familien bleiben vollständig ausgenommen? Ausgenommen sind Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, Eltern von Kindern mit Behinderung, pflegende Angehörige, Partner über der Regelaltersgrenze sowie Ehegatten und Lebenspartner mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Diese Gruppen zahlen auch ab 2028 keinen Zuschlag. Ändert sich etwas bei der Mitversicherung von Kindern selbst? Nein. Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern ist von der Reform nicht betroffen und bleibt unverändert bestehen. Wer zahlt den Zuschlag — der mitversicherte Partner oder das Mitglied? Der Zuschlag wird auf das Einkommen des hauptversicherten, erwerbstätigen Mitglieds erhoben und automatisch einbehalten, zum Beispiel durch den Arbeitgeber oder die Rentenversicherung. Der mitversicherte Partner selbst zahlt nichts direkt ein. Was passiert, wenn mein jüngstes Kind im Laufe des Jahres 2028 zwölf Jahre alt wird? Die genaue Stichtagsregelung für den Zeitpunkt innerhalb des Jahres ist nicht Teil der öffentlich verfügbaren BMG-FAQ. Betroffene Familien sollten die konkrete Umsetzung bei ihrer Krankenkasse erfragen, sobald der Gesetzestext verkündet ist. Gilt die Ausnahme auch für mitversicherte Partner im Ausland? Nein, ein Auslandswohnsitz begründet keine zusätzliche Ausnahme. Der Beitragszuschlag wird laut BMG auch erhoben, wenn die mitversicherte Person im Ausland lebt und die Mitversicherung über ein Sozialversicherungsabkommen abgeleitet wird, etwa mit der Türkei. Wer hingegen eine der regulären Ausnahmen erfüllt (z. B. Kinder unter 12 Jahren im Haushalt), bleibt unabhängig vom Wohnort des Partners beitragsfrei. Quellenverzeichnis FAQ zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz – Bundesgesundheitsministerium (Stand 10.07.2026) Bundestag beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz – Bundesgesundheitsministerium (10.07.2026) GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz – Verfahrensstand – Bundesgesundheitsministerium Bundesrat – Beratungsvorgang GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz Deutscher Bundestag – Bundestag verabschiedet GKV-Finanzreform Familienversicherung – Gesamteinkommen, Unterhalt und Einkommensgrenzen – vdek GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz BStabG – Übersicht Presse und Politik – AOK (zur Einordnung des Verfahrensverlaufs; Positionsquelle, keine amtliche Quelle) Hinweis: Der finale Gesetzestext war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet. Dieser Artikel bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts-, Versicherungs- oder Finanzberatung.",
    "content_markdown": "## Das Wichtigste in Kürze\n\n\r\n\nAb dem 1. Januar 2028 wird die beitragsfreie Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeschränkt. Wer seinen Partner ohne eigenes Einkommen bislang kostenlos mitversichert hat, zahlt künftig einen Beitragszuschlag von 2,5 Prozent des eigenen beitragspflichtigen Einkommens. Familien mit Kindern unter 12 Jahren sind davon ausgenommen und bleiben komplett beitragsfrei, ebenso Eltern von Kindern mit Behinderung, pflegende Angehörige, Partner über der Regelaltersgrenze und Partner mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Mitversicherung der Kinder selbst ändert sich nicht. Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das Bundestag und Bundesrat am 10. Juli 2026 beschlossen haben.\n\r\n\n## Was ändert sich 2028 konkret?\n\n\r\n\nDie Familienversicherung ist einer der zentralen Vorteile der gesetzlichen Krankenversicherung: Ehe- und Lebenspartner ohne eigenes oder nur geringes Einkommen sind bislang ohne eigenen Beitrag automatisch mitversichert, solange sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wird dieses Prinzip ab 2028 für einen Teil der Paare eingeschränkt, aber nicht abgeschafft.\n\r\n\nFür Paare, die keine der unten genannten Ausnahmen erfüllen, wird ab 2028 ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozent fällig. Dieser Zuschlag wird nicht vom mitversicherten Partner selbst gezahlt, sondern auf das beitragspflichtige Einkommen des erwerbstätigen, hauptversicherten Mitglieds erhoben. Wie alle anderen Sozialversicherungsbeiträge wird er automatisch berechnet und einbehalten, etwa durch den Arbeitgeber oder die Rentenversicherung. Für Angestellte entsteht dadurch kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand.\n\r\n\nRechenbeispiel: Bei einem Bruttoeinkommen von 3.500 Euro im Monat bedeutet der Zuschlag von 2,5 Prozent eine zusätzliche Belastung von 87,50 Euro monatlich, umgerechnet 1.050 Euro im Jahr.\n\r\n\n## Wer bleibt weiterhin beitragsfrei mitversichert?\n\n\r\n\nDas Bundesgesundheitsministerium nennt in seiner offiziellen FAQ zum Gesetz folgende Gruppen, die auch ab 2028 ohne Zuschlag beitragsfrei mitversichert bleiben:\n\r\n\n\r\n\n- Kinder — die Mitversicherung der Kinder selbst ist von der Reform nicht betroffen\r\n\n- Eltern mit Kindern unter 12 Jahren\r\n\n- Eltern von Kindern mit Behinderung, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten\r\n\n- Pflegende Angehörige und Partner über der Regelaltersgrenze (Rentner)\r\n\n- Ehegatten und Lebenspartner mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen\r\n\n\r\n\nHinweis zur Altersgrenze: Die finale BMG-FAQ nennt ausschließlich die 12-Jahres-Grenze, ohne deren Entstehungsgeschichte zu erläutern. Berichten zum Gesetzgebungsverfahren zufolge sah ein früherer Entwurf noch eine niedrigere Altersgrenze vor, die im parlamentarischen Verfahren angehoben wurde. Da sich dies nicht anhand einer amtlichen BMG-Quelle bestätigen lässt, sondern nur anhand einer journalistisch-fachlichen Sekundärquelle, sollte diese Entstehungsgeschichte bei Bedarf gesondert über die Bundestags-Drucksachen (21/6130, 21/6559) verifiziert werden, bevor sie als gesicherte Tatsache dargestellt wird. Maßgeblich und amtlich bestätigt ist ausschließlich die finale Grenze von 12 Jahren.\n\r\n\nWie die Regelung bei Auslandswohnsitz greift: Die Ausnahmen gelten unabhängig davon, ob die mitversicherte Person in Deutschland oder im Ausland lebt — es gibt hier keine gesonderten Regeln nach Wohnort. Das bedeutet aber auch: Wer keine der Ausnahmen erfüllt, wird auch dann mit dem Zuschlag belastet, wenn die mitversicherte Person im Ausland lebt und über ein Sozialversicherungsabkommen mitversichert ist, etwa mit der Türkei. Ein Auslandswohnsitz begründet also weder eine zusätzliche Ausnahme noch eine Erleichterung.\n\r\n\n## Was bleibt bei der Familienversicherung unverändert?\n\n\r\n\nUnabhängig vom neuen Zuschlag gelten weiterhin die allgemeinen Einkommensgrenzen für die Familienversicherung. Für 2026 liegen sie laut vdek bei:\n\r\n\r\n\r\n\r\nGrenze\r\nMonatlicher Betrag 2026\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nAllgemeine Einkommensgrenze\r\n565,00 Euro\r\n\r\n\r\nGrenze bei Minijob\r\n603,00 Euro\r\n\r\n\r\n\r\n\nVerdient der mitzuversichernde Partner mehr als diese Beträge regelmäßig, entfällt die Familienversicherung unabhängig vom neuen Zuschlag komplett — dann ist ohnehin eine eigenständige Versicherung nötig. Der neue 2,5-Prozent-Zuschlag betrifft also ausschließlich Paare, bei denen der mitversicherte Partner unterhalb dieser Einkommensgrenzen bleibt, aber keine der oben genannten Ausnahmen erfüllt.\n\r\n\n## Was Familien jetzt konkret prüfen sollten\n\n\r\n\nFür Paare mit Kindern lohnt sich ein Blick auf das Alter des jüngsten Kindes zum Stichtag 1. Januar 2028:\n\r\n\n\r\n\n- Ist das jüngste Kind zum 1. Januar 2028 unter 12 Jahre alt? Dann bleibt die Mitversicherung des Partners weiterhin komplett beitragsfrei, unabhängig vom Einkommen des hauptversicherten Elternteils.\r\n\n- Wird das jüngste Kind 2028 zwölf Jahre alt oder ist bereits älter? Dann greift die Ausnahme nicht mehr, und der Beitragszuschlag von 2,5 Prozent wird ab 2028 automatisch fällig, sofern keine der anderen Ausnahmen (Behinderung, Pflege, Regelaltersgrenze, gesundheitliche Beeinträchtigung) zutrifft.\r\n\n- Liegt das Einkommen des mitversicherten Partners nah an der 565-Euro-Grenze? Schon geringe Einkommenssteigerungen können die Familienversicherung insgesamt gefährden — unabhängig vom neuen Zuschlag lohnt sich hier eine regelmäßige Prüfung.\r\n\n- Familien mit mehreren Kindern: Solange nur eines der Kinder unter 12 Jahre alt ist, greift die Ausnahme für den mitversicherten Partner weiterhin vollständig.\r\n\n\r\n\nEine Neuberechnung oder ein Antrag ist für die betroffenen Familien in der Regel nicht nötig — die Kassen wenden die neuen Regeln automatisch zum Jahreswechsel 2027/2028 an. Sinnvoll ist trotzdem, die eigene Situation frühzeitig durchzurechnen, insbesondere wenn das jüngste Kind kurz vor dem zwölften Geburtstag steht.\n\r\n\n## Fazit\n\n\r\n\nFür Familien mit jüngeren Kindern ändert sich durch die Reform zunächst nichts: Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern und von Partnern in Familien mit Kindern unter 12 Jahren bleibt vollständig erhalten. Relevant wird der neue Beitragszuschlag von 2,5 Prozent erst, wenn das jüngste Kind die Altersgrenze überschreitet oder keine der übrigen Ausnahmen zutrifft. Wer ab 2028 betroffen sein könnte, sollte die eigene Einkommenssituation kennen, um die zusätzliche Belastung realistisch einzuschätzen. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechts-, Versicherungs- oder Finanzberatung.\n\r\n\n## FAQ\n\n\r\n\nAb wann gilt der neue Beitragszuschlag für mitversicherte Partner?\r\nDer Zuschlag greift ab dem 1. Januar 2028. Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das Bundestag und Bundesrat am 10. Juli 2026 beschlossen haben. Die formale Verkündung im Bundesgesetzblatt stand zum Zeitpunkt der Recherche noch aus.\n\r\n\nWie hoch ist der Beitragszuschlag genau?\r\nDer Zuschlag beträgt 2,5 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des hauptversicherten, erwerbstätigen Mitglieds. Bei einem Bruttoeinkommen von 3.500 Euro monatlich entspricht das rund 87,50 Euro im Monat beziehungsweise 1.050 Euro im Jahr.\n\r\n\nWelche Familien bleiben vollständig ausgenommen?\r\nAusgenommen sind Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, Eltern von Kindern mit Behinderung, pflegende Angehörige, Partner über der Regelaltersgrenze sowie Ehegatten und Lebenspartner mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Diese Gruppen zahlen auch ab 2028 keinen Zuschlag.\n\r\n\nÄndert sich etwas bei der Mitversicherung von Kindern selbst?\r\nNein. Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern ist von der Reform nicht betroffen und bleibt unverändert bestehen.\n\r\n\nWer zahlt den Zuschlag — der mitversicherte Partner oder das Mitglied?\r\nDer Zuschlag wird auf das Einkommen des hauptversicherten, erwerbstätigen Mitglieds erhoben und automatisch einbehalten, zum Beispiel durch den Arbeitgeber oder die Rentenversicherung. Der mitversicherte Partner selbst zahlt nichts direkt ein.\n\r\n\nWas passiert, wenn mein jüngstes Kind im Laufe des Jahres 2028 zwölf Jahre alt wird?\r\nDie genaue Stichtagsregelung für den Zeitpunkt innerhalb des Jahres ist nicht Teil der öffentlich verfügbaren BMG-FAQ. Betroffene Familien sollten die konkrete Umsetzung bei ihrer Krankenkasse erfragen, sobald der Gesetzestext verkündet ist.\n\r\n\nGilt die Ausnahme auch für mitversicherte Partner im Ausland?\r\nNein, ein Auslandswohnsitz begründet keine zusätzliche Ausnahme. Der Beitragszuschlag wird laut BMG auch erhoben, wenn die mitversicherte Person im Ausland lebt und die Mitversicherung über ein Sozialversicherungsabkommen abgeleitet wird, etwa mit der Türkei. Wer hingegen eine der regulären Ausnahmen erfüllt (z. B. Kinder unter 12 Jahren im Haushalt), bleibt unabhängig vom Wohnort des Partners beitragsfrei.\n\r\n\n## Quellenverzeichnis\n\n\r\n\n\r\n\n- [FAQ zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz – Bundesgesundheitsministerium (Stand 10.07.2026)](https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-21-lp/gkv-beitragssatzstabilisierungsgesetz-faq)\r\n\n- [Bundestag beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz – Bundesgesundheitsministerium (10.07.2026)](https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/bundestag-beschliesst-gkv-beitragssatzstabilisierunggesetz-pm-10-07-2026)\r\n\n- [GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz – Verfahrensstand – Bundesgesundheitsministerium](https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gkv-beitragssatzstabilisierungsgesetz)\r\n\n- [Bundesrat – Beratungsvorgang GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz](https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2026/0401-0500/0411-26.html)\r\n\n- [Deutscher Bundestag – Bundestag verabschiedet GKV-Finanzreform](https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw28-de-gkv-1184352)\r\n\n- [Familienversicherung – Gesamteinkommen, Unterhalt und Einkommensgrenzen – vdek](https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung.html)\r\n\n- [GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz BStabG – Übersicht Presse und Politik – AOK](https://www.aok.de/pp/gesetz/bstabg/) (zur Einordnung des Verfahrensverlaufs; Positionsquelle, keine amtliche Quelle)\r\n\n\r\n\nHinweis: Der finale Gesetzestext war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet. Dieser Artikel bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts-, Versicherungs- oder Finanzberatung.",
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    "published_at": "2026-07-17",
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